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Abgeltungsteuer
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<p>Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird seit dem 1.1.2009 eine Abgeltungsteuer erhoben. Die „Abgeltungsteuer“ ist keine eigene Steuerart. Der Name leitet sich ausschließlich von ihrer „abgeltenden“ Wirkung ab. Die Abgeltungsteuer verkörpert vielmehr die auf Kapitaleinkünfte zu erhebende Kapitalertragsteuer, welche zur Einkommensteuer zählt.</p>
<h2>Subsidiaritätsgrundsatz</h2>
<p>Die Abgeltungsteuer greift nur für jene (privaten) Kapitaleinkünfte, die weder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören („Subsidiaritätsgrundsatz“). Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen u. a. Erträge aus privaten Beteiligungen an einem Handelsgewerbe, insbesondere aus stillen Beteiligungen und die Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungsanteile.</p>
<h2>Welche Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen</h2>
<p>Der Abgeltungsteuer unterliegen sowohl die laufenden Erträge aus privaten Kapitalanlagen jeglicher Art als auch Veräußerungsgewinne.</p>
<p>Beispielhafte Aufzählung der wichtigsten <strong>laufenden Kapitaleinkünfte</strong> (Liste ist nicht abschließend!):</p>
<ul>
<li>Gewinnanteile aller Art, wie Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien, Gewinnanteile aus Genussscheinen, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist</li>
<li>Gewinne aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung</li>
<li>Laufende Erträge aus Finanzinnovationen und Kapitalforderungen jeder Art</li>
<li>Stückzinsen</li>
<li>Einkünfte aus Termingeschäften und Optionen (Stillhalterprämien)</li>
<li>Laufende und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds</li>
</ul>
<p>Beispielhafte Aufzählung der <strong>wichtigsten Veräußerungsgewinne</strong> (Liste ist nicht abschließend!):</p>
<ul>
<li>Veräußerungsgewinne aus den Kapitalanlageformen Aktien, Genussscheine und diversen Unternehmensbeteiligungen</li>
<li>Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten</li>
<li>Gewinne aus der Veräußerung von (thesaurierenden) Investmentfonds</li>
<li>Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten</li>
<li>Gewinne aus der Veräußerung von Optionsscheinen</li>
</ul>
<h2>Steuerveranlagung</h2>
<p>Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer direkt von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner der Kapitalerträge (bei laufenden Erträgen aus Aktien, Gesellschaftsanteilen oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten) oder direkt vom Versicherungsunternehmen (bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen) und in allen übrigen Fällen, von der die Kapitalanlagen handelnden oder die Kapitaleinkünfte auszahlenden Stelle, im Inland erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerbelastung tritt bei der Gläubigerin bzw. beim Gläubiger der Kapitalerträge durch Kürzung der Zuwendungen um den Steuerbetrag ein. Verluste werden mit Gewinnen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften durch die depotführende Bank verrechnet. Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge erhöhen die Steuerprogression der übrigen Einkünfte nicht (Ausnahme: Günstigerprüfung, siehe unten). Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages sowie der zumutbaren Belastung im Rahmen des Steuerabzugs außergewöhnlicher Belastungen nicht berücksichtigt.</p>
<h2>Steuererklärung für Kapitaleinkünfte</h2>
<p>Eine Steuererklärung für bereits mit Abgeltungsteuer belastete Kapitaleinkünfte ist im Regelfall nicht erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Antrag auf Günstigerprüfung dar. Die Finanzverwaltung führt auf Antrag der Kapitalanlegerin bzw. des Kapitalanlegers eine Günstigerprüfung durch. Hierbei rechnet es die erklärten Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften hinzu. Die Günstigerprüfung soll Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer ermöglichen, soweit diese zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Im Allgemeinen profitieren Kapitalanleger von der Wahlveranlagung bis zu einem zu versteuernden Einkommen von bis zu ca. € 18.000,00 bzw. € 36.000,00 bei Zusammenveranlagung.</p>
<h2>Steuerliche Behandlung von Verlusten</h2>
<p>Für die Kapitaleinkünfte gelten besondere Verlustverrechnungsregelungen. Während Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten beliebig verrechnet werden können (z. B. können die Verluste aus der Vermietung mit Gewinnen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit verrechnet werden), dürfen Verluste aus der Einkunftsart Kapitalvermögen nur mit solchen Gewinnen verrechnet werden.</p>
<p>Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 28.01.2019 - IV C 2 - S 2706-a/15/10001, können Verluste aus Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden, die nach der tariflichen Einkommensteuer zu versteuern sind. Seit 2021 gilt erstmals eine Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften. Diese können nur bis zu € 20.000,00 pro Jahr und auch nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Für Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2020 eine Verlustverrechnungsbeschränkung bis in Höhe von € 20.000,00 pro Jahr (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Zur geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Az. 2 BvL 3/21) anhängig.</p>
<h2>Abgeltungsteuer auf Investmenterträge und Vorabpauschale für 2024</h2>
<p>Seit dem 1.1.2019 wird Investmentfondsanlegern eine Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale abgezogen. Die Vorabpauschale fällt auf Investmentfonds an, die keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen vornehmen (im Regelfall thesaurierende Fonds). Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an der risikolosen Marktverzinsung. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden auch die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Anteilseigners ein und führen diese an die Finanzverwaltung ab. Die Höhe der Vorabpauschale hängt von der Höhe des Basiszinses der Europäischen Zentralbank ab und wird jeweils zum Jahresanfang durch BMF-Schreiben bekannt gegeben.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
arbeitsrecht
Arbeitsrecht
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<h2>Begründung des Arbeitsverhältnisses</h2>
<h3>Abschluss des Arbeitsvertrages</h3>
<h4>Ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag</h4>
<p>Grundsätzlich formfrei (mündlich, schriftlich, schlüssig durch z. B. Weiterbeschäftigung). Es wird jedoch empfohlen, alles schriftlich festzuhalten, da dies im Problemfall leichter beweisbar ist. Im Übrigen ist das Nachweisgesetz (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) zu beachten. Gemäß diesem Gesetz muss jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern binnen eines Monats nach Aufnahme der Arbeit eine unterschriebene Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen überreichen.</p>
<h4>Ausnahme von der Formfreiheit</h4>
<p>Schriftlichkeit bei Berufsausbildungsverträgen (Nichteinhaltung der Form zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich). Verträge über befristete Arbeitsverhältnisse müssen schriftlich geschlossen werden, da die Befristung ansonsten nicht wirksam vereinbart ist und das Arbeitsverhältnis als unbefristetes gilt.</p>
<ul>
<li>Ausstellung eines Dienstzettels – braucht nicht unterschrieben zu werden.</li>
<li>Dauer des Arbeitsverhältnisses</li>
<li>unbefristet</li>
<li>befristet (Sonderproblem: Kettendienstverträge: Gibt es keine Rechtfertigung für den wiederholten Abschluss aufeinander folgender, befristeter Dienstverhältnisse, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen).</li>
</ul>
<h3>Inhalt des Arbeitsvertrages (unbefristet)</h3>
<ul>
<li>Festlegung des Beginns, Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten</li>
<li>Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen</li>
<li>Beschreibung Tätigkeit/Aufgabengebiet</li>
<li>Probezeit und Dauer der Probezeit, sofern vereinbart. Probezeit kann grundsätzlich für die ersten sechs Monate vereinbart werden, das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit sowohl von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</li>
<li>Hauptpflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitsgebers, Nebenpflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber</li>
<li>Arbeitsort</li>
<li>Sofern vereinbart: Möglichkeit der freien Wahl des jeweiligen Arbeitsortes</li>
<li>Arbeitsumfang/-zeit, Verpflichtung zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit und deren Voraussetzungen</li>
<li>Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen</li>
<li>Detailregelungen über die Vergütung von Überstunden</li>
<li>Arbeitsentgelt (laufendes Entgelt/Sonderzahlungen, Prämien) und deren Fälligkeit und Form der Entgeltauszahlung gegebenenfalls Angaben über den gesetzlichen Mindestlohn</li>
<li>Sachbezüge (Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)</li>
<li>Zusätzliche Entgeltbestandteile wie betriebliche Altersversorgung, Name und Anschrift des Versorgungsträgers</li>
<li>Urlaub</li>
<li>Ggf. Rückzahlungspflicht für vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses</li>
<li>Verschwiegenheitspflichten</li>
<li>Treupflichten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses</li>
<li>Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen</li>
<li>Ggf. Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</li>
<li>Festlegung der Kündigungsfristen und des Kündigungstermins, Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren, Hinweis auf Schriftformerfordernis</li>
<li>Vereinbarung von Ausschlussfristen</li>
<li>Anspruch auf Fortbildung, sofern vom Arbeitgeber bereitgestellt</li>
</ul>
<h2>Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses</h2>
<h3>Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause)</h3>
<p>Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen acht Stunden tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).</p>
<p>Tarifvertragliche abweichende Regelungen sind zulässig. U. a. kann die Arbeitszeit werktäglich über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit Bereitschaftsdienste fallen.</p>
<p>Gemäß § 4 ArbZG sind während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren.</p>
<p>Die Ruhepausen müssen betragen:</p>
<ul>
<li>bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden: 30 Minuten</li>
<li>bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: 45 Minuten</li>
<li>Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.</li>
</ul>
<h3>Entlohnung (Mindestlohn)</h3>
<p>Nach dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Mindestlohngesetz vom 2. April 2014) hat jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer seit dem 1.1.2015 einen Anspruch auf einen Mindestbruttolohn pro Zeitstunde. Der maßgebliche gesetzliche Mindestbruttolohn beträgt seit dem 1.10.2022 € 12,00 pro Zeitstunde. Ab 1.1. 2024 steigt der Mindestlohn auf € 12,41. Vom Mindestlohn ausgenommen sind u. a. Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach ihrer Neueinstellung, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Auszubildende. Dem Mindestlohn unterliegen grundsätzlich auch alle Praktikanten mit Ausnahme jener, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder Studium absolvieren. Ausgenommen sind auch Schnupperpraktikanten oder Arbeitsverhältnisse im Rahmen freiwilliger Praktika für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.</p>
<h3>Überstunden</h3>
<ul>
<li>Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden bedarf der ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Ferner müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet werden.</li>
<li>Notfälle und außergewöhnliche Fälle (§ 14 ArbZG)</li>
<li>Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in Notfällen oder bei sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen zum Schutz der betrieblichen Interessen zur Ableitung von Überstunden verpflichtet werden. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht heraus.</li>
</ul>
<p>Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergibt sich nach dem Gesetz insbesondere, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben drohen oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.</p>
<h4>Anordnungsbefugnis der Überstunden:</h4>
<p>Eine Anwendungsbefugnis ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag. Werden Überstunden angeordnet, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten (§ 14 Abs. 3 ArbZG).</p>
<h3>Urlaubsanspruch</h3>
<h4>Wie viele Tage Urlaub stehen zu?</h4>
<p>Gemäß § 3 des Bundesurlaubsgesetzes beträgt der Urlaub bei einer Sechs-Tage-Woche jährlich mindestens 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Werktage im Kalenderjahr. Bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als sechs Monate bestehen, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zwölftel des vollen Jahresurlaubs.</p>
<p>Aufgrund eines Tarif- oder Einzelarbeitsvertrages können sich auch Ansprüche auf Mehrurlaub ergeben.</p>
<h4>Wann kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren?</h4>
<ul>
<li>Während der ersten sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nur zeitanteilig nehmen (d.h. 1/12 pro vollen Monat). Nach sechs Monaten (Wartezeit § 4 BUrlG) steht ihm der gesamte Urlaubsanspruch zu.</li>
<li>Nach jedem neuen Kalenderjahr steht der neue Urlaubsanspruch zur Gänze zu, es sei denn, der Arbeitnehmer scheidet in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres aus. In diesem Fall besteht der Urlaubsanspruch ebenfalls nur zeitanteilig.</li>
<li>Der Urlaub ist in der Regel im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.</li>
<li>Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).</li>
<li>Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 BurlG).</li>
<li>Unzulässigkeit einer Urlaubsabgeltung in Geld: Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist er abzugelten.</li>
<li>Krankheit unterbricht den Urlaub, wenn sie rechtzeitig dem Unternehmen gemeldet wird und durch ärztliches Zeugnis nachwiesen wird. In diesem Fall wird der Urlaub gem. § 9 BurlG unterbrochen.</li>
<li>Urlaubsansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (EuGH-Entscheidung vom 20.1.2009 C 350/06, C-520/06, DStR 2009, 981). Die Verjährungsfrist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres. Abweichende früher geltende Regelungen, wonach ein Urlaub spätestens bis 31.3. eines Folgejahres genommen werden musste, weil ein bislang nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr ansonsten verfallen ist, gelten seit der EuGH-Entscheidung nicht mehr, wenn Krankheit oder betriebsbedingte Gründe vorliegen und der Arbeitnehmer hierdurch gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen.</li>
<li>
<ul>
<li>Nach einem Urteil des EuGH (6.11.2018 - C-569/16 und C-570/16) können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.</li>
</ul>
</li>
<li>Vom Arbeitgeber über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährte Urlaubsansprüche können bei entsprechender Regelung im Arbeitsvertrag weiterhin verfallen, wenn der Urlaub nicht bis zum 31.3. des Folgejahres genommen wird.</li>
</ul>
<h2>Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h2>
<h3><strong>Schriftform</strong></h3>
<p>Die Kündigung oder die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen bzw. schriftlich vereinbart werden, da das Arbeitsverhältnis ansonsten nicht wirksam beendet wird (§ 623 BGB).</p>
<h3>Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer</h3>
<p>Gesetzliche Kündigungsfrist: Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters oder Angestellten ist mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich (§ 622 Abs. 1 BGB), wenn nicht im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist.</p>
<h3>Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber</h3>
<p>Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gelten mit wachsender Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 Abs. 2 BGB folgende Regelungen:</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Arbeitsverhältnis hat bestanden:</th>
<th></th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>mindestens 2 Arbeitsjahre</td>
<td>1 Monat zum Ende des Kalendermonats</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>mindestens 5 Arbeitsjahre</td>
<td>2 Monate zum Ende des Kalendermonats</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>mindestens 8 Arbeitsjahre</td>
<td>3 Monate zum Ende des Kalendermonats</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>mindestens 10 Arbeitsjahre</td>
<td>4 Monate zum Ende des Kalendermonats</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>mindestens 12 Arbeitsjahre</td>
<td>5 Monate zum Ende des Kalendermonats</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>mindestens 15 Arbeitsjahre</td>
<td>6 Monate zum Ende des Kalendermonats</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>mindestens 20 Arbeitsjahre</td>
<td>7 Monate zum Ende des Kalendermonats</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Diese verlängerten Kündigungsfristen müssen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zwingend eingehalten werden.</p>
<h3>Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h3>
<p>Diese setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber in Form eines Aufhebungsvertrages voraus. Bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann u. a. die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden.</p>
<h3>Außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung</h3>
<p>Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung, Handgreiflichkeiten, schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss zwingend innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des kündigungsrelevanten Sachverhalts erfolgen.</p>
<p><strong>Kündigungsschutzgesetz</strong></p>
<p>Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sind in allen Fällen zu beachten.</p>
<h3>Urlaubsersatzleistung</h3>
<p>Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer steht für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, eine <strong>Ersatzleistung</strong> zu.</p>
<h4>Berechnungsschritte der Urlaubsersatzleistung</h4>
<p><strong>Urlaubsentgelt pro Monat</strong> setzt sich zusammen:</p>
<ul>
<li>Regelmäßig <strong>wiederkehrende Bezüge</strong> (Gehalt, Lohn, Überstunden, Sachbezüge usw., nicht jedoch Reisekostenentschädigungen)</li>
<li>Aliquoter Anteil an <strong>Sonderzahlungen</strong> (Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration)</li>
<li>Aliquoter Anteil allfälliger <strong>sonstiger jährlich</strong> zur Auszahlung gelangender <strong>Zuwendungen</strong> (z. B. Bilanzgeld, Provisionen, Gewinnbeteiligungen)</li>
</ul>
<p><strong>Aliquoter Urlaubsanspruch</strong> für das Austrittsjahr:</p>
<p>Bereits <strong>verbrauchter Urlaub</strong> ist vom aliquoten Urlaubsausmaß <strong>abzuziehen</strong>, <strong>Alturlaub</strong> (nicht konsumierte Urlaubstage aus den letzten drei Urlaubsjahren) ist <strong>hinzuzurechnen</strong>.</p>
<p>Berechnung der <strong>Ersatzleistung</strong>: Die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ist so zu ermitteln, dass das <strong>Urlaubsentgelt pro Monat durch 26 dividiert</strong> und mit der <strong>Anzahl der Urlaubswerktage multipliziert</strong> wird. Dies aber nur dann, wenn der Urlaubsanspruch nach Werktagen bemessen wird. Richtet sich der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen, so ist bei einer Fünf-Tage-Woche durch 22 zu dividieren.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p><em>Angestellter, Eintritt: 1.1.2023, Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung per 31.5.2024, Monatsgehalt € 1.800,00, monatliches Überstundenpauschale € 300,00, Urlaubsgeld fällig am 31. Mai € 1.800,00, Weihnachtsgeld fällig am 30. November € 1.800,00, Urlaubsanspruch 30 Werktage, konsumierter Urlaub acht Werktage des laufenden Urlaubsjahres</em></p>
<p><em>Konsumierter Urlaub: Acht Werktage des laufenden Urlaubsjahres</em></p>
<p><em>1. Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Austrittsjahr:</em></p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<td>30 Werktage/12 Monate x 5 Monate =</td>
<td>12,5 Werktage</td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>abzüglich des bereits konsumierten Urlaubs</td>
<td>8,0 Werktage</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td><strong>abzugelten sind</strong></td>
<td><strong>4,5 Werktage</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><em>2. Urlaubsentgelt</em></p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<td>regelmäßig wiederkehrender Bezug (Gehalt)</td>
<td>€ 1.800,00</td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Überstundenpauschale</td>
<td>€ 300,00</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>aliquotes Urlaubsgeld (€ 1.800,00 : 12)</td>
<td>€ 150,00</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>aliquote Weihnachtsremuneration (€ 1.800,00 : 12)</td>
<td>€ 150,00</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td><strong>Urlaubsentgelt für 1 Monat beträgt</strong></td>
<td><strong>€ 2.400,00</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><em>3. Die Ersatzleistung für 4,5 Werktage beträgt:</em></p>
<p><em>€ 2.400,00 : 26 x 4,5 = € 415,38</em></p>
<p>Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus konsumierten Jahresurlaub ist (durch den Arbeitnehmer) nicht zu erstatten.</p>
<p>In zwei <strong>Ausnahmefällen</strong> muss der Arbeitnehmer Weihnachtsremuneration, Leistungsprämie und Provision erstatten:</p>
<ul>
<li>unberechtigter vorzeitiger Austritt, oder</li>
<li>verschuldete Entlassung</li>
</ul>
<h3>Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ausbildungsverhältnissen</h3>
<h4>Abschluss des Berufsausbildungsvertrages</h4>
<p>Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden nach § 10 Berufsbildungsgesetz einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.</p>
<p>Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).</p>
<h4>Beendigung von Ausbildungsverhältnissen</h4>
<h5>Zeitablauf</h5>
<p>Das Ausbildungsverhältnis endet in der Regel mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Berufsbildungsgesetz). Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)</p>
<h5><strong>Auflösung während der Probezeit</strong></h5>
<p>Während der Probezeit, welche im Berufsausbildungsverhältnis mindestens ein Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 22 Berufsbildungsgesetz jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur:</p>
<ol start="1">
<li>aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder,</li>
<li>von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen,</li>
</ol>
<p>gekündigt werden.</p>
<p>Die Kündigung muss schriftlich und – wenn sie nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen wird - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.</p>
<h4>Vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund</h4>
<h5><strong>Durch den Ausbilder</strong></h5>
<p>Schwerwiegende Verfehlung seitens des Auszubildenden (z. B. unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, wiederholte grobe Pflichtverletzung trotz bereits erfolgter Abmahnung, Diebstahl etc.)</p>
<h5>Durch den Auszubildenden</h5>
<p>Wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (z. B. Vorenthaltung der Vergütung, massive Arbeitszeitüberschreitung, grob mangelhafte Ausbildung).</p>
<h4>Außerordentliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses</h4>
<p>Eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder so nachhaltig gestört ist, dass die Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. die Fortführung der Berufsausbildung unzumutbar erscheint. Die außerordentliche Kündigung kann gem. § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (z. B. vom Diebstahl). Der Kündigungsgrund ist schriftlich mitzuteilen. Sind die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten schon länger als zwei Wochen bekannt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam(§ 22 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz).</p>
<h4>Einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsvertrages</h4>
<p>Eine einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsvertrages ist möglich. Die Auflösung ist schriftlich abzufassen.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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aufbewahrungspflichten_und_-fristen
Aufbewahrungspflichten und -fristen
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</a>
</div>
<p>Gewerbetreibende Unternehmerinnen und Unternehmer und selbstständig Tätige unterliegen bestimmten handels- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- oder Buchführungspflichten.</p>
<h2>Aufbewahrungspflichtige Unterlagen</h2>
<p>Gemäß den Ordnungsvorschriften im Abgabenrecht (§ 147 der Abgabenordnung) sind folgende Unterlagen <strong>geordnet</strong> aufzubewahren:</p>
<ul>
<li>Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen</li>
<li>die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Kopien aller abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe</li>
<li>Buchungsbelege</li>
<li>Unterlagen, die einer Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichten oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben</li>
<li>alle weiteren Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind</li>
</ul>
<h2>Aufbewahrungsfristen</h2>
<p>Im Steuerrecht gelten aktuell folgende Fristen:</p>
<ul class="noindent">
<li><strong>Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist:</strong> Diese gilt für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanleitungen und sonstigen Organisationsunterlagen. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist bezieht auch sonstige Unterlagen ein, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (insbesondere Buchungsbelege).</li>
<li><strong>Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist:</strong> Diese gilt für alle empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.</li>
</ul>
<p>Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch erfolgt ist oder das Inventar aufgestellt worden ist oder die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt worden sind. Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist.</p>
<p>Geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Die derzeit diskutierten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sehen eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor.</p>
<h2>Ausnahme: Ablaufhemmung</h2>
<p>Die obigen Fristen gelten nicht, soweit und solange die Unterlagen für die Besteuerung von Bedeutung sind, etwa weil die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder weil Gerichtsverfahren anhängig sind (Ablaufhemmung, 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Steuerrelevante Unterlagen sollten zum Jahreswechsel allerdings nur in Absprache mit der Steuerberaterin bzw. dem Steuerberater vernichtet werden.</p>
<p>Verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften ist die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer, bei einer OHG alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, bei einer KG die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Bei Kapitalgesellschaften sind die Organe (Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vorstände der Gesellschaft) verantwortlich.</p>
<h2><strong>Wechsel des Datenverarbeitungssystems</strong></h2>
<p>Gemäß § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenordnung (AO) genügt bei Wechsel eines Datenverarbeitungssystems und einer Nutzung neuer Systeme eine verkürzte Aufbewahrungs-/Vorhaltezeit von fünf Jahren. Nach der Vorschrift gilt: „Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.“ Dies gilt auch für die Auslagerung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem.</p>
<h2>Steuerpflichtige mit hohen Überschusseinkünften</h2>
<p>Steuerpflichtige, die positive Einkünfte (Überschusseinkünfte) von mehr als € 500.000,00 im Kalenderjahr versteuern, müssen alle Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die den Überschusseinkünften zugrunde liegen, sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung). Aufzeichnungen und Unterlagen, die den Überschusseinkünften zugrunde liegen, können u. a. sein: Kontoauszüge, Abrechnungsbelege über Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Mietverträge usw.</p>
<h2>Steuerpflichtige mit Rechtsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften</h2>
<p>Als Drittstaat-Gesellschaften gelten Personengesellschaften oder Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb eines EU- oder EWR-Staates (§ 138 Abs. 3 AO). Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf solche Drittstaat-Gesellschaften ausüben können, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufbewahren. (§ 147a Abs. 2 AO).</p>
<h2>Aufbewahrungspflicht und -fristen für das steuerliche Lohnbüro</h2>
<p>Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber führt für jede Beschäftigte bzw. jeden Beschäftigten ein eigenes Lohnkonto. Dem Lohnkonto werden sämtliche Belege und Nachweise beigefügt. Unterlagen für das Lohnkonto (Lohnabrechnungsunterlagen, Lohnlisten, Reisekostenabrechnungen, steuerfreie Erstattungen) müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.</p>
<h2>Sozialversicherung</h2>
<p>Im geltenden Sozialrecht gilt für Entgeltunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise sowie für Bescheinigungen für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer eine Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres (§ 28f Abs. 1 SGB IV).</p>
<h2>Aufbewahrungspflichten für elektronisch übermittelte Dokumente</h2>
<p>Werden steuerlich relevante Dokumente elektronisch übermittelt, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per E-Mail eingegangene Rechnungen im PDF-Format oder bildlich erfasste Papierbelege) Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) BMF, 28.11.2019, IV A 4 - S 0316/19/10003 :00)Als Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten gilt der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments. Bei elektronischer Archivierung muss eine umfassende System- und Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Die Verfahrensdokumentation muss den organisatorisch und technisch gewollten Prozess beschreiben, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion (BMF v, 28.11.2019, IV A 4 - S 0316/19/10003 :00 Rz 152).</p>
<h2>Aufbewahrungsfristen wichtiger Dokumente von A bis Z</h2>
<ul>
<li>Abrechnungsdokumente aller Art: 6 Jahre</li>
<li>Akkreditive: 10 Jahre</li>
<li>Aktenvermerke und sonstige Notizen: 6 Jahre</li>
<li>abgegebene Angebote: 6 Jahre</li>
<li>Anlagenverzeichnisse: 10 Jahre</li>
<li>Briefe: siehe Geschäftsbriefe</li>
<li>Bilanzen, insbesondere Eröffnungsbilanz und Jahresbilanz, Zwischenbilanzen, jeweils: 10 Jahre</li>
<li>Buchungsunterlagen inklusive aller Journaleinträge: 10 Jahre</li>
<li>Datenträger mit gespeicherten Buchungsunterlagen: 10 Jahre</li>
<li>Fahrtenbücher: 10 Jahre</li>
<li>Gehalts-/Lohnlisten: 10 Jahre</li>
<li>Geschäftsbriefe
<ul>
<li>sofern nicht für Steuerzwecke relevant: 6 Jahre</li>
<li>für Steuerzwecke relevant: 10 Jahre</li>
</ul>
</li>
<li>Inventare: 10 Jahre</li>
<li>Lohnkonten: 6 Jahre</li>
<li>Portokassenbücher: 10 Jahre</li>
<li>Rechnungen und Quittungen allgemein: 10 Jahre</li>
<li>Rechtsstreitfälle: 6 Jahre</li>
<li>Steuererklärungen: 10 Jahre</li>
<li>Umsatzsteuerheft (bei Reisegewerbetreibenden) und die Belege, Umsatzsteuervoranmeldungen: 10 Jahre</li>
<li>Wareneingangs- und -ausgangsbücher: 10 Jahre</li>
</ul>
<p>Lieferscheine müssen generell nicht aufbewahrt werden. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Die Lieferscheine stellen einen Rechnungsbestandteil dar oder die Lieferscheine wurden für Buchungszwecke verwendet und stellen so einen Buchungsbeleg dar.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
aussergewoehnliche_belastungen
Außergewöhnliche Belastungen
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</div>
<p>Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Erwachsen einem Steuerpflichtigen allerdings größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichem Familienstand, so können diese Aufwendungen, die eigentlich der privaten Lebensführung zugeordnet sind, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Letzteres gilt allerdings nur insoweit, als die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen.</p>
<p>Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen.</p>
<p>Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.</p>
<p>Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt.</p>
<p>Ist das Einkommen des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Einkommensteuerbelastung kommt, wirken sich außergewöhnliche Belastungen nicht aus.</p>
<h2>Außergewöhnlichkeit</h2>
<p>Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handelt. Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs "außergewöhnlich" ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.</p>
<p>Als außergewöhnliche Belastungen können auch Aufwendungen für hilfreiche diagnostische oder therapeutische Verfahren geltend gemacht werden, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei (FG Köln, Urteil vom 08.03.2012, 10 K 290/11 rkr.).</p>
<h2>Zwangsläufigkeit</h2>
<p>Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat. Auch das Fehlen einer medizinischen Indikation spricht grundsätzlich gegen die Zwangsläufigkeit.</p>
<h2>Zumutbare Belastung</h2>
<p>Die außergewöhnlichen und zwangsläufig entstandenen Aufwendungen sind allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen.</p>
<p>Die zumutbare Belastung errechnet sich individuell aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstandes des Steuerpflichtigen nach folgenden Prozentsätzen</p>
<h3>Zumutbare Eigenbelastung</h3>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Gesamtbetrag der Einkünfte</th><th scope="col">bis € 15.340,00</th><th scope="col">bis € 51.130,00</th><th scope="col">über € 51.130,00</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>1. Bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>a) der Einzelveranlagung oder</td><td>5 %</td><td>6 %</td><td>7 %</td>
</tr><tr class="odd">
<td>b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist,</td><td>4 %</td><td>5 %</td><td>6 %</td>
</tr><tr class="even">
<td>2. bei Steuerpflichtigen mit</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>a) einem oder zwei Kindern,</td><td>2 %</td><td>3 %</td><td>4 %</td>
</tr><tr class="even">
<td>b) drei oder mehr Kindern</td><td>1 %</td><td>1 %</td><td>2 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 19.1.2017 VI R 75/14) ist die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt.</p>
<p>Beispiel: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte € 40.000,00, errechnet sich die Höhe der zumutbaren Belastung nicht aus 6 % von € 40.000,00 = € 2.400,00), sondern aus 5 % von € 15.340,00 und 6 % aus (40.000,00-15.340,00) = 6 % aus € 24.660,00. Die zumutbare Belastung beträgt im Beispiel € 2.246,60.</p>
<p>Kapitaleinkünfte werden seit 2012 nicht mehr in die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen einbezogen (Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011).</p>
<h2>Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen</h2>
<p>Der Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt-lebenden Ehegatten ist im Regelfall ausgeschlossen, weil diese im Rahmen des <strong>Realsplittings</strong> als Sonderausgaben abgezogen werden können. Erwachsen einem Steuerpflichtigen jedoch Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu € 10.632,00 (ab Veranlagungszeitraum 2023) bzw. bis zu € 10.932,00 (ab Veranlagungszeitraum 2024) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a EStG). Die Vorschrift des § 33a ist eine lex specialis, welche den allgemeinen Regelungen über den Abzug außergewöhnlicher Belastungen vorgeht und eigenständige Begriffe zur Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen und zur Zwangsläufigkeit enthält. Zudem gibt es hier keine zumutbare Belastung, welche von den Aufwendungen abgezogen werden müsste.</p>
<p>Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist zwecks eines geordneten Besteuerungsverfahrens der Steuerabzug der Unterhaltsaufwendungen an die Voraussetzung geknüpft worden, dass in der Steuererklärung des Unterhaltleistenden die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben wird (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG).</p>
<h3>Unterhalt und Berufsausbildung</h3>
<p>Als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen lassen sich nur typische Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung von der Steuer abziehen. Unterhaltsaufwendungen sind u. a. Aufwendungen für Wohnungsmiete und Verköstigung, Kleidung usw. Typische Aufwendungen für die Berufsausbildung sind u. a. Schulkosten usw.</p>
<p>Kosten für außergewöhnliche Ereignisse oder einen außergewöhnlichen Bedarf aufgrund einer besonderen Lebenslage, wie z. B. Krankheit oder Behinderung, fallen nicht unter diese Vorschrift (diese sind den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen).</p>
<p>Der Steuerabzug von Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für eine Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen setzt voraus, dass für die unterhaltsberechtigte Person kein Kindergeld, bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Bezüglich eines unterhaltsberechtigten Ehegatten dürfen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht gegeben sein.</p>
<p>Der Steuerabzug kann nicht parallel zu einem Steuerabzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung in Anspruch genommen werden. Das heißt, ein Steuerabzug von Aufwendungen für Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung schließen einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nach allgemeinen Fällen aus.</p>
<h3><strong>Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen</strong></h3>
<p>Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Kosten für die Pflege von Personen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten für die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person, können vom Pflegegrad abhängige Pflege-Pauschbeträge geltend gemacht werden.</p>
<p>Als Pflege-Pauschbetrag wird im Kalenderjahr gewährt:</p>
<p>Bei Pflegegrad 2: € 600,00</p>
<p>Bei Pflegegrad 3: € 1.100,00</p>
<p>Bei Pflegegrad 4 und 5: € 1.800,00</p>
<p> (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Leistungen kein Entgelt erhält.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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Auslandsgeschäfte
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<h2>USt-IdNr. Bestätigungsverfahren</h2>
<p>Deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer können sich die Gültigkeit einer von einer EU. Geschäftspartnerin bzw. einem EU-Geschäftspartner angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mittels eines elektronischen Verfahrens über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen lassen. Die Anfragen sind kostenfrei. Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. Die Anfrage muss immer die deutsche USt-IdNr. enthalten. Einfache und qualifizierte Anfragen können über das Internetformular des BZSt (<a href="https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html">https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html</a>) gestellt werden.</p>
<p>Alternativ können Anfragen auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt gerichtet werden.</p>
<p>Postadresse Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis,<br />Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis</p>
<p>Telefonnummer für das Umsatzsteuerkontrollverfahren: 0228 406-1222<br />Telefax: 0228 406-3801</p>
<p>Bei Anfragen über das Internet kann der Unternehmer den Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens führen.</p>
<p>Bei Einzelanfragen über das Kontaktformular, per E-Mail, Brief oder bei einer telefonischen Anfrage antwortet das BZSt schriftlich.</p>
<p>Unternehmern stehen zwei Arten von Bestätigungsverfahren zur Verfügung, wobei die einfache Bestätigung zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung zu erfolgen hat.</p>
<p><strong>Einfaches Bestätigungsverfahren:</strong> Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen USt-IdNr. überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Grundsätzlich sind positive Bestätigungen im einfachen Bestätigungsverfahren für den Vertrauensschutz nicht ausreichend.</p>
<p><strong>Qualifiziertes Bestätigungsverfahren:</strong> Bei diesem Verfahren wird neben der Gültigkeit einer USt-IdNr. auch die Übereinstimmung des Firmennamens (einschließlich der Rechtsform), Firmenortes, der Postleitzahl und der Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten überprüft. Dabei muss der Steuerpflichtige seine vorhandenen Angaben zum Firmennamen, Firmenort, Postleitzahl und Straße selbst eingeben. Überprüft werden nur die mitgeteilten Angaben. Es werden keine Daten übermittelt, die sich in der Unternehmerdatei des jeweiligen Mitgliedstaates befinden. Eine Anfrage nach dem qualifizierten Bestätigungsverfahren ist zu empfehlen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen, oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.</p>
<p>Hinweis: Eine qualifizierte Bestätigung setzt zwingend eine einfache Bestätigung voraus.</p>
<h2>Lieferungen in <strong>EU-Mitgliedstaaten </strong>und Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen</h2>
<p>Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung hinweisen (z. B. mit „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“) und nach dem derzeit noch gültigen Gesetz zusätzlich zu ihrer eigenen USt-IdNr. auch die USt-IdNr. der Abnehmerin bzw. des Abnehmers auf der Rechnung vermerken. Zu der Angabepflicht der USt-IdNr. des Abnehmers hat der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 27.9.2012 (C-587/10 VSTR) entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann vorliegen kann, wenn der Abnehmer über keine USt-IdNr. verfügt. Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers hänge demnach nicht von einer USt-IdNr., sondern allein von dessen wirtschaftlicher Tätigkeit ab.</p>
<p>Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist ein Buchnachweis zu führen und der Versand, die Beförderungen oder die Abholung zu dokumentieren. Der Nachweis kann z. B. durch Frachtbrief, Konnossement oder einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs erfolgen.</p>
<p>Darüber hinaus ist das sogenannte tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen möglich.</p>
<p>Versendet der Abnehmer den Liefergegenstand, kann der Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer vollständigen Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt werden. Zusätzlich erforderlich ist hier eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand tatsächlich an den maßgeblichen Ort befördern wird.</p>
<p>Zum 1.10.2013 wurde als weitere Nachweismöglichkeit für umsatzsteuerfreie Lieferungen in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Gemäß § 17b Abs. 2 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine Gelangensbestätigung u. a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Menge des Gegenstands der Lieferung und seine handelsübliche Bezeichnung enthalten. Werden Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, ist auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer zu notieren. Bei Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer ist Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands anzugeben. Bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer ist die Bestätigung mit Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands zu ergänzen. Außerdem ist das Ausstellungsdatum der Bestätigung anzugeben und diese ist zu unterschreiben.</p>
<p><strong>Zusammenfassende Meldung:</strong> Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (§ 3a Abs. 2 UStG) sowie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer regelmäßig in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM, § 18a UStG) dokumentiert und elektronisch an das BZSt übermittelt werden. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten. Bei Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 im laufenden Kalendervierteljahr als auch in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren ist die quartalsweise Meldung ausreichend.</p>
<h2>Geringfügigkeitsschwelle</h2>
<p>Zum 1.7.2021 sind die EU-uneinheitlichen Lieferschwellen nach § 3c Abs. 3 UStG a. F. entfallen. Seit dem 1.7.2021 gilt die (EU-einheitliche) sog. Geringfügigkeitsschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG in Höhe von (netto) € 10.000,00.</p>
<p>Bei Lieferungen an</p>
<ul>
<li>private Abnehmerinnen und Abnehmer,</li>
<li>Unternehmerinnen und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen,</li>
<li>Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer,</li>
<li>pauschalierte Landwirtinnen und Landwirte,</li>
<li>juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,</li>
</ul>
<p>hat der Unternehmer die Lieferung bis in Höhe der Geringfügigkeitsschwelle im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der leistende Unternehmer erkennt die genannten Abnehmer daran, dass sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen. Die Geringfügigkeitsschwelle darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein und der Unternehmer darf diese auch nicht im laufenden Kalenderjahr überschreiten (§ 3c Abs. 4 UStG). Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsschwelle siehe die Ausführungen zum One-Stop-Shop weiter unten.</p>
<h2>Vorsteuervergütungsverfahren an Unternehmer in EU-Staaten</h2>
<p>Deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die Umsatzsteuer, die sie in den übrigen EU-Ländern entrichtet haben, rückerstatten lassen (§ 18g UStG).</p>
<p><strong>Voraussetzung</strong> für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer</p>
<ul>
<li>im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist,</li>
<li>keine Umsätze – ausgenommen Beförderungsleistungen und Reverse Charge Umsätze – getätigt hat und</li>
<li>für diese Umsätze im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.</li>
</ul>
<h3>Wie läuft das Verfahren ab?</h3>
<p>Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen. Deutsche Unternehmer stellen die Anträge auf Vorsteuervergütung elektronisch über das BZSt Online-Portal <a href="https://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html">www.bzst.de</a>. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und ob im beantragten Vergütungszeitraum die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden hat. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags innerhalb von 15 Tagen.</p>
<p>Im Einzelnen gilt:</p>
<ul>
<li>Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name und Anschrift der leistenden Person, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer (Subcodes) von eins bis zehn.</li>
<li>Die Übermittlung von Kopien der Rechnungen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt, kann verlangt werden.</li>
<li>Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.</li>
<li>Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.</li>
<li>Nach Antragsstellung können allerdings zusätzliche Informationen, wie z. B. Rechnungskopien oder -originale, angefordert werden.</li>
<li>Schnelleres Verfahren: Zwei Monate nach Eingang der angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Arbeitstagen erstattet.</li>
</ul>
<h2>Grenzüberschreitende Dienstleistungen</h2>
<h3><strong>1. Ort der Lieferung und sonstigen Leistung</strong></h3>
<p>Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug gilt es festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung fordern kann.</p>
<p><strong>Leistungsempfänger ist Unternehmer:</strong> Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, gilt die Leistung an dem <strong>Ort</strong> ausgeführt, an dem der <strong>Leistungsempfänger</strong> (Kunde) <strong>sein Unternehmen betreibt</strong>. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln. Eine Verlagerung des Ortes der Dienstleistung mittels USt-IdNr. ist nicht mehr möglich.</p>
<p><strong>Ort der sonstigen Leistung:</strong> Der umsatzsteuerlich maßgebliche Ort für sonstige Leistungen (§ 3a UStG) wie kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Voraussetzung ist dabei, dass die Leistungen an einen Unternehmer erbracht werden.</p>
<p><strong>Leistungsempfänger ist kein Unternehmer:</strong> Für Dienstleistungen an Empfänger, die Privatpersonen sind, gilt als Dienstleistungsort der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen, die stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig sind. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.</p>
<h3>2. Besonderheiten bei Fernverkäufen</h3>
<p><strong>Innergemeinschaftliche Fernverkäufe:</strong> Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an den Erwerber befördert wird (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UStG). Als für die Besteuerung maßgeblich gilt jener Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an die Erwerberin bzw. den Erwerber befindet (Sitz des Empfängers). Bei den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen wird unterschieden zwischen jenen mit und ohne elektronischer Schnittstelle. Einzelheiten sind im BMF-Schreiben v. 1.4.2021 III C 3 - S 7340/19/10003 :022 BStBl 2021 I S. 629 erörtert.</p>
<p><strong>Einfuhr-Fernverkäufe:</strong> Von den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen sind die Einfuhr-Fernverkäufe zu unterscheiden. Ein Einfuhr-Fernverkauf liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in einen EU-Mitgliedstaat befördert wird und die Beförderung in dem EU-Mitgliedstaat endet, in dem der Gegenstand eingeführt worden ist oder der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiter versendet wird. Als maßgeblich gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet. Bei identischem Mitgliedsstaat (Transportende ist im Einfuhrstaat) gilt der Lieferort nach § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG als im Mitgliedstaat der Einfuhr gelegen, wenn die Umsatzsteuer für diese Lieferung im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens (§ 18k UStG) entrichtet wird (vgl. im Einzelnen § 3c Abs. 2 bzw. Abs. 3 UStG).</p>
<p>Der Unternehmer ist im Übrigen nicht verpflichtet zu prüfen, in welchem Staat sich der Privatkunde tatsächlich aufhält.</p>
<h3>3. Für Erbringer der Dienstleistung</h3>
<p><strong>Ausgangsrechnung:</strong> Bei Dienstleistungen, deren <strong>Leistungsort im Ausland</strong> liegt, ist diese Leistung <strong>im jeweiligen Ausland der Umsatzsteuer</strong> zu unterwerfen. Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber <strong>auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen </strong>und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Auf der Rechnung ist auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzuweisen.</p>
<p><strong>One-Stop-Shop (OSS): </strong>Das vereinfachte Besteuerungsverfahren, das vorsieht, dass EU-Unternehmerinnen und EU-Unternehmer ihre Umsätze an nicht steuerpflichtige Abnehmerinnen und Abnehmer in einem anderen EU-Staat ausschließlich an ihrem Sitzstaat versteuern können, wurde per 1.7.2021 auch auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe ausgedehnt („Mini-One-Stop-Shop“ wurde zum „One-Stop-Shop“, OSS). Der neue erweiterte OSS bietet Unternehmern im B2C-Bereich, welche Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen, zahlreiche Vereinfachungen, da sie durch die zentrale Anlaufstelle nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst werden müssen.</p>
<p>Die neue Vorschrift des § 18j UStG ermöglicht es EU-Unternehmern, die nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig sind, seit dem 1.7.2021</p>
<ul>
<li>Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates (Schnittstellenbetreiber),</li>
<li>innergemeinschaftliche Fernverkäufe i.S § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG und</li>
<li>alle am Ort des Verbrauchs steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an Empfänger i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG</li>
</ul>
<p>über den One-Stop-Shop zu melden.</p>
<p>Darüber hinaus wurde ein neuer „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert bis € 150,00 aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der EU eingeführt (§ 18k UStG).</p>
<p>Zentrale Anlaufstelle und Anzeigestelle für die Teilnahme an diesem vereinfachten Besteuerungsverfahren ist das BZSt (Einzelheiten vgl. § 18j UStG)</p>
<p>Hinweis: Die EU-Kommission veröffentlichte unter der Webadresse <a title="Link" href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/vat-e-commerce_en" target="_blank" rel="noopener">https://taxation-customs.ec.europa.eu/vat-e-commerce_en</a> einen Leitfaden zu den seit dem 1.7. 2021 geltenden Regelungen zum OSS.</p>
<p><strong>Meldungen an die Finanzverwaltung:</strong> Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin bzw. den Leistungsempfänger kommt, sind in die <strong>Zusammenfassenden Meldungen</strong> aufzunehmen und dem deutschen BZSt bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln. Für diese Meldungen wird die gültige und bestätigte USt-IdNr. des Kunden/Leistungsempfängers im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt</p>
<h3>4. Besonderheiten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle seit 1.7.2021</h3>
<p>Als elektronische Schnittstelle gilt ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches (§ 3 Abs. 3a Satz 3 UStG). Für Betreiber einer solchen Schnittstelle wird nach dem neuen § 3 Abs. 3a UStG eine fiktive Lieferkette normiert. So wird ein solcher Unternehmer nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG bei Lieferung eines Gegenstandes, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, so behandelt, als ob der Gegenstand für sein Unternehmen geliefert worden wäre. Dies gilt bei Lieferung an Nichtunternehmer (i.S. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG), wenn der Schnittstellenbetreiber von einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer unterstützt wird.</p>
<h3>5. Für Empfänger von Dienstleistungen</h3>
<p>Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Deutschland ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen eine <strong>USt-IdNr.</strong> Dies gilt auch für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmerinnen und Unternehmer und Landwirtinnen und Landwirte.</p>
<p><strong>Eingangsrechnung:</strong> Bei Erhalt einer Rechnung von einem ausländischen Dienstleister mit Leistungsort Deutschland, wird der Lieferant im Regelfall auf den <strong>Übergang der Steuerschuld</strong> hinweisen. Sollte <strong>fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer</strong> ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge eines Vorsteuervergütungsverfahrens im Ausland meist nicht erstattbar. Solche Rechnungen müssen berichtigt werden.</p>
<p><strong>Meldungen an die Finanzverwaltung:</strong> Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, sind in Summe der Finanzverwaltung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (im Ergebnis ein Nullsummenspiel).</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Basel III und Basel IV
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<h2>Was ist Basel III?</h2>
<p>Unter dem Titel Basel III sind Regelungen für die Kapitalausstattung und das Liquiditätsmanagement von Banken zu verstehen. Basel III stellt ein Reformpaket der Bankenregulierung Basel II dar. Die Kapitalregelungen werden von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel erlassen und in regelmäßigen Abständen angepasst. Die BIZ fungiert dabei als Zentralbank der Notenbanken.</p>
<p>Basel III stellt im Detail eine Novellierung der bisherigen Basel I und Basel II Standards dar. Die den Basel II Standards folgenden „Basel III-Standards“ beinhalten schärfere Anforderungen hinsichtlich der Mindestanforderungen für die Eigenkapitalausstattung von Banken. Dazu gehört u. a. eine höhere Kernkapitalquote.</p>
<p>Basel III basiert auf der im Dezember 2010 veröffentlichten „Empfehlung für neue Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für international tätige Banken“. Der Inhalt der Empfehlung wurde von den Staats- und Regierungschefs auf dem G 20-Gipfel am 11./12. November 2010 in Seoul gebilligt. Das neue Regelwerk wurde vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 16. Dezember 2010 veröffentlicht. Mit dem CRD-IV Umsetzungsgesetz setzte Deutschland die Neuregelungen in nationales Recht um. Die nationale Umsetzung musste bis Ende 2012 abgeschlossen sein. Innerdeutschen Kreditinstitute haben damit nicht nur die Pflicht einer höheren Eigenkapitalvorsorge, sondern müssen auch regelmäßige Stresstests absolvieren.</p>
<h2>Reformpaket Basel III: Finalisierung post-crisis reforms (Basel IV)</h2>
<p>Am 7. Dezember 2017 hat der Baseler Ausschuss ein überarbeitetes Rahmenwerk „Basel III: Finalising post-crisis reforms“ verabschiedet. Das überarbeitete Rahmenwerk enthält strengere Regelungen zur (standardisierten) Berechnung der risikogewichteten Aktiva und des sogenannten „Capital Floors“. Der Baseler Ausschuss titulierte das Reformpaket offiziell als Finalisierung der Basel III-Vorschriften. Dieses Reformpaket wird vielfach auch als „Basel IV“ bezeichnet.</p>
<p>Basel IV enthält alle Regelungen aus Basel III. Unterschiede: Das Reformpaket bezieht sich auf sämtliche Risikoarten und betrifft alle Banken – ungeachtet der Größe und des Geschäftsmodells.</p>
<h2>Basel III im Detail</h2>
<p><strong>Kernkapital und Liquidität:</strong> Im Bereich Eigenkapital unterscheidet Basel III zwischen hartem und weichem Kernkapital. Elemente des harten Kernkapitals sind u. a. Stammaktien und Aufgelder, Gewinnrücklagen oder diverse offene Rücklagen. Die Kernkapitalquote zeigt die Quote des harten Eigenkapitals im Verhältnis zu dem risikobehafteten Kreditgeschäft an. Unterschreitet eine Bank die Kernkapitalquote, kann sie von der Bankenaufsicht geschlossen werden.</p>
<p>Betrug der Anteil des harten Kernkapitals unter dem Vorgängerregelwerk Basel II lediglich zwei Prozent, Mit Basel III musste der Anteil des harten Kernkapitals bis zum Jahr 2015 schrittweise auf die Zielgröße von 4,5 %, unter Einbezug des Kapitalerhaltungspuffers sogar auf sieben Prozent, der risikogewichteten Aktiva (RWA) erhöht werden. Die risikogewichtete Aktiva (RWA) definiert sich aus dem Produkt aus Forderungswert einer Adressenausfallrisikoposition und dem Risikogewicht des Kreditnehmers. Der Mindestanteil für das gesamte Kernkapital (ohne Puffer) beträgt damit künftig sechs Prozent der RWA. Die Differenz zu 4,5 % hartem Kernkapital kann aus zusätzlichem Kapital (weiches Kernkapital, z. B. stille Einlagen) gebildet werden.</p>
<p>Neu definiert und eingeführt wird die sogenannte Verschuldungsquote - „Leverage Ratio“ genannt. Die Verschuldungsquote setzt das Eigenkapital einer Bank in das Verhältnis zu ihren (nicht risikogewichteten) Aktiva und den außerbilanziellen Geschäften des Kreditinstituts. Die Leverage Ratio soll dazu beitragen, den Verschuldungsgrad eines Instituts generell zu begrenzen. Andererseits aber soll mit dieser ergänzenden Kennziffer ein gewisses Korrektiv gebildet werden.</p>
<p><strong>Kapitalerhaltungspuffer:</strong> Mit Basel III werden diverse Kapitalpuffer eingeführt, ein fixer Kapitalerhaltungspuffer, ein antizyklischer Kapitalpuffer und eine weiterer Puffer. Der aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalerhaltungspuffer muss spätestens im Jahr 2019 2,5 % der sogenannten risikogewichteten Aktiva (RWA) betragen. Der Kapitalerhaltungspuffer war ab dem Jahr 2016 aufzubauen, und zwar in Höhe von 0,625 % mit entsprechenden Steigerungen bis 2019. Ein weiterer Kapitalpuffer zur Abwehr systemischer Risiken von bis zu drei Prozent oder mehr unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich festgesetzt werden. Der Gesamtanteil an hartem Kernkapital steigt damit auf sieben Prozent der risikogewichteten Aktiva einer Bank.</p>
<p><strong>Stresstests:</strong> Durch Basel II werden Stresstests für Banken eingeführt. Die Stresstests sollen der regelmäßigen Überprüfung dienen, ob die Institute den Auswirkungen von angenommenen Schocks gewachsen sind. Die Ergebnisse der Stresstests fließen neben Kreditrisiken, Marktrisiken und den operationellen Risiken in die aufsichtliche Überprüfung und Evaluierung ein.</p>
<p><strong>Inkrafttreten:</strong> Basel III trat zum 1. Januar 2013 in Kraft und wurde am 7. Dezember 2017 reformiert.</p>
<h2 title="Was bedeuten die neuen, schärferen Regulierungsvorschriften Basel III für mein Unternehmen?">Was bedeuten die neuen, schärferen Regulierungsvorschriften Basel III für mein Unternehmen?</h2>
<p>Die schärferen Kapitalregelungen bedeuten für die Banken, dass diese sich bei Krediten für Kundinnen und Kunden mit schlechter Bonität künftig mit einem noch größeren „Risikopolster“ in Form von Eigenkapital absichern müssen, als dies bei Kunden mit gleicher Bonität aktuell der Fall ist. Eine höhere Unterlegung mit Eigenkapital bedeutet aber höhere Kosten für die Bank, die sie in Form höherer Kreditzinsen weiterverrechnet.</p>
<p>Um es auf einen Nenner zu bringen: Für Ihr Unternehmen drohen härtere Kreditkonditionen. Die Kreditrahmenbedingungen können sich dabei schon kurzfristig verschärfen, trotz der langen Übergangsfristen. Für tragbare Kreditbedingungen kommt es in Zukunft stärker darauf an, bei der Hausbank bonitätsmäßig „glänzend“ dazustehen.</p>
<p>Das Rating der Bank zur Beurteilung der Bonität des Kunden basiert überwiegend auf „harten“ Faktoren (<a title="Link" href="#infolist_hardfacts">Hard Facts</a>) aus dem Finanz- und Rechnungswesen eines Unternehmens. Die <a title="Link" href="#infolist_softfacts">Soft Facts</a> spielen jedoch ebenfalls eine wichtige Rolle. Beide Facts werden künftig verschärft anzuwenden sein, das heißt, Basel III zwingt die Banken noch stärker als bisher, ihre Kreditengagements auf Risiko zu prüfen, weil die verpflichtende Eigenkapitalausstattung der Bank gemäß Basel III wie auch schon im Vorgängerwerk in Abhängigkeit einer auf solchen Facts ermittelten Risikostruktur bemessen wird.</p>
<p>Die Banken verwenden zur Risikobeurteilung ihrer Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer in der Regel ein „Rating-Verfahren, welches u. a. von der in Jahresabschlüssen dokumentierten Unternehmenshistorie als auch von der internen Finanzplanung geprägt wird. An erster Stelle stehen hier sicherlich die Qualität des Managements bzw. der Unternehmensführung. Für mittelständische und größere Unternehmen ist auch die Einholung eines externen Ratings durch eine bankunabhängige Ratingagentur überlegenswert. Ein gutes Rating durch eine unabhängige Ratingagentur bindet zwar nicht an deren Ratingverfahren, sie ist aber ein gutes Verhandlungsargument gegenüber der Bank. Grundsätzlich wird aber jedes Unternehmen gut beraten sein, eine offensive und aktive Informationspolitik gegenüber der Hausbank zu pflegen und die Qualitätsanforderungen bei der Erstellung und Veröffentlichung von Finanzplanungsrechenwerken zu erhöhen. Außerdem wird eine erfolgreiche Unternehmenspräsentation wichtiger denn je.</p>
<h2 id="infolist_hardfacts" title="Hard facts">Hard Facts</h2>
<h3>Erstellung des Jahresabschlusses</h3>
<p>Wichtig ist, dass der Jahresabschluss möglichst frühzeitig zur Verfügung steht. In der Praxis kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Vorlage innerhalb von sechs bis neun Monaten nach dem Bilanzstichtag die Erwartungen der Bank gerade noch erfüllen wird. Längere Zeiträume werden vermutlich mehr oder weniger skeptisch wahrgenommen und besonders hinterfragt werden. Eine schnelle Vorlage kann in einigen Fällen durchaus zu einer Verbesserung der Einschätzung der Managementqualität führen.</p>
<h3>Vorlage einer aktuellen Saldenliste</h3>
<p>Ergänzend zur Vorlage des letzten Jahresabschlusses kann die aktuelle Saldenliste samt einem aussagekräftigen Vorjahresvergleich für den entsprechenden Zeitraum einen zeitnahen Beleg für die weitere unternehmerische Entwicklung darstellen.</p>
<h3>Bilanzkennzahlen</h3>
<p>Notwendig sind positive Kennzahlen zu Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Eine wichtige Rolle spielen hier die Eigenkapitalquote, die Fremdkapitalstruktur, der Cash-Flow, die Schuldentilgungsdauer und die Umsatzrentabilität.</p>
<h3>Erstellung eines Geschäftsplanes mit Plan-Bilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Finanzplanes</h3>
<p>Diese sind regelmäßig durch Soll-Ist-Vergleiche zu überprüfen.</p>
<h3>Bisherige Kreditabwicklung durch den Unternehmer</h3>
<p>Hierbei wird überprüft, ob die bisher eingegangenen Verpflichtungen durch den Kreditnehmer fristgerecht erfüllt wurden.</p>
<h2 id="infolist_softfacts" title="Soft facts">Soft Facts</h2>
<h3>Unternehmensbereich</h3>
<ul>
<li>Vorhandene Unternehmensstrategie</li>
<li>Personal- und Organisationsentwicklung</li>
<li>Qualitätsmanagement, Marketing und PR</li>
<li>Führungskompetenz</li>
<li>Unternehmensnachfolge und Kontinuität</li>
<li>Forschung und Entwicklung</li>
<li>Qualität und Aussagekraft des Rechnungswesens</li>
<li>Einsatz von betriebsadäquaten Controlling-Instrumenten</li>
</ul>
<h3>aus dem Unternehmensfeld</h3>
<ul>
<li>Entwicklung der Branche und der Konjunktur</li>
<li>Kunden- und Lieferantenbonität</li>
<li>Kunden- und Lieferantenstruktur</li>
<li>Markt- und Wettbewerbssituation</li>
</ul>
<h3>Finanzplanung</h3>
<p>Voraussetzung für Kreditverhandlungen mit der Hausbank der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ist eine plausible Finanzplanung. Diese sollte einmal aus der Planung des Finanzbedarfs und einmal aus der Planung der Finanzierung bestehen. Für die Finanzplanung werden Zahlen aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und der Liquiditätsrechnung (oder auch Kapitalflussrechnung genannt) benötigt. Der Steuerberater wird diese drei Komponenten so miteinander verzahnen, dass sie ein in sich geschlossenes System bilden. Nur wenn es weder denkbar noch möglich ist, dass eines dieser Elemente (z. B. nur Ihre Gewinn- und Verlustrechnung) losgelöst von den weiteren Elementen aus dem Rechnungswesen erstellt werden kann, wird sie der Kreditsachbearbeiter berücksichtigen. Diese Vorgehensweise ist nicht fremd; sie stammt aus der "doppelten Buchführung"; aus dem betrieblichen Rechnungswesen, was durch das Zusammenwirken von Erfolgskonten in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie sämtlicher Bestandskonten in der Bilanz zu einem in sich geschlossenen System führt. Auf dieselbe Weise wird die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater die Finanzplanung unter Verwendung von Planzahlen aufbauen und dem Kreditinstitut präsentieren.</p>
<h3>Unternehmenspräsentation, zeitnahe Jahresabschlüsse, sonstige Unterlagen verbessern Kreditgewährung unter Basel III</h3>
<p>Die Aktualität der dem Kreditantrag eingereichten Unterlagen nimmt mit Basel III eine höhere Priorität ein als bisher. Zeitnah erstellte Unterlagen für das Kreditgespräch mit der Bank sind Zwischenabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, aktuelle Summen- und Saldenlisten, Umsatzsteuervoranmeldungen, Auftragsbücher oder Liquiditätspläne.</p>
<p>Mit solchen vom Steuerberater erstellten Unterlagen kann der Unternehmer neben dem Jahresabschluss (und ggf. Lagebericht) auch Unterlagen vorlegen, aus denen die Bank aussagefähige Informationen zu qualitativen Faktoren der Unternehmung, also z. B. über die Qualität und Verfügbarkeit von Informationen, Tätigkeiten des Managements, Position und künftige Entwicklung des Unternehmens entnehmen kann. Das verbessert die Chancen auf Kreditgewährung kleiner und mittelständischer Unternehmen, die sich nicht auf dem Kapitalmarkt finanzieren können, ganz erheblich und sind nach Inkrafttreten von Basel III unverzichtbar.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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<li><a title="Anlaufkosten" href="#infolist_Anlaufkosten_Betriebsvermoegen">Anlaufkosten für die Ingangsetzung von Betriebsvermögen</a></li>
<li><a title="Antiquitäten" href="#infolist_Antiquitaeten">Antiquitäten</a></li>
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<li><a title="Bürgschaften" href="#infolist_Buergschaften">Bürgschaften</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Computer" href="#infolist_Computer">Computer</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Abfindungszahlungen">Abfindungszahlungen</h3>
<p>Übersteigen Abfindungszahlungen an eine lästige Gesellschafterin bzw. einen lästigen Gesellschafter den Wert seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.</p>
<p>Als "lästig" kann ein Gesellschafter bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten des Gesellschafters als "lästig" empfinden würde.</p>
<h3 id="infolist_Absetzung_fuer_Abnutzung">Absetzung für Abnutzung</h3>
<p>Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt.</p>
<p>Eine Ausnahme davon gilt für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1000,00 (die Betragsgrenze gilt netto und für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1. 2024 angeschafft worden sind, vgl. § 6 Abs. 2 EStG i.d.F Wachstumschancengesetz 2023). Für diese sogenannten „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ gelten folgende Wahlrechte: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens, siehe unten) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.</p>
<ul>
<li>Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 1000,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.</li>
<li>Sammelposten und Poolabschreibung: GWGs, deren Anschaffungskosten € 250,00 aber nicht € 5.000,00 (netto) übersteigen, können alternativ in einem Sammelposten zusammengefasst und linear über drei Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs 2a EStG i.d.F. Wachstumschancengesetz 2023, Regelung gilt für ab dem 1.1. 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter). Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).</li>
</ul>
<p>Wirtschaftsgüter über € 5.000,00</p>
<p>Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).</p>
<h3 id="infolist_Aktenkoffer">Aktenkoffer</h3>
<p>Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_Anlaufkosten_Geschaeftsbetrieb">Anlaufkosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs</h3>
<p>Ingangsetzungskosten können steuerlich sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob in der Handelsbilanz eine Bilanzierungshilfe für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes gebildet wird. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals sind ebenfalls sofort abzugsfähig. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.</p>
<h3 id="infolist_Anlaufkosten_Betriebsvermoegen">Anschaffungsnebenkosten für die Ingangsetzung von Anlagevermögen</h3>
<p>Aufwendungen für die Installation und die erstmalige Inbetriebnahme betrieblicher Einrichtungen und Maschinen zählen zu den Anschaffungskosten des entsprechenden Wirtschaftsguts und sind im Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzuschreiben.</p>
<h3 id="infolist_Antiquitaeten">Antiquitäten</h3>
<p>Antiquitäten sind nach Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt. Eine Abschreibung von als ständige Arbeitsmittel genutzten Antiquitäten ist auch dann möglich, wenn diese in ihrem Wert stetig steigen (BFH v. 31.1.1986 VI R 78/82).</p>
<p>Bei teureren Antiquitäten kann mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies geht u. a. aus jener Rechtspraxis vor, dass wenn Betriebsausgaben die Lebensführung der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, was bei Antiquitäten regelmäßig unterstellt werden kann, dann sind diese nicht abzugsfähig, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.</p>
<h3 id="infolist_Anwaltskosten">Anwaltskosten</h3>
<p>siehe <a title="Prozesskosten" href="#infolist_Prozesskosten">Prozesskosten</a></p>
<h3 id="infolist_Arbeitskleidung">Arbeitskleidung</h3>
<p>Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Näheres vgl. <a title="Berufskleidung" href="#infolist_Berufskleidung">Berufskleidung</a></p>
<h3 id="infolist_Arbeitszimmer">Arbeitszimmer</h3>
<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.250,00 können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 1.1.2023 gilt der Betrag als Jahrespauschale. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich. Die Jahrespauschale ist personenbezogen zu verstehen. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind keine Arbeitszimmeraufwendungen abzugsfähig. Es kann jedoch in solchen Fällen die Homeoffice-Pauschale zur Anwendung kommen.</p>
<p>Umbaukosten für das Badezimmer in einem Einfamilienhaus, in dem sich ein Arbeitszimmer befindet, können nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Urteil vom 14.5.2019 VIII R 16/15, nicht anteilig geltend gemacht werden. Dies gilt generell für Renovierungsaufwendungen für einen Raum, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Steuerpflichtiger den Rollladen seines Wohnzimmerfensters reparieren lässt.</p>
<h3 id="infolist_Armbanduhr">Armbanduhr</h3>
<p>Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.</p>
<h3 id="infolist_Aufmerksamkeiten">Aufmerksamkeiten</h3>
<p>Siehe <a title="Geschenke" href="#infolist_Geschenke">Geschenke und Aufmerksamkeiten</a></p>
<h3 id="infolist_Ausbildungskosten">Ausbildungskosten</h3>
<p>Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes) und, Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) zu unterscheiden.</p>
<p>Kosten der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind als Sonderausgaben abziehbar. Hier gilt ein Höchstbetrag von € 6.000,00. Ein Abzug der Berufsausbildungskosten und der Kosten für das Erststudium als Werbungskosten ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9 EStG). Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Kriterien für eine Erstausbildung neu definiert, Gemäß § 9 Abs. 6 EStG liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 12 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet.</p>
<p>Fortbildungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.</p>
<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen können im Regelfall als Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt Kosten für Umschulungsmaßnahmen als Fortbildungskosten dann an, wenn der Steuerpflichtige bereits dauerhaft berufstätig ist oder war. Sofern die Umschulungsmaßnahmen zu einem gänzlich neuen Berufsabschluss führen, handelt es sich um Werbungskosten, wenn von einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu einer anderen gewechselt wird.</p>
<h3 id="infolist_Ausstellungen">Ausstellungen</h3>
<p>Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u. ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.</p>
<h3 id="infolist_Autobahnvignette">Autobahnvignette</h3>
<p>Werden die Kosten für ein Kfz durch die Kilometerpauschale berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgesetzt werden, da die pauschalen Kilometersätze die Kosten abgelten. Lediglich etwaige außergewöhnliche Kosten können neben den Kilometersätzen angesetzt werden (LStR 9.5 2015).</p>
<h3 id="infolist_Autoradio">Autoradio</h3>
<p>Eine betriebliche Veranlassung und somit die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Autoradio ist nur gegeben, wenn das Autoradio im Firmenfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder überwiegend von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benützt wird.</p>
<h3 id="infolist_Begraebnis">Begräbnis</h3>
<p>Kosten, die für das Begräbnis des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis einer im Dienst verunglückten Arbeitnehmerin bzw. eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_Beitraege_an_Berufs-_und_Wirtschaftsverbaende">Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände</h3>
<p>Mitgliedsbeiträge sind generell abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Zu solchen abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen zählen insbesondere Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstigen Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung dienen.</p>
<p>Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden.</p>
<p>Ebenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss (z. B. Beiträge im Rahmen einer Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer).</p>
<h3 id="infolist_Berufskleidung">Berufskleidung</h3>
<p>Selbst wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).</p>
<p>Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden: Dazu zählen z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze usw. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) auch die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung angesehen (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85). Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe zählen nicht zur Berufskleidung (Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 26.3.2014- 6 K 231/12). Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.1.2006- 4 K 448/01). In einem neueren Urteil lehnte der BFH-Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten für Berufskleidung generell ab. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH, Urt. v. 16.3.2022 VIII R 33/18; veröffentlicht am 23.6.2022).</p>
<p>Im Streitfall ging es um den schwarzen Anzug eines Trauerredners.</p>
<p>Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann unter Umständen der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.</p>
<p>Die Reinigung von typischer Berufskleidung zählt nicht zu den steuerlich absetzbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31 LStR 2023).</p>
<h3 id="infolist_Betriebsausflug">Betriebsveranstaltungen, Betriebsausflug</h3>
<p>Kosten für Betriebsveranstaltungen aller Art stellen Betriebsausgaben dar, sofern die Kosten angemessen sind und sich im Rahmen von „Aufmerksamkeiten“ halten. Zuwendungen an Arbeitnehmer und deren Angehörige im Rahmen von Betriebsveranstaltungen zählen nicht zum Arbeitslohn, wenn sie € 110,00 (ab 2024: € 150,00) pro einzelnen Arbeitnehmer und je Veranstaltung nicht übersteigen. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).</p>
<p>Darüber hinausgehende Zuwendungen können mit einer Pauschalsteuer von 25 % abgegolten werden und sind dann nicht der vollen Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG). Die Aufwendungen gelten für den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen. Nimmt der Arbeitnehmer selbst mit einer Begleitperson teil und betragen die Aufwendungen je Person inkl. Umsatzsteuer € 200,00, sind ab 2024 € 150,00 steuerfrei und € 50,00 sind der Lohnsteuer bzw. alternativ der Pauschalsteuer zu unterwerfen.</p>
<p>Für die Berechnung des Betriebsveranstaltungs-Freibetrags hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind (Urt. v.29.4.21 VI R 31/18). Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.</p>
<p>Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz UStG).</p>
<p>Aufmerksamkeiten</p>
<p>Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen (ab 2024) € 150,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer/Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt.</p>
<h3 id="infolist_Betriebssteuern">Betriebssteuern</h3>
<p>Betriebssteuern (z. B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar. Ausnahme Gewerbesteuer: Seit 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe ertragsteuermindernd berücksichtigt werden. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern sowie natürlichen Personen, die Mitunternehmer sind wird stattdessen die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Seit 2020 beträgt die Gewerbesteueranrechnung das 4fache des Gewerbesteuermessbetrags (bis 2019 das 3,8fache, § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG). Seit 2020 ergibt sich eine vollständige Entlastung – unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags – bei einem Hebesatz von 422 % (bisher 400,9 %).</p>
<h3 id="infolist_Bewirtungskosten">Bewirtungskosten</h3>
<p>Bewirtungskosten sind Aufwendungen zur Beköstigung von Personen. Dazu zählen Aufwendungen für Speisen, Getränke und sonstige Genussmittel.</p>
<p>Im Allgemeinen ist zu unterscheiden zwischen</p>
<ul>
<li><strong>geschäftlich</strong> veranlassten Bewirtungsaufwendungen und</li>
<li><strong>betrieblich</strong> veranlassten Bewirtungsaufwendungen.</li>
</ul>
<p>Zu den <strong>geschäftlich</strong> veranlassten Bewirtungen gehört die Beköstigung von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Diese Aufwendungen sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, sofern sie angemessen sind und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesen werden</p>
<p>Zu den <strong>betrieblich</strong> veranlassten Bewirtungsaufwendungen zählen Aufwendungen für die Bewirtung der Arbeitnehmer. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.</p>
<h3 id="infolist_Blumengeschenke">Blumengeschenke</h3>
<p>Blumengeschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten insgesamt € 35,00 (ab 2024: € 50,00) nicht übersteigen. Die Betragsgrenze gilt pro Empfänger jeweils für ein Wirtschaftsjahr.</p>
<h3 id="infolist_Buergschaften">Bürgschaften</h3>
<p>Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist bzw. ein Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle hergestellt werden kann, können Aufwendungen dafür als Betriebsausgabe abgezogen werden.</p>
<h3 id="infolist_Computer">Computer</h3>
<p>Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inklusive Zubehör sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Wird der Computer in den Privaträumlichkeiten des Steuerpflichtigen aufgestellt, kommt es gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines auszuscheidenden Privatanteils. Eine private Nutzung im untergeordneten Umfang von weniger als zehn Prozent ist unschädlich.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_d_e_f" tabindex="-1"></a>
<span>D E F</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Damnum" href="#infolist_Damnum_Abgeld">Damnum (Abgeld)</a></li>
<li><a title="Depotgebühren" href="#infolist_Depotgebuehren">Depotgebühren</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Eintreibungskosten" href="#infolist_Eintreibungskosten">Eintreibungskosten</a></li>
<li><a title="Erbauseinandersetzung" href="#infolist_Erbauseinandersetzung">Erbauseinandersetzung</a></li>
<li><a title="Erhaltungsaufwendungen" href="#infolist_Erhaltungsaufwendungen">Erhaltungsaufwendungen</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Fachliteratur" href="#infolist_Fachliteratur">Fachliteratur</a></li>
<li><a title="Fahrrad" href="#infolist_Fahrrad">Fahrrad</a></li>
<li><a title="Fahrtkosten" href="#infolist_Fahrtkosten">Fahrtkosten</a></li>
<li><a title="Finanzierungskosten" href="#infolist_Finanzierungskosten">Finanzierungskosten</a></li>
<li><a title="Fortbildungskosten" href="#infolist_Fortbildungskosten">Fortbildungskosten</a></li>
<li><a title="Fortbildungsreisen" href="#infolist_Fortbildungsreisen">Fortbildungsreisen</a></li>
<li><a title="Fotoapparat" href="#infolist_Fotoapparat">Fotoapparat</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Damnum_Abgeld">Damnum (Abgeld)</h3>
<p>Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Für bilanzierende Steuerpflichtige sieht das Steuerrecht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können ein marktübliches Disagio/Damnum im Kalenderjahr der Ausgabe steuermindernd abziehen.</p>
<h3 id="infolist_Depotgebuehren">Depotgebühren</h3>
<p>Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen. Gebühren für ein im Privatvermögen befindliches Depot können seit dem 1.1.2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr geltend gemacht werden.</p>
<h3 id="infolist_Eintreibungskosten">Eintreibungskosten</h3>
<p>Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.</p>
<h3 id="infolist_Erbauseinandersetzung">Erbauseinandersetzung</h3>
<p>Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.</p>
<h3 id="infolist_Erhaltungsaufwendungen">Erhaltungsaufwendungen</h3>
<p>Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen, sind sofort abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_Fachliteratur">Fachliteratur</h3>
<p>Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen eingeht.</p>
<h3 id="infolist_Fahrrad">Fahrrad</h3>
<p>Ein Fahrrad kann – gleich einem Kfz – grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen. Die Überlassung von Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind (Fahrräder ohne Antrieb und Elektrofahrräder ohne Kennzeichnungspflicht und Versicherungspflicht), an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG) Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern die Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden und diesen nur zur Nutzung überlassen werden, also weiterhin im Besitz/Betriebsvermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers verbleiben.</p>
<ol>
<li>
<p><strong>E-Bikes mit </strong><strong>Kennzeichenpflicht und Versicherungspflicht:<br /></strong>Elektrofahrräder, die allein durch den Antrieb schneller als 25 Stundenkilometer fahren, müssen versichert werden und auch ein Kennzeichen haben. Solche Elektroräder (S-Pedelec) sind steuerlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen. § 3 Nr. 37 EstG gilt insoweit nicht. Stattdessen gelten analog die für Betriebs-Pkw entsprechenden Regelungen. <strong>E-Bikes mit Kennzeichnungspflicht können auf dem Arbeitgebergelände steuerfrei nach § 3 Nr.</strong> 46 EstG aufgeladen werden (BMF v. 29.9.2020 )</p>
</li>
</ol>
<h3 id="infolist_Fahrtkosten">Fahrtkosten</h3>
<p>Aufwendungen für Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben. Nutzt der Steuerpflichtige hierfür ein betriebliches Fahrzeug (Geschäfts-/Firmenwagen) sind die für die Dienstreisen anfallenden Fahrtkosten bereits als Betriebsausgaben enthalten. Andere Fahrtkosten (öffentlichen Verkehrsmittel, Flugzeug) können nach den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.</p>
<h4>Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte</h4>
<p>Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen nicht zu den Betriebsausgaben. Unternehmerinnen und Unternehmer (Selbständige), die das Betriebs-Kfz auch privat nutzen, müssen für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb (bzw. erste Tätigkeitsstätte) zusätzlich zur sogenannten 1-%-Methode noch 0,03 % des Listenpreises versteuern. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt ein Prozentansatz von 0,015 % des Listenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Alternativ dazu können auch die gesamten und belegten Kfz-Aufwendungen auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die übrigen Fahrten verteilt werden. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.</p>
<h4>Doppelte Haushaltsführung</h4>
<p>Unterhält der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, sind für die Berechnung der Fahrtkosten die Entfernungskilometer von der am Beschäftigungsort befindlichen Zweitwohnung maßgeblich. Darüber hinaus sind Fahrten mit dem Betriebs-Pkw im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet) mit 0,002 % des Listenpreises (bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen 0,001 % des Listenpreises) anzusetzen. Alternativ können die gesamten und belegten Kfz-Aufwendungen geltend gemacht werden. Diese sind auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die übrigen Fahrten zu verteilen. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.</p>
<h4>Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs</h4>
<p>Wird für betriebliche Fahrten das private Kraftfahrzeug der Unternehmerin bzw. des Unternehmers genutzt, können Fahrtkosten entweder anhand der pauschalen Kilometersätze von € 0,30 je gefahrenen Kilometer oder auf Basis der tatsächlich nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.</p>
<h3 id="infolist_Finanzierungskosten">Finanzierungskosten</h3>
<p>Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.</p>
<h3 id="infolist_Fortbildungskosten">Fortbildungskosten</h3>
<p>siehe <a title="Ausbildungskosten" href="#infolist_Ausbildungskosten">Ausbildungskosten</a></p>
<h3 id="infolist_Fortbildungsreisen">Fortbildungsreisen</h3>
<p>siehe <a title="Forbildung" href="#infolist_Studien-_und_Fortbildungsreisen">Studien- und Fortbildungsreisen</a></p>
<h3 id="infolist_Fotoapparat">Fotoapparat</h3>
<p>Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_g_h_i" tabindex="-1"></a>
<span>G H I</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Garagenkosten" href="#infolist_Garagenkosten">Garagenkosten</a></li>
<li><a title="Geschenke" href="#infolist_Geschenke">Geschenke und Aufmerksamkeiten</a></li>
<li><a title="Umsatzbeteiligung" href="#infolist_Gewinn-_und_Umsatzbeteiligungen">Gewinn- und Umsatzbeteiligung</a></li>
<li><a title="Gründungskosten" href="#infolist_Gruendungskosten">Gründungskosten</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Hallenbad" href="#infolist_Hallenbad">Hallenbad</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Incentive" href="#infolist_Incentive-Reisen">Incentive-Reisen</a></li>
<li><a title="Ingangsetzungskosten" href="#infolist_Ingangsetzungskosten">Ingangsetzungskosten</a></li>
<li><a title="Instandhaltungsaufwendungen" href="#infolist_Instandhaltungsaufwendungen">Instandhaltungsaufwendungen</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Garagenkosten">Garagenkosten</h3>
<p>Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.</p>
<h3 id="infolist_Geschenke">Geschenke und Aufmerksamkeiten</h3>
<p>Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Schenkers sind, können bis zu einem Betrag von insgesamt (ab 2024) ; € 50,00 (bisher € 35,00) pro Empfänger und pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Werden an Dritte (Kundinnen und Kunden oder Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner) Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht (wie z. B. Geburtstag), bleibt die Zuwendung mit einem Wert bis zu € 60,00 einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei. Es fällt keine Pauschalsteuer an (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001 BStBl 2015 I S. 468, Rn. 9c). Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt darin klar, dass Aufmerksamkeiten i.S. der Lohnsteuerrichtlinien (siehe unten), die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, keine Geschenke sind und daher nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. Übersteigt der Wert der Aufmerksamkeit € 35,00 netto, ist ein Betriebsausgabenabzug beim Unternehmer (Schenker) nicht zulässig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG).</p>
<p>Geschenke an Arbeitnehmer sind, soweit es sich dabei um typische Aufmerksamkeiten handelt, bis zu einem Wert von € 60,00 pro Anlass lohnsteuerfrei (R 19.6. LStR 2015). Als Aufmerksamkeiten gelten „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen“ (R 19.6 Abs. 1 Satz 1 LStR 2015). Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag usw.</p>
<h3 id="infolist_Gewinn-_und_Umsatzbeteiligungen">Gewinn- und Umsatzbeteiligungen</h3>
<p>An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_Gruendungskosten">Gründungskosten</h3>
<p>siehe <a title="Anlaufkosten" href="#infolist_Anlaufkosten_Geschaeftsbetrieb">Anlaufkosten</a></p>
<h3 id="infolist_Hallenbad">Hallenbad</h3>
<p>Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.</p>
<h3 id="infolist_Incentive-Reisen">Incentive-Reisen</h3>
<p>Incentive-Reisen, die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, um allgemeine Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern, sind steuerlich wie folgt zu behandeln:</p>
<h4>Steuerliche Behandlung beim Geschäftspartner</h4>
<p>Incentive-Reisen stellen beim Geschäftspartner eine Sachzuwendung dar, die zu Betriebseinnahmen führt. Versteuert der Leistende die Reisekosten pauschal, kann der Ansatz von Betriebseinnahmen entfallen.</p>
<h4>Steuerliche Behandlung beim Leistenden</h4>
<p>Der Leistende kann die Aufwendungen als Sachzuwendungen aus betrieblichem Anlass grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Anlass der Incentive-Reise ist, allgemeine Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern zu knüpfen, zu erhalten oder zu verbessern. In diesem Fall handelt es sich um ein Geschenk, welches unter das allgemeine Abzugsverbot fällt (Ausnahme: € 35,00 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr, siehe oben <a title="Geschenke" href="#infolist_Geschenke">Geschenke und Aufmerksamkeiten</a>). Abzugsfähig ist dann nur die Bewirtungsaufwendung nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen.</p>
<p>Für Incentive-Reisen an Arbeitnehmer gilt keine Abzugsbeschränkung. Die Reisekosten sind im vollen Umfang Betriebsausgaben.</p>
<h4>Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer</h4>
<p>Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen Incentive-Reisen zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Versteuert der Arbeitgeber die Leistungen pauschal (§ 37b EStG, Steuersatz 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bleiben die Leistungen beim Arbeitslohn des Arbeitnehmers außer Ansatz. Nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen Incentive-Reisen beim Arbeitnehmer, auch wenn es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung handelt.</p>
<h4>Händler-Incentive-Reisen</h4>
<p>Eine Händler-Incentive-Reise liegt vor bei Reisen des Arbeitgebers für seine Kunden, bei denen der Arbeitnehmer als Kundenbetreuer oder Reiseleitung tätig ist und für die Organisation zuständig ist. Händler-Incentive-Reisen begründen beim Arbeitnehmer keine Steuerpflicht, da die Reisen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.</p>
<h4>Bewirtungsaufwendungen bei Incentive-Reisen</h4>
<p>Die im Rahmen einer Incentive-Reise anfallenden Bewirtungskosten müssen nach den allgemeinen Grundsätzen für Bewirtungsaufwendungen behandelt werden, siehe dazu oben „Bewirtungskosten“.</p>
<h3 id="infolist_Ingangsetzungskosten">Ingangsetzungskosten</h3>
<p>siehe <a title="Anlaufkosten" href="#infolist_Anlaufkosten_Geschaeftsbetrieb">Anlaufkosten</a></p>
<h3 id="infolist_Instandhaltungsaufwendungen">Instandhaltungsaufwendungen</h3>
<p>Instandhaltungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_j_k_l" tabindex="-1"></a>
<span>J K L</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Jagd" href="#infolist_Jagd">Jagd</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Kammerbeiträge" href="#infolist_Kammerbeitraege">Kammerbeiträge</a></li>
<li><a title="Kilometergeld" href="#infolist_Kilometergeld">Kilometergeld</a></li>
<li><a title="Kinderbetreuung" href="#infolist_Kinderbetreuung">Kinderbetreuung</a></li>
<li><a title="Kirchensteuern" href="#infolist_Kirchensteuern">Kirchensteuern und Kirchenbeiträge</a></li>
<li><a title="Konventionalstrafen" href="#infolist_Konventionalstrafen">Konventionalstrafen</a></li>
<li><a title="Kosmetika" href="#infolist_Kosmetika">Kosmetika</a></li>
<li><a title="Kraftfahrzeug" href="#infolist_Kraftfahrzeug">Kraftfahrzeug</a></li>
<li><a title="Krankheitskosten" href="#infolist_Krankheitskosten">Krankheitskosten</a></li>
<li><a title="Kranzspenden" href="#infolist_Kranzspenden">Kranzspenden</a></li>
<li><a title="Kulanzleistungen" href="#infolist_Kulanzleistungen">Kulanzleistungen</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Gesellschafter" href="#infolist_Laestiger_Gesellschafter">Lästiger Gesellschafter</a></li>
<li><a title="Lebensversicherung" href="#infolist_Lebensversicherung">Lebensversicherung</a></li>
<li><a title="Literatur" href="#infolist_Literatur">Literatur</a></li>
<li><a title="Lohnaufwand" href="#infolist_Lohnaufwand">Lohnaufwand</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Jagd">Jagd</h3>
<p>Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.</p>
<h3 id="infolist_Kammerbeitraege">Kammerbeiträge</h3>
<p>Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_Kilometergeld">Kilometergeld</h3>
<p>siehe <a title="PKW" href="#infolist_pkw2">Personenkraftwagen im Privatvermögen</a></p>
<h3 id="infolist_Kinderbetreuung">Kinderbetreuung</h3>
<p>Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen stehen. Selbst wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen. Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar (siehe ABC Sonderausgaben).</p>
<h3 id="infolist_Kirchensteuern">Kirchensteuern und Kirchenbeiträge</h3>
<p>Kirchensteuern und Kirchenbeiträge stehen in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann die gezahlte Kirchensteuer berücksichtigt werden.</p>
<p>Kirchenbeiträge sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar bis maximal zur Höhe der von den in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird.</p>
<h3 id="infolist_Konventionalstrafen">Konventionalstrafen</h3>
<p>Konventionalstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Konventionalstrafen gelten nicht als nach § 12 EStG nicht abzugsfähige Geldstrafe.</p>
<h3 id="infolist_Kosmetika">Kosmetika</h3>
<p>Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.</p>
<h3 id="infolist_Kraftfahrzeug">Kraftfahrzeug</h3>
<p>siehe <a title="PKW" href="#infolist_pkw1">Personenkraftwagen</a></p>
<h3 id="infolist_Krankheitskosten">Krankheitskosten</h3>
<p>Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).</p>
<h3 id="infolist_Kranzspenden">Kranzspenden</h3>
<p>Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Kundinnen und Kunden oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abzogen werden.</p>
<h3 id="infolist_Kulanzleistungen">Kulanzleistungen</h3>
<p>Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.</p>
<h3 id="infolist_Laestiger_Gesellschafter">Lästiger Gesellschafter</h3>
<p>siehe <a title="Abfindung" href="#infolist_Abfindungszahlungen">Abfindungszahlungen</a></p>
<h3 id="infolist_Lebensversicherung">Lebensversicherung</h3>
<p>Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Für nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Lebensversicherungspolicen kommt jedoch ein Sonderausgabenabzug als Vorsorgeaufwendungen in Betracht.</p>
<h3 id="infolist_Literatur">Literatur</h3>
<p>siehe <a title="Literatur" href="#infolist_Fachliteratur">Fachliteratur</a>, siehe <a title="Zeitungen" href="#infolist_Zeitungen">Zeitungen</a></p>
<h3 id="infolist_Lohnaufwand">Lohnaufwand</h3>
<p>Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_m_n_o" tabindex="-1"></a>
<span>M N O</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Miete" href="#infolist_Miete">Miete</a></li>
<li><a title="Mitgliedsbeiträge" href="#infolist_Mitgliedsbeitraege">Mitgliedsbeiträge</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Nachforderung" href="#infolist_Nachforderung_von_Steuern">Nachforderung von Steuern</a></li>
<li><a title="Nebenansprüche" href="#infolist_Nebenansprueche">Nebenansprüche (Zuschlagsteuern)</a></li>
<li><a title="Notarkosten" href="#infolist_Notarkosten">Notarkosten</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Miete">Miete</h3>
<p>Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.</p>
<h3 id="infolist_Mitgliedsbeitraege">Mitgliedsbeiträge</h3>
<p>siehe <a title="Beiträge" href="#infolist_Beitraege_an_Berufs-_und_Wirtschaftsverbaende">Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände</a></p>
<h3 id="infolist_Nachforderung_von_Steuern">Nachforderung von Steuern</h3>
<p>Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen sind als Betriebsausgabe absetzbar.</p>
<h3 id="infolist_Nebenansprueche">Nebenansprüche (Zuschlagsteuern)</h3>
<p>Nebenansprüche bzw. Zuschlagsteuern (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Auf Zuschlagsteuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden, finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche (Zuschlagsteuern) von der Eigenschaft der Steuer – Betriebssteuer bzw. Personensteuer – ab.</p>
<h3 id="infolist_Notarkosten">Notarkosten</h3>
<p>Die Kosten für eine Notarin bzw. einen Notar sind abzugsfähige Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes (siehe Anschaffungsnebenkosten).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_p_q_r" tabindex="-1"></a>
<span>P Q R</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Pachtzins" href="#infolist_Pachtzins">Pachtzins</a></li>
<li><a title="Parteispenden" href="#infolist_Parteispenden">Parteispenden</a></li>
<li><a title="Pensionskassenbeiträge" href="#infolist_Pensionskassenbeitraege">Pensionskassenbeiträge</a></li>
<li><a title="Personenkraftwagen" href="#infolist_pkw1">Personenkraftwagen im Betriebsvermögen</a></li>
<li><a title="Personenkraftwagen" href="#infolist_pkw2">Personenkraftwagen im Privatvermögen</a></li>
<li><a title="Provisionen" href="#infolist_Provisionen">Provisionen</a></li>
<li><a title="Prozesskosten" href="#infolist_Prozesskosten">Prozesskosten</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Radio" href="#infolist_Radio">Radio</a></li>
<li><a title="Rechtsberatungskosten" href="#infolist_Rechtsberatungskosten">Rechtsberatungskosten</a></li>
<li><a title="Rückdeckungsversicherung" href="#infolist_Rueckdeckungsversicherung">Rückdeckungsversicherung</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Pachtzins">Pachtzins</h3>
<p>Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.</p>
<h3 id="infolist_Parteispenden">Parteispenden</h3>
<p>Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird). Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt € 3.300,00 im Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10b Abs 2 EStG: Ausnahme: Für die Zuwendungen wurde eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt).</p>
<h3 id="infolist_Pensionskassenbeitraege">Pensionskassenbeiträge</h3>
<p>Beitragszahlungen an eine Pensionskasse im Sinne § 1b Abs. 3 BetrAVG stellen beim Arbeitgeber abzugsfähige Betriebsausgaben in der Höhe dar, als diese zur Finanzierung der zugesagten Leistungen notwendig sind.</p>
<h3 id="infolist_pkw1">Personenkraftwagen im Betriebsvermögen</h3>
<p>Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von teuren Luxuswagen als Betriebs-Kfz kann es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach kommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).</p>
<h3 id="infolist_pkw2">Personenkraftwagen im Privatvermögen</h3>
<p>Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann auch die amtliche Kilometerpauschale angesetzt werden. Die amtliche Kilometerpauschale beträgt bei einem Kraftwagen € 0,30 je Fahrkilometer. Darin sind sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten.</p>
<p>Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.</p>
<h3 id="infolist_Provisionen">Provisionen</h3>
<p>Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht der bzw. des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.</p>
<h3 id="infolist_Prozesskosten">Prozesskosten</h3>
<p>Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.</p>
<p>Prozesskosten für einen nicht berufsbedingten Zivilprozess können nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, dass der Steuerpflichtige andernfalls Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).</p>
<h3 id="infolist_Radio">Radio</h3>
<p>Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt (vgl. BFH v. 7.9.1989 IV R 128/88). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.</p>
<h3 id="infolist_Rechtsberatungskosten">Rechtsberatungskosten</h3>
<p>Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z. B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind als Anschaffungsnebenkosten auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.</p>
<h3 id="infolist_Rueckdeckungsversicherung">Rückdeckungsversicherung</h3>
<p>Unter Rückdeckungsversicherungen sind Versicherungen zu verstehen, die das Risiko einer Pensionsverpflichtung abdecken.</p>
<p>Die Versicherungsbeiträge des Unternehmers sind als Betriebsausgabe zu behandeln.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_s_t_u" tabindex="-1"></a>
<span>S T U</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Sachbezüge" href="#infolist_Sachbezuege">Sachbezüge</a></li>
<li><a title="Schadenersatz" href="#infolist_Schadenersatz">Schadenersatz</a></li>
<li><a title="Schmiergelder" href="#infolist_Schmiergelder">Schmiergelder/Bestechungsgelder</a></li>
<li><a title="Schuldzinsen" href="#infolist_Schuldzinsen">Schuldzinsen</a></li>
<li><a title="Spenden" href="#infolist_Spenden">Spenden</a></li>
<li><a title="Sponsorzahlungen" href="#infolist_Sponsorzahlungen">Sponsorzahlungen</a></li>
<li><a title="Sprachkurs" href="#infolist_Sprachkurs">Sprachkurs</a></li>
<li><a title="Steuerberatungskosten" href="#infolist_Steuerberatungskosten">Steuerberatungskosten</a></li>
<li><a title="Steuern" href="#infolist_Steuern">Steuern</a></li>
<li><a title="Strafen" href="#infolist_Strafen">Strafen</a></li>
<li><a title="Strafverteidigung" href="#infolist_Strafverteidigung">Strafverteidigung</a></li>
<li><a title="Fortbildungsreisen" href="#infolist_Studien-_und_Fortbildungsreisen">Studien- und Fortbildungsreisen</a></li>
<li><a title="Stundungszinsen" href="#infolist_Stundungszinsen">Stundungszinsen</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Tageszeitung" href="#infolist_Tageszeitung">Tageszeitung</a></li>
<li><a title="Telefonkosten" href="#infolist_Telefonkosten">Telefonkosten</a></li>
<li><a title="Teppiche" href="#infolist_Teppiche">Teppiche</a></li>
<li><a title="Traueranzeigen" href="#infolist_Traueranzeigen">Traueranzeigen</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Umgründungskosten" href="#infolist_Umgruendungskosten">Umgründungskosten</a></li>
<li><a title="Umzugskosten" href="#infolist_Umzugskosten">Umzugskosten</a></li>
<li><a title="Umschulungsmaßnahmen" href="#infolist_Umschulungsmasznahmen">Umschulungsmaßnahmen</a></li>
<li><a title="Unternehmerlohn" href="#infolist_Unternehmerlohn">Unternehmerlohn</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Sachbezuege">Sachbezüge</h3>
<p>Sachbezüge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).</p>
<h3 id="infolist_Schadenersatz">Schadenersatz</h3>
<p>Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.</p>
<h3 id="infolist_Schmiergelder">Schmiergelder/Bestechungsgelder</h3>
<p>Die Zahlung von Schmier- oder Bestechungsgeldern aus betrieblichen Gründen (z. B. zur Erhaltung eines Auftrags) stellt eine Betriebsausgabe dar. Die Abzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist bzw. das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 10 EStG nicht greift. Danach scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus, wenn die Zuwendung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen des Finanzamtes den Zuwendungsempfänger zu benennen.</p>
<h3 id="infolist_Schuldzinsen">Schuldzinsen</h3>
<p>siehe <a title="Finanzierungskosten" href="#infolist_Finanzierungskosten">Finanzierungskosten</a></p>
<h3 id="infolist_Spenden">Spenden</h3>
<p>Spenden können von Kapitalgesellschaften als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn der Spendenempfänger eine entsprechende steuerbegünstigte Körperschaft ist und die erforderlichen Nachweise erbracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie Personengesellschafterinnen und Personengesellschafter können betriebliche Spenden wie Privatspenden behandeln und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen (siehe oben ABC Sonderausgaben).</p>
<h3 id="infolist_Sponsorzahlungen">Sponsorzahlungen</h3>
<p>Sponsorzahlungen können darstellen: Betriebsausgaben, oder Spenden oder auch nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.</p>
<p>Betriebsausgaben: Sponsorzahlungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (OFD Frankfurt/Main v. 6.9.2016 S 2144 A 112-St 210). ) Sponsorzahlungen stellen also auch dann Betriebsausgaben dar, wenn sie Werbung darstellen. Sponsorzahlungen im Rahmen eines Sponsoringvertrages sind nicht als Geschenke zu werten (Abzugsverbot für Geschenke im Wert von mehr als € 35,00 pro Empfänger und pro Wirtschaftsjahr, siehe oben <a title="Geschenke" href="#infolist_Geschenke">Geschenke und Aufmerksamkeiten</a>).</p>
<p>Spenden: Wurden die Sponsorzahlungen freiwillig zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet und stellen sie kein Entgelt für eine Gegenleistung des Empfängers dar, können die Zuwendungen als Spende abzugsfähig sein (siehe oben Spenden).</p>
<p>Nicht abziehbare Kosten der Lebensführung: Stellen die Sponsorzahlungen Aufwendungen dar, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Leistenden mit sich bringen, sind diese steuerlich nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt, wenn die Zahlungen gegenüber einem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.</p>
<p>Für die Qualifizierung der Sponsorzahlungen als Betriebsausgaben/Spenden oder nicht abzugsfähige Kosten ist die Motivation des Ausgebenden entscheidend. Maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (BFH-Beschluss v. 2.2.2011 IB V 110/09).</p>
<h3 id="infolist_Sprachkurs">Sprachkurs</h3>
<p>Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.</p>
<h3 id="infolist_Steuerberatungskosten">Steuerberatungskosten</h3>
<p>Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Absetzbar als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten oder für die Gewinnermittlung, wenn der Steuerpflichtige selbstständig ist (Anfertigung der Anlage EÜR, Anfertigung von Umsatzsteuererklärungen usw.) Steuerberatungskosten, die Werbungskosten sind, sind im Zeitpunkt der Bezahlung abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_Steuern">Steuern</h3>
<p>Personensteuern, wie z. B. die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.</p>
<p>Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw als Betriebsausgaben.</p>
<h3 id="infolist_Strafen">Strafen</h3>
<p>Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr.8 EStG). Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.</p>
<p>Gemäß: R 4.13 Abs. 3 Satz 4 EStR 2012 enthalten die „von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht“ keinen Anteil, „der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft“. Die Geldbußen unterliegen daher „in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt auch die Einziehung von Gegenständen eine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter dar (R 12.3 EStR 2012). Ein Betriebsausgabenabzug scheidet daher aus.</p>
<p>Ausnahme: Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.</p>
<p>Vertragsstrafen stellen im Regelfall Betriebsausgaben dar.</p>
<h3 id="infolist_Strafverteidigung">Strafverteidigung</h3>
<p>siehe <a title="Prozesskosten" href="#infolist_Prozesskosten">Prozesskosten</a></p>
<h3 id="infolist_Studien-_und_Fortbildungsreisen">Studien- und Fortbildungsreisen</h3>
<p>Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:</p>
<p>Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.</p>
<p>Weiter muss die Reise die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.</p>
<h3 id="infolist_Stundungszinsen">Stundungszinsen</h3>
<p>siehe <a title="Nebenansprüche" href="#infolist_Nebenansprueche">Nebenansprüche</a></p>
<h3 id="infolist_Tageszeitung">Tageszeitung</h3>
<p>siehe <a title="Zeitungen" href="#infolist_Zeitungen">Zeitungen</a></p>
<h3 id="infolist_Telefonkosten">Telefonkosten</h3>
<p>Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil anzusetzen.</p>
<h3 id="infolist_Teppiche">Teppiche</h3>
<p>Handgeknüpfte Teppiche unterliegen i.d.R. der Angemessenheitsprüfung. Unangemessen teure Teppiche sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.7 EStG insoweit nicht abzugsfähig, als sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren.</p>
<h3 id="infolist_Traueranzeigen">Traueranzeigen</h3>
<p>Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.</p>
<h3 id="infolist_Umgruendungskosten">Umgründungskosten</h3>
<p>Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.</p>
<h3 id="infolist_Umzugskosten">Umzugskosten</h3>
<p>Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.</p>
<h3 id="infolist_Umschulungsmasznahmen">Umschulungsmaßnahmen</h3>
<p>siehe <a title="Ausbildungskosten" href="#infolist_Ausbildungskosten">Ausbildungskosten</a></p>
<h3 id="infolist_Unternehmerlohn">Unternehmerlohn</h3>
<p>Der Unternehmerlohn (Vergütung für die Einzelunternehmerin bzw. den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_v_w_x" tabindex="-1"></a>
<span>V W X</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Verlust" href="#infolist_Verlust_privater_Wirtschaftsgueter">Verlust privater Wirtschaftsgüter</a></li>
<li><a title="Versicherungen" href="#infolist_Versicherungen">Versicherungen</a></li>
<li><a title="Verteidigerkosten" href="#infolist_Verteidigerkosten">Verteidigerkosten</a></li>
<li><a title="Vertragsstrafen" href="#infolist_Vertragsstrafen">Vertragsstrafen</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Waffen" href="#infolist_Waffen">Waffen</a></li>
<li><a title="Werbung" href="#infolist_Werbung">Werbung</a></li>
<li><a title="Wunschkennzeichen" href="#infolist_Wunschkennzeichen">Wunschkennzeichen</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Verlust_privater_Wirtschaftsgueter">Verlust privater Wirtschaftsgüter</h3>
<p>Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.</p>
<h3 id="infolist_Versicherungen">Versicherungen</h3>
<p>Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.</p>
<p>Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_Verteidigerkosten">Verteidigerkosten</h3>
<p>siehe <a title="Prozesskosten" href="#infolist_Prozesskosten">Prozesskosten</a></p>
<h3 id="infolist_Vertragsstrafen">Vertragsstrafen</h3>
<p>siehe <a title="Konventionalstrafen" href="#infolist_Konventionalstrafen">Konventionalstrafen</a></p>
<h3 id="infolist_Waffen">Waffen</h3>
<p>Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt, wie dies z. B. bei einem Berufsjäger der Fall sein wird.</p>
<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen können als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig sein (FG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.8. 2008 4 K 2076/05).</p>
<h3 id="infolist_Werbung">Werbung</h3>
<p>Aufwendungen für betrieblich veranlasste Werbung z. B. Inserate in Printmedien, Fernsehwerbung sind abzugsfähig. Siehe dazu auch das Stichwort „<a title="Geschenke" href="#infolist_Geschenke">Geschenke</a>“.</p>
<h3 id="infolist_Wunschkennzeichen">Wunschkennzeichen</h3>
<p>Die Kosten für Wunschkennzeichen können dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der Werbezweck der Wunschkennzeichen eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn der gesamte Fuhrpark des Betriebs mit auch für einen Dritten verständlichen Wunschkennzeichen versehen wird.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_y_z" tabindex="-1"></a>
<span>Y Z</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Zeitungen" href="#infolist_Zeitungen">Zeitungen</a></li>
<li><a title="Zinsen" href="#infolist_Zinsen">Zinsen</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_Zeitungen">Zeitungen</h3>
<p>Aufwendungen für Tageszeitungen, Wochenzeitschriften sind regelmäßig keine Betriebsausgaben (BMF-Schreiben v. 6.7.2010 IV C 3-S 2227/07/10003.002). Sie stellen nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen dar, die unter die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten fallen. Die Aufwendungen für Tageszeitungen zählen zu den nicht aufteilbaren gemischten Aufwendungen.</p>
<p>Ausnahme: die Tageszeitung stellt ein „Arbeitsmittel“ dar (FG München Az. 5 K 3379/08)</p>
<h3 id="infolist_Zinsen">Zinsen</h3>
<p>siehe <a title="Finanzierungskosten" href="#infolist_Finanzierungskosten">Finanzierungskosten</a></p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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</div>
<p>Mit Einführung eines zentralen Unternehmensregisters (<a title="Unternehmensregister" href="https://www.unternehmensregister.de/ureg/" target="_blank" rel="noopener">www.unternehmensregister.de</a>) müssen Kapitalgesellschaften mit nicht mindestens einer natürlichen Person als Vollhafter ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Von der Offenlegungspflicht betroffen sind alle Kapitalgesellschaften, insbesondere die GmbH oder die Personengesellschaft in Form der GmbH & Co KG. Die Offenlegung hat unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu erfolgen.</p>
<h2>Die mit dem Jahresabschluss zu veröffentlichenden Daten und Angaben</h2>
<p>Ins Unternehmensregister einzustellen sind</p>
<ul>
<li>die Bilanz,</li>
<li>die Gewinn- und Verlustrechnung und</li>
<li>der Anhang.</li>
</ul>
<p>Kleinstkapitalgesellschaften müssen lediglich die <strong>Bilanz</strong> (unter Umständen mit besonderen Angaben unter der Bilanz) und kleine GmbHs (siehe unten Größenklassen) lediglich die <strong>Bilanz</strong> und den <strong>Anhang</strong> veröffentlichen (in komprimierter Form). Kleinstkapitalgesellschaften erfüllen ihre Offenlegungspflichten auch dadurch, dass sie ihre Bilanz anstatt zur Offenlegung für eine Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen (§ 326 Abs. 2 HGB). Einsicht nur gegen Entgelt möglich.</p>
<h2>Welche Informationen aus dem Unternehmensregister gewonnen werden können</h2>
<p>Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Konkurrenzunternehmen, als auch fremde Dritte können aus den zu veröffentlichenden Angaben entnehmen:</p>
<ul>
<li>Höhere Gewinne, größere Verluste, Verlustvorträge bzw. die Ergebnisschwankungen</li>
<li>Investitionen</li>
<li>Bestandsveränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (Vorräte, halbfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse, Produktion auf Halde)</li>
<li>Probleme im Unternehmen, die im Anhang anzugeben sind, u. a. Kurzarbeit usw.)</li>
<li>Informationen über die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und deren Wechsel</li>
<li>Anlagespiegel/Restbuchwerte: Aus diesen Angaben lassen sich Rückschlüsse auf den Zustand der Betriebs- und Geschäftsausstattung schließen.</li>
<li>Tendenzen über die allgemeine Geschäftsentwicklung</li>
</ul>
<h2>Größenabhängige Erleichterungen und mögliche Komprimierungs- und Verdichtungsmöglichkeiten nutzen</h2>
<h3>Bilanz</h3>
<p>Sofern die Veröffentlichungspflicht durch Eingliederung einer persönlich haftenden natürlichen Person, bzw. durch Wahl der entsprechenden Unternehmensform nicht umgangen werden kann, sollten alle gesetzlichen Möglichkeiten der Bilanzverdichtung, bzw. Komprimierung der veröffentlichungspflichtigen Informationen, genutzt werden. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die in der gesetzlichen Bilanzgliederung nach dem Handelsgesetzbuch (§ 266 HGB) mit arabischen Ziffern gekennzeichnete Untergliederungspunkte nicht ausweisen. Stattdessen ist nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden müssen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).</p>
<h3>Beispiel für das Umlaufvermögen</h3>
<h4>Umlaufvermögen unkomprimiert</h4>
<ol class="upper_roman">
<li><strong>Vorräte:</strong>
<ol>
<li>Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe</li>
<li>unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen</li>
<li>fertige Erzeugnisse und Waren</li>
<li>geleistete Anzahlungen</li>
</ol>
</li>
<li><strong>Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:</strong>
<ol>
<li>Forderungen aus Lieferungen und Leistungen</li>
<li>Forderungen gegen verbundene Unternehmen</li>
<li>Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht</li>
<li>sonstige Vermögensgegenstände</li>
</ol>
</li>
<li><strong>Wertpapiere:</strong>
<ol>
<li>Anteile an verbundenen Unternehmen</li>
<li>sonstige Wertpapiere</li>
</ol>
</li>
<li><strong>Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks</strong></li>
</ol>
<h4>Umlaufvermögen komprimiert</h4>
<ol class="upper_roman">
<li>Vorräte</li>
<li>Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände</li>
<li>Wertpapiere</li>
<li>Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks</li>
</ol>
<h2>Bilanz nach dem Gewinnverwendungsbeschluss aufstellen</h2>
<p>Nach § 268 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches darf die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag” der Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust”.</p>
<p>Aus dem Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust sind Zu- und Abrechnungen zum/vom Jahresüberschuss, wie Rücklagenzuführungen oder Vorabausschüttungen, für Dritte nicht ersichtlich. Damit können Dritte keine Informationen über den echten Gewinn erlangen. Diese Möglichkeit steht allen offenlegungspflichtigen Gesellschaften offen.</p>
<h2>Anhang</h2>
<p>Im Anhang müssen nur solche Angaben gemacht werden, ohne diese der Jahresabschluss ansonsten unverständlich wäre. Nicht angegeben werden muss.</p>
<ul>
<li>wer Gesellschafter ist</li>
<li>welche Banken was finanzieren</li>
<li>welche Geschäftsführerbezüge an welche Geschäftsführer gezahlt wurden oder</li>
<li>wie das Jahresergebnis verwendet wird.</li>
</ul>
<h2>Anwendungsregelungen, Größenklassen</h2>
<h3>Im Einzelnen gelten folgende Größenklassen</h3>
<p><strong>Kleinstkapitalgesellschaften</strong> § 267a HGB (eingefügt durch MicroBilG): Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Schwellenwerte nicht überschreiten:</p>
<ul>
<li>Bilanzsumme bis zu € 350.000,00</li>
<li>Umsatzerlöse: bis zu € 700.000,00</li>
<li>Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: maximal zehn</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 Handelsgesetzbuch):</strong> Als solche gelten <strong>Kapitalgesellschaften, </strong>die mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:
<ul>
<li>Bilanzsumme von bis zu € 6 Mio. (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags)</li>
<li>Umsatz von bis zu € 12 Mio. sowie bis zu 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Mittelgroße Kapitalgesellschaften <strong>(§ 267 Abs. 2 Handelsgesetzbuch)</strong>:</strong> Als solche gelten <strong>Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:</strong>
<ul>
<li>Umsatz von bis zu € 40 Mio.</li>
<li>Bilanzsumme von bis zu € 20 Mio.</li>
<li>Bis zu 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Große Kapitalgesellschaften <strong>(§ 267 Abs. 3 Handelsgesetzbuch)</strong>:</strong> Als große Kapitalgesellschaften gelten solche, die mindestens zwei der für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Kriterien überschreiten.</li>
</ul>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Checkliste Bilanzvorbereitung
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</div>
<p>Damit der Jahresabschluss zügig vonstattengehen kann, sollten folgende Unterlagen und abgestimmte Konten zur Verfügung stehen:</p>
<h2>Vor Übergabe der Buchführungsunterlagen</h2>
<ol>
<li>Prüfen von ungewöhnlichen Buchungen (z. B. Habenbuchungen auf Aufwandskonten oder Sollbuchungen auf Ertragskonten).</li>
<li>Checken von Fehlbuchungen (wurden hohe Beträge im Verhältnis zu den Vorjahreswerten gebucht).</li>
<li>Belege allgemein prüfen, insbesondere bei ungewöhnlichen Buchungen Belege müssen enthalten: Belegdatum, Belegtext, Buchungsbeträge, Zahlungsbetrag, MwSt.-Satz, bei Belegen über € 250,00 u. a. auch Nettoentgelt sowie Ausweis des Umsatzsteuerbetrags, Name des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsdatum und Lieferdatum.</li>
<li>Kontenprüfung allgemein: Konten mit regelmäßigen Zahlungen: Vollständige Buchung und wurde immer dasselbe Konto verwendet? Ggf. Abweichungen analysieren.</li>
</ol>
<h2>Übergabe der Buchführungsunterlagen</h2>
<ul>
<li>Kontoblätter sortiert nach Konten</li>
<li>Wenn Buchführung selbst erstellt wurde, müssen unbedingt übergeben werden:
<ol>
<li>Übergabe der Datei mit den einzelnen Buchungen (wenn möglich DATEV-Export), ausgedruckte Summen- und Saldenliste zum Bilanzstichtag sowie Offene-Posten-Listen zum Bilanzstichtag</li>
<li>Kopien der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen</li>
</ol>
</li>
<li>Anlagenzugänge: Auflistung und Kopien aller Eingangsrechnungen</li>
<li>Anlagenabgänge: Auflistung</li>
</ul>
<h2>Forderungen und Verbindlichkeiten allgemein</h2>
<ul>
<li>Angabe der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr</li>
<li>Angabe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und mehr als fünf Jahren</li>
</ul>
<h2>Kundenkonten und Debitorenbuchhaltung:</h2>
<ol>
<li>Neben den Offene-Posten-Listen (siehe oben) ggf. noch beifügen: Rechtsanwaltsbriefe, Anmeldungen bei Kreditschutzverbänden, Insolvenzeröffnungen prüfen, ob Kundenforderung uneinbringlich (z. B. bei Insolvenzeröffnung, Leistung Offenbarungseid), dann Forderung ausbuchen (direkte Wertberichtigung/Abschreibung)</li>
<li>Informationen über zweifelhafte Forderungen zur Bildung von Einzelwertberichtigungen sowie Informationen über auszubuchende uneinbringliche Forderungen</li>
<li>Prüfen, ob Einzelwertberichtigung vorgenommen, Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Pauschalwertberichtigung</li>
<li>Aufstellung über Gewährleistungsverpflichtungen die gegenüber welchen Kundinnen und Kunden eingegangen worden sind</li>
<li>Informationen über nicht gebuchte Forderungen und Verbindlichkeiten</li>
</ol>
<h2>Lieferantenkonten und Kreditorenbuchhaltung:</h2>
<ol>
<li>Wurden alle eingehenden Rechnungen und Gutschriften verbucht?</li>
<li>Prüfung der Rechnungen und Gutschriften</li>
<li>Offene-Posten-Listen: Letzte Auswertung der OP-Listen. Laufende Überwachung der OP-Listen, regelmäßige Auswertung</li>
<li>Sonstige Informationen über ausstehende Eingangsrechnungen</li>
<li>Informationen über nicht gebuchte Forderungen und Verbindlichkeiten</li>
</ol>
<h2>Kasse</h2>
<ul>
<li>Übereinstimmung des FiBu-Kontos mit Kassenbuch? Auf eventuelle Zahlendreher prüfen (Differenz durch neun teilbar?)</li>
</ul>
<h2>Bank- und Darlehenskonten</h2>
<ul>
<li>letzter Bankkontoauszug in Kopie</li>
</ul>
<p><strong>Finanzamt-Verrechnungskonto:</strong> Wurden das Verrechnungskonto, das USt-Zahllastkonto sowie das Verrechnungskonto LSt abgestimmt?</p>
<p><strong>Löhne und Gehälter:</strong> Lohnkonten mit FiBu verglichen? Abstimmung der Sachbezüge mit den Lohnabrechnungen. Abgleich der an die Krankenkasse gemeldeten Jahresbeiträge mit dem SV-Konto. Ggf. Umbuchung des Arbeitnehmeranteils von Konto Lohn/Gehalt.</p>
<p><strong>Instandhaltungsaufwendungen:</strong> Sind Aufwendungen enthalten, die eventuell zu aktivieren sind?</p>
<h2>Betriebsprüfung</h2>
<ol>
<li>Betriebsprüfungskorrekturen eingebucht?</li>
<li>Berichte über Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen</li>
</ol>
<h2>Konten Geschenke und Bewirtungen.</h2>
<ul>
<li>Diese werden von der Finanzverwaltung besonders geprüft. Geschenke an die Geschäftspartnerin bzw. den Geschäftspartner mit Wert von über € 35,00 pro Empfänger müssen ggf. umgebucht werden.</li>
</ul>
<h2>Fahrtenbuch</h2>
<p>Das Fahrtenbuch für das gemischt genutzte Kfz ist auf eventuelle Lücken zu prüfen.</p>
<ul>
<li>Angaben über Verpflichtungen des Unternehmens aus Haftungsverhältnissen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen werden (Bürgschaften, Gewährleistungen, Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, Verpflichtungen aus Wechselgeschäften)</li>
</ul>
<h2>Übergabe sonstige Unterlagen</h2>
<ol>
<li>Aufstellungen über aktivierte Eigenleistungen</li>
<li>Unterschriebene Inventur</li>
<li>Aufstellungen über die Ermittlung der Herstellungskosten für teilfertige und fertige Arbeiten</li>
<li>Bankauszüge, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassenbuch</li>
<li>Wertpapier-Depotauszüge in Kopie</li>
<li>Informationen über den jährlichen Aufwand zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen</li>
<li>Informationen über Rechtsstreitigkeiten</li>
<li>Aufstellungen über Resturlaubs-, Überstunden-, Abfindungs-, Provisions- und Boniverpflichtungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern</li>
<li>Kopien von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen, Pensionszusagen, Ehegatten-Arbeitsverträgen, Darlehens- und Kreditverträgen, Miet- und Pachtverträgen, Leasingverträgen, Gesellschaftsvertrag, Rangrücktrittserklärungen</li>
<li>Steuerbescheinigungen und Spendenbelege im Original</li>
</ol>
<h2>Wesentliche Daten für den Anhang</h2>
<ol>
<li>Gesamtverbindlichkeiten
<ul>
<li>mit einer Restlaufzeit von einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB) Ausweis im Anhang, wenn nicht in der Bilanz ausgewiesen</li>
<li>Angabe des Teilbetrags mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (sofern nicht gemäß § 285 Satz 1 NR. 1a und Nr. 2 HGB bereits in der Bilanz ausgewiesen, Ausweispflicht betrifft nicht die kleinen Kapitalgesellschaften)</li>
</ul>
</li>
<li>Haftungsverhältnisse: gesonderte Angabe der nach § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse, sofern nicht bereits in der Bilanz ausgewiesen. Es handelt sich dabei um Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.</li>
<li>Die Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind: Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen und nicht zu den Haftungsverhältnissen i.S.d. § 251 HGB gehören (z. B. Miet- und Leasingverpflichtungen) Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen: Diese sind gesondert anzugeben</li>
<li>Angabe der im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats (bzw. Beirats oder eines ähnlichen Aufsichtsorgans) (betrifft nur große und mittelgroße Kapitalgesellschaften § 285 Satz 1 Nr. 9a HGB)</li>
<li>Angabe der Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter etc.) der früheren Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats</li>
<li>Angaben über gebildete Pensionsrückstellungen bzw. Pensionsverpflichtungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (nur große und mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 285 Satz 1 Nr. 9b HGB)</li>
<li>Angabe der an Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats (bzw. Beirats oder eines ähnlichen Aufsichtsorgans) gewährten Vorschüsse und Kredite sowie für diese Personen eingegangene Haftungsverhältnisse (große und mittelgroße Kapitalgesellschaften § 285 Satz 1 Nr. 9c HGB</li>
<li>Die im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, getrennt nach Gruppen, § 285 Satz 1 Nr. 7 HGB z. B. 1 Arbeiter, 2 Angestellte</li>
</ol>
<p>Weitere Pflichtangaben im Anhang vergleiche § 285 HGB</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Der gesetzliche Mindestlohn
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<div class="hideme" itemprop="description">Seit dem 1.1.2015 gilt deutschlandweit ein gesetzlicher Mindestlohn. Doch wer unterliegt diesem, welche Ausnahmen gibt es und wie wird der Mindestlohn errechnet? In unserem aktuellen Infovideo beantworten wir alle wichtigen Fragen zu diesem Thema.</div>
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</div>
<h3>Allgemeines</h3>
<p>Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.8.2014 (in Kraft seit 1.1.2015). Ein gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beschäftigte in allen Branchen. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2024 € 12,41 (bis 31.12.2023 € 12,00) pro Stunde.</p>
<h3>Berechnungsgrundlage, Zulagen</h3>
<p>Verbindliche gesetzliche Regelungen, welche Vergütungsarten und -elemente auf den Mindestlohn anzurechnen sind, enthält das Gesetz nicht. Auf den Mindestlohn anzurechnen sind sämtliche Zahlungen des Arbeitgebers für alle Regeltätigkeiten.</p>
<p>Berechnungsgrundlage für den Mindestlohn ist die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Bei vereinbartem Festlohn ist der maßgebliche Mindestlohn aus dem Quotienten Festlohn und den tatsächlichen Arbeitsstunden eines jeden Monats zu berechnen. Ist ein verstetigter Monatslohn vereinbart, errechnet sich der tatsächliche Stundenlohn aus dem Quotienten des verstetigten Monatslohns und der regelmäßigen Arbeitszeit. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit wird mit folgender Formel ermittelt: regelmäßige monatliche Arbeitszeit = Wöchentliche Arbeitszeit * 13 / 3. Danach umfasst ein Monat im Durchschnitt 4,35 Wochen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergeben sich 174 Arbeitsstunden im Monat. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ist der Mindestlohn bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 12,41 x 174 = € 2.159,34 erreicht.</p>
<p>Sonstige Zulagen, Zuschläge bzw. über die Normalleistung hinausgehende Zahlungen des Arbeitgebers, zählen nur dann zum Mindestlohn, wenn diese zusammen mit anderen Leistungen dem Arbeitnehmer gezahlt werden und die eigentliche Regelarbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnen sollen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.4.2005 und vom 7. 11.2013 sind Zulagen oder Zuschläge dann auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung des Arbeitgebers verändern. Bauzulagen, mit denen lediglich die regelmäßige und dauerhaft vertragliche geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird, sind auf den Mindestlohn anrechenbar.</p>
<p>Geleistete Überstunden müssen mindestens zum Mindestlohnsatz vergütet werden. Nicht anrechenbar sind jedoch Überstundenzuschläge oder Zuschläge für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Schmutzzulagen usw.</p>
<h3>Urlaubs-, Weihnachtsgelder, sonstige Einmalzahlungen</h3>
<p>Urlaubs-, Weihnachtsgelder und sonstige Einmalzahlungen sind auf den Mindestlohn, nach den Vorgaben des EuGH, anrechenbar, wenn sie mit Ablauf des Monats gezahlt werden, der dem Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Wird das Urlaubsgeld im Juni und das Weihnachtsgeld im November gezahlt, so können diese Einmalzahlungen in den Monaten Juni und November auf den Mindestlohn angerechnet werden. Werden die Leistungen über das Jahr verteilt, also monatlich gezahlt, können diese jeden Monat auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16) würde das Mindestlohngesetz einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt zusichern. Vielmehr kommt den in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu.</p>
<p>Der Regellohn und die Jahressonderzahlung sind für die Mindestlohnermittlung stets zusammen zu betrachten. Die Sonderzahlungen müssen für geleistete Arbeit gezahlt werden und dürfen nicht den Charakter einer freiwilligen Zahlung des Arbeitgebers haben, etwa für eine langjährige Betriebsbindung.</p>
<h3>Geltungsbereich, Ausnahmen</h3>
<h4>Auszubildende</h4>
<p>Für Auszubildende gilt das Mindestlohngesetz nicht</p>
<h4>Kinder und Jugendliche</h4>
<p>Für Kinder und Jugendliche besteht ein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz grundsätzlich erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Wurde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht der Anspruch nur, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt.</p>
<h4>Praktikanten</h4>
<p>Der Mindestlohn gilt nicht für Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums absolvieren. Die Mindestlohnregelungen finden ebenfalls keine Anwendung während eines die Berufs- oder Hochschulausbildung begleitenden, dreimonatigen Praktikums oder während eines Pflichtpraktikums.</p>
<h4>Langzeitarbeitslose</h4>
<p>Bei den Langzeitarbeitslosen ist vorgesehen, dass der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nicht anzuwenden ist.</p>
<h4>Heimarbeiter</h4>
<p>Die Mindestlohnregelungen gelten nicht für Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz.</p>
<h4>Nahe Angehörige</h4>
<p>Auch für Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen gilt der Mindestlohn. Ausnahme: Der Ehegatte arbeitet gegen „Taschengeld“ oder unentgeltlich und für den Arbeitgeber-Ehegatten besteht Unterhaltspflicht. In solchen Fällen fehlt es im Regelfall an einem Arbeitsverhältnis.</p>
<h4>Geringfügig Beschäftigte</h4>
<p>Keine Ausnahmen gelten für geringfügig Beschäftigte. Für Minijobber ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Da sich der Mindestlohn für alle Beschäftigten, also auch für geringfügig Beschäftigte, auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde bezieht, der Minijobber aber keine Steuer- und Sozialabgaben zahlt, ist das auszuzahlende Entgelt von (ab dem 1.1.2024) € 538,00 durch die zu leistenden Arbeitsstunden zu dividieren. Im Ergebnis muss sich seit dem 1.1.2024 ein Stundensatz von mindestens € 12,41 errechnen.</p>
<p>Ergeben sich bei geringfügig Beschäftigten aus den Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßige Überstunden, ist darauf zu achten, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Bei geringfügig Beschäftigten ist also stets darauf zu achten, dass die geleisteten Überstunden auf die Stundenlöhne heruntergerechnet werden und der Mindestlohn dabei nicht unterschritten wird.</p>
<p>Die maximale Arbeitsstundenzahl bei geringfügig Beschäftigten beträgt analog des geltenden Mindestlohnsatzes von € 12,41.</p>
<div class="table">
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Ab 1.1.2024:</td>
<td>538/12,41</td>
<td>= 43,35 Stunden</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Ergibt sich aus der Stundendokumentation, dass ein 520-Euro-Jobber mehr verdienen müsste, dann drohen Nachzahlungen an die Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt oder nicht. Der Zoll meldet die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden regelmäßig an die Minijob-Zentrale.</p>
<h3>Sonderfälle</h3>
<h4>Überstunden, Arbeitszeitkonten</h4>
<p>Besondere Regelungen gelten für Überstunden, die auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Für einen begrenzten Zeitraum kann eine Buchung auf ein Arbeitszeitkonto erfolgen.</p>
<h4>Altersvorsorge, Entgeltumwandlung</h4>
<p>Entgeltumwandlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind auf den Mindestlohn anrechenbar. Damit ist auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zum Mindestlohn arbeiten, die Möglichkeit der freiwilligen Altersvorsorge eröffnet.</p>
<h4>Bereitschaftsdienste</h4>
<p>Bei Bereitschaftsdienstzeiten handelt es sich um Arbeitszeiten. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn entsprechend.</p>
<h4>Besondere Arbeitszeitaufzeichnungspflichten</h4>
<p>Für geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer aus den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen gelten besondere Aufzeichnungspflichten. Arbeitgeber müssen demnach Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers aufzeichnen, deren „verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto € 4.176,00 nicht überschreitet (bzw. € 2.784,00 bei nachweislicher Zahlung eines Brutto-Monatsentgelts in dieser Höhe über einen Zeitraum von 12 Monaten, (§ 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung MiLoDokV). Die Aufzeichnungen müssen spätestens zum Ablauf des siebten Tages erfolgen, auf den die Arbeitsleistung erbracht wurde, und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.</p>
<p>Die Form der Aufzeichnung der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.</p>
<p>Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinerlei Arbeitszeitvorgaben unterliegen, genügt es, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Beginn und Ende müssen nicht dokumentiert werden.</p>
<p>Für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt gelten die Aufzeichnungspflichten nicht. Allerdings ist hier der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.</p>
<h3>Entgeltfortzahlungen</h3>
<p>Schließlich ist der Mindestlohn auch für die Berechnung von Entgeltfortzahlungen an Feiertagen und im Krankheitsfall maßgeblich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (v. 13.5.2015 10 AZR 191/14).</p>
<h3>Geltungsdauer</h3>
<p>Die festgesetzten Mindestlohnbeträge gelten für das jeweilige Kalenderjahr. Anpassungen und Adaptionen im Zwei-Jahres-Abstand sind vorgesehen.</p>
<h3>Einhaltung der Vorschriften</h3>
<p>Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Steuerbehörden und/oder Sozialversicherungsträger regelmäßig überprüft. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bei geringfügig Beschäftigten werden regelmäßig an die Minijob-Zentrale gemeldet.</p>
<p>Steuerberaterinnen und Steuerberater sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einhaltung der Vorschriften nach dem Mindestlohngesetz befugt.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
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</div>
<h2>Allgemeines</h2>
<p>Der Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde zuletzt mit BMF-Schreiben vom 8.11.2018 (IV C 5 - S 2363/13/10003-02 BStBl 2018 I S. 1137) neu geregelt. Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z. B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mitteilungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen.</p>
<p>Das BMF-Schreiben enthält ebenfalls ergänzte Regelungen zur technischen Anwendung des ELStAM-Verfahrens mit Hinweisen auf die Registrierung unter „Mein ELSTER“, auf das unternehmensbezogene ELStAM-Zertifikat, auf die Folgerungen und die Korrekturmöglichkeiten aufgrund einer Falschanmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber sowie auf die Möglichkeit des Arbeitgebers, bei einem Verlust der ELStAM-Daten seiner Arbeitnehmer eine eigenständige Datenlieferung zu erhalten.</p>
<h2>Eintragungen bei ELStAM zur Verfügung stehende Daten</h2>
<h3>Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge</h3>
<p>Über ELStAM abrufbar sind für den Arbeitgeber aktuell folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 EStG sowie BMF-Schreiben vom 8.11.2018 Tz. 5).</p>
<ul>
<li>Steuerklasse (§ 38b Absatz 1 EStG) und Faktor (§ 39f EStG),</li>
<li>Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2 EStG),</li>
<li>auf Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag und ein Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG); diese Beträge können längstens für zwei Jahre berücksichtigt werden (§ 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG),</li>
<li>auf Antrag des Arbeitnehmers die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) für die Dauer von zwölf Monaten,</li>
<li>auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers die Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist,</li>
<li>die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale (§ 39e Absatz 3 Satz 1 EStG).</li>
</ul>
<p>Noch nicht abrufbar sind u. a.</p>
<ul>
<li>die Höhe privater Krankenversicherungsbeiträge und</li>
<li>Pflegeversicherungsbeiträge.</li>
</ul>
<p>Die Bildung der ELStAM-Stammdaten erfolgt durch Anmeldung des Arbeitgebers. Lohnbezieher können auch im ELStAM-Verfahren Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. eintragen lassen. Hierfür gelten Antragsfristen vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.11. des nachfolgenden Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmalig gelten soll. Freibeträge, die für das Kalenderjahr 2023 gelten sollen, können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, also bis 31.12.2025, beantragt werden.</p>
<p>Kinderfreibeträge werden grundsätzlich automatisch gebildet und berücksichtigt, wenn die Kinder minderjährig und in derselben Gemeinde ansässig sind.</p>
<p>Sofern bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für 2022 Freibeträge zu berücksichtigen sind, speichert das Finanzamt diese Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAM-Datenbank. Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der ELStAM mit den jeweils geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die Berücksichtigung eines Kinderzählers, der Steuerklasse II, eines Faktors oder einer anderen Steuerklassenkombination bei Ehegatten beantragt hat.</p>
<p>Ehegatten werden seit 1.1.2018 unter ELStAM für den Lohnsteuerabzug jeweils programmgesteuert die Steuerklassen IV/IV zugewiesen. Heiraten Arbeitnehmer, teilen die zuständigen Meldebehörden der Finanzverwaltung den Familienstand „verheiratet”, das Datum der Eheschließung und die Identifikationsnummer des Ehegatten mit. Dadurch werden beide Ehegatten programmgesteuert in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Steuerklasse IV gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte Gehalt bezieht (§ 39e Abs 3 Satz 3 EStG). Sofern diese programmgesteuerte Zuordnung nicht zutreffend ist, und andere Steuerklassen oder das Faktorverfahren zur Anwendung kommen sollen, muss ein gemeinsamer Antrag beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Hierfür gilt das Formular: „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern”. Das Recht auf einen einmal jährlichen Wechsel der Steuerklasse bleibt erhalten. Wollen die Ehegatten das Faktorverfahren jedes Jahr, müssen sie dies jährlich neu beantragen. Die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe eines Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.11. des Jahres, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Die beantragten Steuerklassen werden mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt, gewährt (§ 39 Absatz 6 Satz 5 EStG). Kommt es bei Eheleuten zu einer dauernden Trennung, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen.</p>
<p>Wie bisher steht auch die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Lässt sich der Arbeitnehmer einen Freibetrag eintragen, ist er grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.</p>
<h3>Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber Finanzverwaltung und Arbeitgeber</h3>
<p>Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, alle sich ändernden Verhältnisse, die die Finanzverwaltung nicht automatisch erfährt, dieser und dem Arbeitgeber mitzuteilen.</p>
<p>Darunter fallen unter anderem</p>
<ul>
<li>die dauernde Trennung,</li>
<li>der Wegfall der Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und der Wegfall der Steuerklasse II sowie</li>
<li>der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht.</li>
</ul>
<h2>Steuerdatenabruf und Authentifizierung</h2>
<h3>Registrierung</h3>
<p>Die Teilnahme an ELStAM setzt eine Authentifizierung des Arbeitgebers voraus. Die Finanzverwaltung empfiehlt Arbeitgebern die Zertifizierungsart „Nicht persönliches Zertifikat (Organisationszertifikat)“. Dieses Zertifikat wird unternehmensbezogen ausgestellt und ermöglicht verschiedenen Personen aus dem Lohnbüro den Zugriff auf ELStAM. Für den Datenabruf muss sich der Arbeitgeber mit seiner Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte/Teilbetriebsstätte bei Elster einmalig registrieren. Weitere Informationen: <a title="ELSTER - Ihre elektronische Steuererklärung" href="https://www.elster.de/eportal/start" target="_blank" rel="noopener">www.elster.de</a></p>
<h3>Positiv-Negativlisten</h3>
<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einem Datenabruf aus der ELStAM-Datenbank durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber grundsätzlich widersprechen. Dazu können sie jeweils bei ihrem Wohnsitzfinanzamt</p>
<ul>
<li>eine Positivliste mit allen Arbeitgebern, die ELStAM-Daten abrufen dürfen oder</li>
<li>eine Negativliste mit allen Arbeitgebern, die nicht auf ELStAM zugreifen dürfen</li>
</ul>
<p>einreichen.</p>
<h3>Vollsperrung</h3>
<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können beim Wohnsitzfinanzamt auch eine Vollsperrung beantragen. Aufgrund der fehlenden Abrufberechtigung hat der Arbeitgeber in solchen Fällen die Steuerklasse VI anzuwenden (§ 39e Absatz 6 Satz 8 EStG, BMF-Schreiben a.a.O. Rz 84).</p>
<p>Bei Widerspruch gegen die Zugriffsberechtigung oder Vollsperrung kommt in allen Fällen ein Lohnsteuerabzug nach der Klasse VI in Betracht.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Jeder Arbeitnehmer kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt Auskunft über die in ELStAM für ihn hinterlegten Daten beantragen. Eingesehen werden können die Daten der letzten 24 Monate.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Elektronische Rechnungen – Praxistipps
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</div>
<p>Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden mit Wirkung ab dem 1.7.2011 elektronische Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt (§ 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes).</p>
<h2>Erlaubte Übermittlungsformen</h2>
<p>Ein elektronischer Rechnungsversand ist möglich</p>
<ul>
<li>durch E-Mail (Versand als schlichter E-Mail-Anhang ohne Signatur ausreichend),</li>
<li>als PDF oder als Textdatei (E-Mail-Anhang oder auch zum Download),</li>
<li>als Computer-Fax oder über Fax-Server (Übermittlung von Standard-Fax/Computer-Fax/Fax-Server zu Standard-Fax gilt als Papierrechnung),</li>
<li>durch Datenträgeraustausch oder</li>
<li>mittels EDI-Verfahren und qualifizierter elektronischer Signatur (wie bisher weiterhin möglich).</li>
</ul>
<p>Für elektronische Rechnungen gilt analog den Regelungen für Rechnungen, dass</p>
<ol>
<li>die Echtheit der Herkunft der Rechnung,</li>
<li>die Unversehrtheit ihres Inhalts und</li>
<li>ihre Lesbarkeit</li>
</ol>
<p>gewährleistet sein müssen (§ 14 Abs. 1 UStG).</p>
<h2>Rechnungsformat</h2>
<p>Zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, u. a. durch Anwendung eines geeigneten Rechnungsformates enthält das Gesetz keine Vorgaben. In der Praxis empfiehlt sich für Unternehmerinnen und Unternehmer insbesondere die Anwendung des ZUGFeRD (= Zentrale User Guidelines Forum elektronische Rechnung Deutschland) Rechnungsformats. ZUGFeRD ist ein vom Forum elektronische Rechnungen Deutschland (FeRD) gemeinsam mit Unternehmen der Automobilindustrie, des Einzelhandels, dem Bankensektor und anderen Industriezweigen entwickeltes Format. Mit ZUGFeRD können Rechnungsdaten in strukturierter Weise in Form einer PDF-Datei übermittelt werden. Das PDF-Dokument enthält ein inhaltsgleiches Doppel der Rechnung in Form eines strukturierten Datensatzes. Der strukturierte Datensatz ermöglicht eine vollautomatische Prüfung oder Verbuchung. Die Rechnungsdaten können mittels kompatibler Software ausgelesen und weiterverarbeitet werden.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Das Rechnungsformat eignet sich außerdem für den Einsatz im grenzüberschreitenden europäischen und internationalen Rechnungsverkehr. Durch Anwendung dieses Formats erfüllt der Unternehmer gleichzeitig die erforderlichen Formvorschriften der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) – siehe hierzu auch gesonderte Infoliste GoBD.</p>
<h2>Zustimmung des Empfängers</h2>
<p>Eine elektronische Rechnungsfakturierung erfordert die Zustimmung des Rechnungsempfängers. Dies u. a. deshalb, weil der Rechnungsempfänger das Risiko des Vorsteuerabzugs trägt. Außerdem muss der Rechnungsempfänger in der Lage sein, die elektronisch empfangenen Rechnungen auch elektronisch zu verarbeiten und zu archivieren (vgl. oben ZUGFeRD-Verfahren). Die Zustimmung hat ausdrücklich zu erfolgen, kann ggf. aber auch konkludent, z. B. durch Zahlung der Rechnung, gegeben sein.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Elektronische Rechnungen werden im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau zur Vorlage in elektronischer Form verlangt. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 27b Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes. Der Betriebsprüfer kann dabei auch das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers nutzen. Um dem Betriebsprüfer im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht den gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung stellen zu müssen, sollte mit der Zustimmung zur elektronischen Übermittlung eine <strong>eigene E-Mail-Adresse</strong> eingerichtet werden und diese allen Rechnungsstellern als Adresse zur Übermittlung angegeben werden.</p>
<h2>Korrekturrechnungen</h2>
<p>Eine zu berichtigende elektronische Rechnung wird nicht dadurch storniert, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung per E-Mail wieder zurücksendet. Gegebenenfalls vorzunehmende Rechnungskorrekturen müssen bei elektronischen Rechnungen deutlich kenntlich gemacht und nachvollzogen werden können (Ergänzungs-/Korrekturbeleg). Zu beachten ist, dass ein erneutes Senden der Rechnung per E-Mail als Doppelrechnung gilt und dadurch die Regelungen im Umsatzsteuergesetz für den unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis Anwendung finden (§ 14c Umsatzsteuergesetz). Weist der die Rechnung sendende Unternehmer erneut Umsatzsteuer aus, schuldet er diese bzw. es wird eine formelle Berichtigung des Umsatzsteuerausweises notwendig!</p>
<h2>Archivierung elektronischer Rechnungen</h2>
<p>Empfangene und gesendete elektronische Rechnungen müssen im Originalzustand vor Verarbeitung oder Umwandlung archiviert werden. Ein Ausdruck in Papierform zur Aufbewahrung ist nicht ausreichend (vgl. hierzu auch Infoliste zu „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ GoBD).</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Entlassung, Abfindung, Entschädigungsleistungen
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</a>
</div>
<p>Vom Arbeitgeber geleistete Einmalzuwendungen in Form von Abfindungszahlungen oder sonstige Entschädigungsleistungen stellen – zusammen mit den laufenden Bezügen – steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dar. Die Steuer entsteht im jeweiligen Jahr der Auszahlung der Einmalzuwendung.</p>
<p>Für die Höhe der Besteuerung der Einmalzuwendung kommt es ganz entscheidend darauf an, ob die Zahlung als Ausgleich für Einnahmeverluste behandelt werden kann. Dient die Zahlung als Abfindung für den gekündigten Arbeitsplatz, stellt sie eine Entschädigungsleistung „für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“ dar (§ 24 Nr. 1 Buchst. b) EStG). Die Abfindungszahlung gilt als außerordentliche Einkünfte i.S. § 34 EStG. Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall „tarifermäßigt“ nach der sogenannten „Fünftelregelung“. Stellt die Einmalzuwendung hingegen eine Zahlung dar, die der Arbeitgeber in Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zahlt, kann keine Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden. War die Einmalvergütung bereits bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist die Zuwendung nach dem Regelsteuersatz zu versteuern.</p>
<p>Bei Anwendung der Fünftelregelung beträgt die Einkommensteuer das „Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG).</p>
<h3>Beispiel:</h3>
<div class="table ">
<table>
<tbody>
<tr class="odd">
<th scope="row">Zu versteuerndes Einkommen inklusive Einmalzahlung</th>
<td><div class="amount">€ 87.500,00</div></td>
<td></td>
</tr><tr class="even">
<th scope="row">Zu versteuerndes Einkommen abzüglich Einmalzahlung</th>
<td><div class="amount">€ 70.000,00</div></td>
<td></td>
</tr><tr class="odd">
<th scope="row">Darauf entfallender Steuerbetrag (Grundtabelle ohne Kinderfreibeträge)</th>
<td></td>
<td><div class="amount">€ 20.786,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<th scope="row">Zzgl. 1/5 der Einmalzahlung (€ 17.500,00)</th>
<td><div class="amount">€ 3.500,00</div></td>
<td></td>
</tr><tr class="odd">
<th scope="row">Zu versteuerndes Einkommen Anwendung 1/5 Regelung</th>
<td><div class="amount">€ 73.500,00</div></td>
<td></td>
</tr><tr class="even">
<th scope="row">Darauf entfallender Steuerbetrag (Grundtabelle ohne Kinderfreibeträge)</th>
<td><div class="amount">€ 22.253,00</div></td>
<td></td>
</tr><tr class="odd">
<th scope="row">Abzüglich Steuerbetrag auf das zu versteuernde Einkommen ohne Einmalzahlung</th>
<td><div class="amount">€ 20.786,00</div></td>
<td></td>
</tr><tr class="even">
<th scope="row">Unterschiedsbetrag</th>
<td><div class="amount">€ 1.467,00</div></td>
<td></td>
</tr><tr class="odd">
<th scope="row">Multipliziert mit Faktor 5</th>
<td><div class="amount">€ 7.335,00</div></td>
<td><div class="amount">€ 7.335,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<th scope="row">Tarifliche Einkommensteuer</th>
<td></td>
<td><div class="amount"><strong>€ 28.121,00</strong></div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung (Fünftelregelung) im Überblick</h2>
<ul>
<li>Entschädigungsanspruch muss <strong>als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses</strong> entstehen bzw. entstanden sein.</li>
<li>Die Entschädigung muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden.</li>
<li>Der Zuwendungsempfänger darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (Begriff des „Entgehens“ schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus, H 24.1 EStH 2020).</li>
<li>Die Entschädigungszahlung wird in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt bzw. fließt vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zu (siehe unten Erfordernis der Zusammenballung).</li>
</ul>
<p>Nicht entscheidend ist hingegen, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Arbeitnehmers eingetreten ist (H 24.1 EStH 2021). Die Tarifermäßigung kann auch für solche Entschädigungszahlungen aus Ereignissen in Anspruch genommen werden, bei denen der Steuerpflichtige selbst mitgewirkt hat. Die Finanzverwaltung verlangt hierbei jedoch, dass der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte „unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck“ gehandelt hat.</p>
<h2>Erfordernis der „Zusammenballung“</h2>
<p>Nach dem BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031 zu Entlassungsentschädigungen ist der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen grundsätzlich schädlich. Ausnahme: Es handelt sich eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt (BMF-Schreiben a.a.O. Rz 8). Aus Vereinfachungsgründen nimmt die Finanzverwaltung eine geringfügige Zahlung an, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.</p>
<p>Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.</p>
<p>Darüber hinaus müssen mit der Entschädigung, die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden, die dem Arbeitnehmer sonst zugeflossen wären. Bei Berechnung der Einkünfte, die bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen worden wären, stellt die Finanzverwaltung grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres ab, es sei denn, es sind außergewöhnliche Ereignisse aufgetreten (BMF-Schreiben v. 1.11.2013 IV C 4 –S2223/07/0018:005 Rz 11 Satz 6). Übersteigt die Entschädigungsleistung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums voraussichtlich noch erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht und bezieht der Arbeitnehmer auch keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätte, liegt keine Zusammenballung vor und die Besteuerung erfolgt zum Regelsteuersatz.</p>
<p>Einkommensteuer-Veranlagung</p>
<p>Nach derzeitigen Plänen des Gesetzgebers (Wachstumschancengesetz 2023) soll ab 2024 die Fünftelregelung nur im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung beantragt werden können. Eine Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist voraussichtlich nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 möglich.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Faktorverfahren/Ehegatten
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</a>
</div>
<p>Seit 2013 können Ehegatten zwischen folgenden Veranlagungswegen wählen:</p>
<ul>
<li>Einzelveranlagung mit Grund-Tarif</li>
<li>Verwitweten-Splitting</li>
<li>„Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr</li>
<li>Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting</li>
</ul>
<p>Ehegatten oder Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können hinsichtlich der Lohnsteuerklassen wählen, ob beide der Steuerklasse IV zugeordnet werden oder der höherverdienende Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert wird. Letzteres ist darauf abgestimmt, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner in etwa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte in etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. In der Kombination III/V muss von beiden Ehegatten immer eine Steuererklärung abgegeben werden.</p>
<p>Kombination IV/IV und Faktorverfahren</p>
<p>Bei der Kombination IV/IV wird ein höherer Steuerabzug bei dem geringer verdienenden Ehegatten in Steuerklasse V vermieden. Im Zusammenhang mit der Kombination IV/IV empfiehlt sich die Wahl eines Faktors. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die Finanzämter errechnen den Faktor aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren, dividiert durch die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Der so errechnete Faktor ist für zwei Jahre gültig, sodass Anträge auf Steuerklassenwechsel im Regelfall nur alle zwei Jahre gestellt werden müssen.</p>
<p>Vorteil der Kombination IV/IV</p>
<p>Der Vorteil der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist, dass die Jahressteuerschuld sehr genau berechnet werden kann. Steuernachzahlungen und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden dadurch weitgehend vermieden.</p>
<h2>Aufgaben für den Arbeitgeber</h2>
<p>Der Arbeitgeber hat den vom Finanzamt ermittelten und bescheinigten Faktor bei der Lohnabrechnung dahin gehend zu berücksichtigen, dass er bei Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV die sich ergebende Lohnsteuer um den entsprechenden Faktor mindern muss.</p>
<h2>Antragstellung</h2>
<p>Anträge zur Anwendung des Faktorverfahrens bzw. zum Steuerklassenwechsel allgemein müssen an das Finanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Der Antrag ist auf dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu stellen und von beiden Ehegatten gemeinsam zu unterschreiben. Antragsformulare für den Steuerklassenwechsel werden von den örtlichen Finanzämtern ausgehändigt oder können von den jeweiligen Internet-Seiten der Finanzämter heruntergeladen werden. In dem Antrag angegebene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung des Faktors berücksichtigt. Die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe eines Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.11. des Jahres, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.</p>
<h2>Online-Vergleichsrechner</h2>
<p>Die Steuerklassenkombination III/V ist im Regelfall günstiger, wenn ein Partner mehr als 60 % des Familienverdienstes bezieht. Diese Regel gilt für das IV plus Faktorverfahren unverändert. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder stellen auf dem Server des Bundesministeriums unter <a title="Link" href="https://www.bmf-steuerrechner.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bmf-steuerrechner.de</a> einen interaktiven Abgabenrechner zur Faktorberechnung für gemeinsam veranlagte Ehepartner zur Verfügung. Der Rechner liefert einen Lohnsteuervergleich in allen vier möglichen Steuerklassenkombinationen III/V oder V/III oder IV/IV plus Faktor sowie IV/IV ohne Faktor.</p>
<h2>Steuerveranlagung</h2>
<p>Die Anwendung des Faktorverfahrens führt zu einer Pflichtveranlagung, d. h. wie die Steuerklassenkombination III/V verpflichtet auch die Steuerklasse IV plus Faktor die Ehegatten zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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faq_auto
FAQ – Auto
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</a>
</div>
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<div class="hideme" itemprop="name">FAQ - Auto</div>
<div class="hideme" itemprop="description">Wann zählt ein Fahrzeug zum Privat- bzw. Betriebsvermögen? Was ist bei der Anschaffung und Fahrzeugnutzung zu beachten? In unserem Infovideo beantworten wir die häufigsten Fragen zu diesem Thema.</div>
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<p style="color: #f00;">Ihr Browser unterstützt leider keine Videos!</p>
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</div>
</div>
<div class="lexikon_liste">
<ol>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_kann_die_betriebliche_nutzung_des_kraftfahrzeugs_nachgewiesen_werden_" title="Wie kann die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nachgewiesen werden?">Wie kann die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nachgewiesen werden?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_angemessenheit_eines_kraftfahrzeugs" title="Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs">Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_soll_ich_bei_meinem_auto_das_ich_in_meinem_unternehmen_benutze_die_pauschalen_oder_die_tatsaechlichen_kosten_verrechnen_" title="Soll ich bei meinem Auto, das ich in meinem Unternehmen benutze, die Pauschalen oder die tatsächlichen Kosten verrechnen?">Soll ich bei meinem Auto, das ich in meinem Unternehmen benutze, die Pauschalen oder die tatsächlichen Kosten verrechnen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_welche_steuerlichen_einschraenkungen_muss_ich_beachten_wenn_das_kfz_im_betriebsvermoegen_ist_" title="Welche steuerlichen Einschränkungen muss ich beachten, wenn das Kfz im Betriebsvermögen ist?">Welche steuerlichen Einschränkungen muss ich beachten, wenn das Kfz im Betriebsvermögen ist?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_welche_steuerlichen_besonderheiten_sind_zu_beruecksichtigen_wenn_das_kfz_im_privatvermoegen_ist_" title="Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das Kfz im Privatvermögen ist?">Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das Kfz im Privatvermögen ist?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_kann_nachgewiesen_werden_zu_welchem_anteil_das_kfz_fuer_betriebliche_fahrten_einerseits_und_zu_privaten_fahrten_andererseits_verwendet_wird_" title="Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?">Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_wird_der_private_nutzungsanteil_berechnet_" title="Wie wird der private Nutzungsanteil berechnet?">Wie wird der private Nutzungsanteil berechnet?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_ich_will_meinem_arbeitnehmer_einen_firmen-pkw_zur_verfuegung_stellen_wie_stelle_ich_den_privatanteil_fest_" title="Ich will meinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung stellen. Wie stelle ich den Privatanteil fest?">Ich will meinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung stellen. Wie stelle ich den Privatanteil fest?</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_kann_die_betriebliche_nutzung_des_kraftfahrzeugs_nachgewiesen_werden_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie kann die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nachgewiesen werden?</span>
</h2>
</div>
<p>Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von bis zu 50 % und zu mindestens 10 % privat, kann das Kfz dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugerechnet werden (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bei einer Privatnutzung von mehr als 90 % ist es zwingend dem Privatvermögen zuzurechnen.</p>
<p>Der Steuerpflichtige muss selbst darlegen und glaubhaft machen, in welchem Ausmaß er das Kfz betrieblich nutzt. Die Finanzverwaltung akzeptiert diesen Nachweis grundsätzlich in jeder geeigneten Form. Zulässig sind u. a. Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen. Kann der Steuerpflichtige keine solchen Unterlagen vorlegen, kann der Nachweis auch anhand formloser Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) erbracht werden (BMF-Schreiben vom 7.7.2006 IV B 2 -S 2177 - 44/06 BStBl 2006 I S. 446).</p>
<p>Ergibt sich aber bereits aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist kein Nachweis der betrieblichen Nutzung ist notwendig. Das ist z. B. bei typischer Reisetätigkeit oder Ausübung einer räumlich ausgedehnten Tätigkeit (etwa bei Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmern, Handelsvertreterinnen und Handelsvertretern, Handwerkerinnen und Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärztinnen und Landtierärzten) der Fall.</p>
<p>Wurde der betriebliche Nutzungsumfang des Kfz einmal dargelegt, gilt dieser Nachweis auch für folgende Veranlagungszeiträume, soweit sich keine wesentlichen Veränderungen in der Art und dem Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_angemessenheit_eines_kraftfahrzeugs" tabindex="-1"></a>
<span>Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs</span>
</h2>
</div>
<p>Grundsätzlich ist dem Unternehmer nicht vorgeschrieben, welches Kraftfahrzeug er sich für seine berufliche Tätigkeit anschafft. Eine Angemessenheitsprüfung gibt es nach deutschem Einkommensteuerrecht nicht. Jedoch kann die Finanzverwaltung bei extrem teuren Luxusautos eine Angemessenheitsprüfung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vornehmen. Danach dürfen solche Ausgaben den steuerlichen Gewinn nicht mindern, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.</p>
<p>In zwei beispielhaften Verfahren hat das FG Hamburg den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen abgelehnt (FG Hamburg, Urteil v. 11.10.2018 - 2 K 116/18 sowie v. 27.09.2018 - 3 K 96/17, jeweils rkr.). Im ersten Fall (2 K 116/18) ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis € 298.475,00) durch ein Reinigungsunternehmen. Im zweiten Fall (3 K 96/17) ging es um die Vorsteuer für einen Ferrari California (Bruttokaufpreis € 182.900,00).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_soll_ich_bei_meinem_auto_das_ich_in_meinem_unternehmen_benutze_die_pauschalen_oder_die_tatsaechlichen_kosten_verrechnen_" tabindex="-1"></a>
<span>Soll ich bei meinem Auto, das ich in meinem Unternehmen benutze, die Pauschalen oder die tatsächlichen Kosten verrechnen?</span>
</h2>
</div>
<p>Das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten können dann verrechnet werden, wenn sich das Auto im Privatvermögen befindet. Wird das Auto dem Betriebsvermögen zugerechnet, können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.</p>
<p><strong>Zulässigkeit der 1-%-Methode</strong></p>
<p>Die Anwendung der 1-%-Pauschalmethode ist nur zulässig, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei der Berechnung des betrieblich genutzten Anteils sind Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten dem betrieblichen Teil zuzurechnen (vgl. BMF-Schreiben vom 7.7.2006 IV B 2 -S 2177 - 44/06 BStBl 2006 I S. 446).</p>
<p><strong>Hinweise:</strong> </p>
<ul>
<li>Ist die Anwendung der 1-%-Methode mangels einer überwiegend betrieblichen Nutzung nicht zulässig, ist der private Nutzungsanteil anhand der darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils muss in diesem Fall ein Fahrtenbuch geführt werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind dann Betriebsausgaben und der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Die Entnahme ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten (BMF-Schreiben vom 7.7.2006 IV B 2 -S 2177 - 44/06 BStBl 2006 I S. 446)</li>
</ul>
<p>Die Überlassung eines Kfz auch zur privaten Nutzung an eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) stets eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar, so dass die 1-%-Pauschale in jedem Fall angewendet werden kann.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welche_steuerlichen_einschraenkungen_muss_ich_beachten_wenn_das_kfz_im_betriebsvermoegen_ist_" tabindex="-1"></a>
<span>Welche steuerlichen Einschränkungen muss ich beachten, wenn das Kfz im Betriebsvermögen ist?</span>
</h2>
</div>
<p>Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen
für den Betrieb des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin,
Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA)
anzusetzen.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welche_steuerlichen_besonderheiten_sind_zu_beruecksichtigen_wenn_das_kfz_im_privatvermoegen_ist_" tabindex="-1"></a>
<span>Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das Kfz im Privatvermögen ist?</span>
</h2>
</div>
<p>Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, braucht bei der Einkommensteuer kein Privatanteil angesetzt werden. Aufwendungen für die betrieblich veranlassten Fahrten können steuerlich wie folgt geltend gemacht werden:</p>
<ul>
<li>Pauschalsatz von € 0,30 je gefahrenem Kilometer</li>
<li>Individueller Kilometersatz nach der Fahrtenbuchmethode. Dieser errechnet sich durch Division der tatsächlichen Kosten durch die Gesamtfahrleistung. Der individuelle Kilometersatz ist für jeden aus betrieblichen Gründen zurückgelegten Kilometer anzusetzen, für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb setzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale an. Bei Unternehmerinnen und Unternehmern gilt die Fahrt als betriebliche Fahrt.</li>
</ul>
<p>Wird der Kilometer-Pauschalsatz von € 0,30 abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur etwaige außergewöhnliche Kosten (nicht voraussehbare Reparaturen, Unfallschäden) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden (H 9.5 LStH 2023).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_kann_nachgewiesen_werden_zu_welchem_anteil_das_kfz_fuer_betriebliche_fahrten_einerseits_und_zu_privaten_fahrten_andererseits_verwendet_wird_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?</span>
</h2>
</div>
<p>Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Reiseziel (Firmenadresse, Adresse Geschäftspartner) sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt – insbesondere die aufgesuchten Kundinnen und Kunden oder Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner – und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgewiesen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann der private Nutzungsanteil alternativ durch die sogenannte 1-%-Pauschalmethode versteuert werden. Dies gilt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung beträgt -abhängig von der Antriebsart- entweder ein Prozent des auf volle € 100,00 abgerundeten vollen Bruttolistenpreises oder ein Prozent des hälftigen Bruttolistenpreises bzw. ein Prozent aus dem Viertel des Bruttolistenpreises de Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung ohne Abzug von Nachlässen und zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Die private Nutzungspauschale gilt pro Monat, unabhängig von dem Anteil der Privatnutzung bzw. den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_wird_der_private_nutzungsanteil_berechnet_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie wird der private Nutzungsanteil berechnet?</span>
</h2>
</div>
<p>Je nach Fahrzeugtyp errechnet sich der steuerpflichtige private Nutzungsanteil nach der Pauschalmethode („1-%-Methode“) wie folgt:</p>
<p><strong>Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren</strong></p>
<p>Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung beträgt 1 % des auf volle € 100,00 abgerundeten Bruttolistenpreises des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung ohne Abzug von Nachlässen und zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Die private Nutzungspauschale gilt pro Monat, unabhängig von dem Anteil der Privatnutzung bzw. den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern.</p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p>Bruttolistenpreis des Kfz inkl. Sonderausstattung: € 50.000,00<br />€ 50.000,00 x 1 % x 12 Monate = € 6.000,00<br />Für die private Nutzung des Kfz sind € 6.000,00 zu versteuern.</p>
<p><strong>Hybridfahrzeuge</strong></p>
<p>Nutzen Steuerpflichtige ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen, müssen lediglich 1 % aus der Hälfte (effektiv 0,5 %) des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsvorteil versteuert werden.</p>
<p>Einhergehend mit der zeitlichen Verlängerung wurden die Steuerprivilegien für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge an folgende Voraussetzungen geknüpft:</p>
<ul>
<li>Vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 gelten als Grenzwerte eine Mindestreichweite 60 km oder ein maximaler Kohlendioxidausstoß von 50 g/km. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG)</li>
<li>Vom 1.1.2025 bis 31.12.2030 gelten als Grenzwerte eine Mindestreichweite 80 km oder ein maximaler Kohlendioxidausstoß von 50 g/km (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG)</li>
</ul>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p>Bruttolistenpreis des Hybrid-Kfz inkl. Sonderausstattung: € 50.000,00<br />€ 50.000,00 x 0,5 % x 12 Monate = € 3.000,00<br />Für die private Nutzung des Kfz sind € 3.000,00 zu versteuern</p>
<p><strong>Elektrofahrzeuge</strong></p>
<p>Nutzen Steuerpflichtige reine Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission, müssen ab 2020 lediglich 1 % eines Viertels (effektiv 0,25 %) des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsvorteil versteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis (ab 2024): € 80.000,00 nicht übersteigt (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG i,d,F Wachstumschancengesetz 2023</p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p>Bruttolistenpreis des Elektro-Kfz inkl. Sonderausstattung: € 80.000,00<br />¼ des Bruttolistenpreises beträgt: € 20,000,00</p>
<p>Für die Privatfahren versteuert der Arbeitnehmer 1 % aus € 20,000,00 = € 200,00 pro Monat</p>
<p>Für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte versteuert der Arbeitnehmer bei 25 km Entfernung:</p>
<p>0,03 % von € 20.000,00 x 25 km = € 150,00 pro Monat</p>
<p>Insgesamt versteuert der Arbeitnehmer (200,00 +150,00) = € 350,00 pro Monat</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_ich_will_meinem_arbeitnehmer_einen_firmen-pkw_zur_verfuegung_stellen_wie_stelle_ich_den_privatanteil_fest_" tabindex="-1"></a>
<span>Ich will meinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung stellen. Wie stelle ich den Privatanteil fest?</span>
</h2>
</div>
<p>Der zu versteuernde Privatanteil kann wahlweise anhand eines Fahrtenbuches (zum Fahrtenbuch siehe oben) oder wahlweise mit der sogenannten Pauschalmethode (1-%-Methode) festgestellt werden. Bei Anwendung der 1-%-Methode sind für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei Verwendung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat als steuerpflichtige Einkünfte anzusetzen. Falls das Fahrzeug auch für Familienheimfahrten genutzt wird, müssen zusätzlich 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs (je Entfernungskilometer für jede Fahrt vom Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte) angesetzt werden.</p>
<p>Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs oder Elektrofahrzeugs als Firmenwagen</p>
<p>Bei Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Nutzungspauschalen nur zur Hälfte anzusetzen (hälftiger Bruttolistenpreis § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG); bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, sofern der Bruttolistenpreis nicht mehr als (ab 2024) € 80.000,00 beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Es ergeben sich hieraus folgende Nutzungspauschalen vom Bruttolistenpreis:</p>
<div class="table">
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Fahrzeuge</td>
<td>Prozentsatz (Bruttolistenpreis)</td>
</tr>
<tr>
<td>Hybridfahrzeug monatliche Pauschale</td>
<td>0,015 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Elektrofahrzeug monatliche Pauschale</td>
<td>0,0075 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Hybridfahrzeug tageweise Berechnung</td>
<td>0,001 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Elektrofahrzeug tageweise Berechnung</td>
<td>0,0005 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Hinweis: Die genannte Pauschale für Familienheimfahrten gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten in Betracht käme. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz EStG)</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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FAQ – Lohnbuchhaltung
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</div>
<div class="lexikon_liste">
<ol>
<li><a href="#lexikon_bereich_was_ist_beim_urlaubs-_und_weihnachtsgeld_zu_beachten_" title="Was ist beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu beachten?">Was ist beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu beachten?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_was_sind_steuerpflichtige_sachbezuege_" title="Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?">Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_sind_die_wichtigsten_sachbezuege_zu_bewerten_" title="Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?">Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_gibt_es_auch_steuerbefreite_bezuege_" title="Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?">Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_berechnet_man_die_verpflegungsmehraufwendungen_tagegelder_und_die_uebernachtungskosten_bei_inlandsreisen_" title="Wie berechnet man die Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegelder) und die Übernachtungskosten bei Inlandsreisen?">Wie berechnet man die Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegelder) und die Übernachtungskosten bei Inlandsreisen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_berechnet_man_die_verpflegungsmehraufwendungen_und_die_uebernachtungskosten_bei_auslandsreisen_" title="Wie berechnet man die Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungskosten bei Auslandsreisen?">Wie berechnet man die Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungskosten bei Auslandsreisen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_bis_wann_spaetestens_muss_ich_einen_neuen_mitarbeiter_zur_sozialversicherung_anmelden_" title="Bis wann spätestens muss ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?">Bis wann spätestens muss ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_ist_beim_urlaubs-_und_weihnachtsgeld_zu_beachten_" tabindex="-1"></a>
<span>Was ist beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu beachten?</span>
</h2>
</div>
<p>Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind lohnsteuerpflichtig. Da sie nicht regelmäßig ausgezahlt werden, sind diese Sonderzahlungen als sonstige Bezüge zu behandeln. Anders als beim laufenden Arbeitslohn darf die abzuführende Lohnsteuer nicht der amtlichen Monatslohnsteuer-Tabelle entnommen werden, weil die Lohnsteuertabelle für Bezüge gilt, die monatlich wiederkehren. Eine Steuerberechnung nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle würde z. B. bei einem Weihnachtsgeld von € 1.000,00 den „fiktiven“ Jahreslohn um € 12.000,00 erhöhen und damit würde eine deutlich höhere Belastung entstehen.</p>
<p>Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden daher dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet und die Lohnsteuer für den Jahresarbeitslohn wird jeweils mit und ohne die sonstigen Bezüge aus der Jahreslohnsteuer-Tabelle berechnet. Die Differenz daraus ist die auf das Urlaubs-/Weihnachtsgeld entfallende Lohnsteuer.</p>
<p>Außerdem ist zwischen rentenversicherungspflichtigen und sonstigen Arbeitnehmern zu unterscheiden. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahreslohnsteuer-Tabelle, für die sonstigen Arbeitnehmer die besondere Jahreslohnsteuer-Tabelle.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_sind_steuerpflichtige_sachbezuege_" tabindex="-1"></a>
<span>Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?</span>
</h2>
</div>
<p>Die Entlohnung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.</p>
<p>Sachbezüge unterliegen wie Geldleistungen der Lohnsteuer. Die Bemessung der Sachbezüge erfolgt in Geld. Für die Bewertung ist zu unterscheiden zwischen:</p>
<ul>
<li>Einzelbewertung,</li>
<li>Bewertung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung,</li>
<li>Durchschnittsbewertung.</li>
</ul>
<p>Die Einzelbewertung kommt dann zum Zug, wenn es sich nicht um die Bewertung eines Kfz handelt, das die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt, und auch nicht die Sozialversicherungsentgeltverordnung und die Durchschnittsbewertung Anwendung finden.</p>
<p>Bei der Einzelbewertung sind die Sachbezüge einzeln und mit dem üblichen Endpreis (vermindert um übliche Preisnachlässe) am Verbrauchsort zu bewerten. Dies ist jener Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Dazu gehören auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.</p>
<p>Für die Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs für Verpflegung, Unterkunft, Wohnung gelten sowohl für die Bemessung der Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherung die Werte aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).</p>
<p>Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält, sind bis zu einem Betrag von € 1.080,00 im Jahr steuerfrei (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Unter den Rabattfreibetrag fallen Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht hat und die nicht pauschal versteuert werden.</p>
<p>Für Sachbezüge gilt im Einzelnen:</p>
<p><strong>Aufmerksamkeiten</strong>: Nach R 19.6 Abs. 1 LStR 2023 zählen Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen (Aufmerksamkeiten), bis zu einem Wert von € 60,00 nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung stellt (R 19.6. Abs. 2 Satz 1 LStR 2023) als auch für Geschenke bei Betriebsveranstaltungen (R 19.5. Abs. 6 Satz 3 LStR 2023).</p>
<p><strong>Sachgutscheine</strong>: Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Sachgutscheine, zählen diese nur dann nicht zu den Einnahmen in Geld , wenn die Gutscheine, „zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen“, (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Außerdem müssen die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten bei der Ausgabe von Gutscheinen darauf achten, dass diese genau der gesetzlichen Definition entsprechen.</p>
<p>Nach R 8.1. Abs. 2 Satz 4 LStR 2023 ist bei Sachgutscheinen der Bewertungsabschlag von vier Prozent nicht vorzunehmen, „wenn als Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht oder ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird“.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_sind_die_wichtigsten_sachbezuege_zu_bewerten_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?</span>
</h2>
</div>
<h3>Dienstwagen</h3>
<p>Besteht für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benutzen, ist der Nutzungsvorteil monatlich pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich der werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebauten Sonderausstattungen zu bewerten (1-%-Methode). Für Hybridelektrofahrzeuge sind ein Prozent aus dem hälftigen Bruttolistenpreis, für Elektrofahrzeuge ein Prozent aus einem Viertel des Bruttolistenpreises zugrunde zu legen.</p>
<p>Kann der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert monatlich um 0,03 % des Listenpreises (bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen um 0,015 %) für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.</p>
<h3>Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte</h3>
<p>Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Dies gilt auch für sonstige Grundgebühren oder laufende Kosten, wie z. B. Verbindungsentgelte usw., die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber trägt (R 3.45 LStR 2023).</p>
<h3>Parkplatz</h3>
<p>Die Bereitstellung betriebseigener Parkplätze ist angesichts eines fehlenden Entlohnungscharakters kein steuerpflichtiger Sachbezug.</p>
<h3>Freie oder verbilligte Mahlzeiten</h3>
<p>Freie oder verbilligte Mahlzeiten stellen ebenfalls einen Sachbezug dar. Werden die Mahlzeiten durch eine von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben, ist der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil nach dem amtlichen Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt, wenn Arbeitnehmern Mahlzeiten in fremden Gaststätten oder vergleichbaren Einrichtungen gereicht werden, mit denen der Arbeitgeber vertragliche Vereinbarungen getroffen hat (Barzuschüsse oder andere Leistungen).</p>
<p>Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Kalenderjahr 2024 betragen </p>
<ol>
<li>für ein Mittag- oder Abendessen € 4,13</li>
<li>für ein Frühstück € 2,17</li>
</ol>
<p>Unterschreitet der vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert, ist insoweit ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen.</p>
<p>Erteilt der Arbeitgeber Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), die bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt nach R 8.1 Abs. 7 der LStR 2023 Folgendes:</p>
<p>Es ist nicht die Essenmarke mit ihrem Verrechnungswert, sondern die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten,</p>
<ul>
<li>wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,
<ul>
<li>für deren Zahlung ausschließlich eine Essenmarke täglich zulässig ist,</li>
<li>wenn der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als € 3,40 übersteigt,</li>
</ul>
</li>
<li>die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wurden, die eine Dienstreise ausführen oder eine Einsatzwechseltätigkeit oder Auswärtstätigkeit ausüben.</li>
</ul>
<p>Entsteht beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, weil er seine Mahlzeit unentgeltlich erhält oder er für seine Mahlzeiten nur einen Betrag zahlt, der unter dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung liegt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschalieren, vorausgesetzt die Mahlzeiten sind nicht als Lohnbestandteile vereinbart.</p>
<p>Für die Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils gilt ein Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs 2 EStG).</p>
<h3>Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen</h3>
<p>Gehaltsvorschüsse stellen eine Vorauszahlung auf den Arbeitslohn dar. Vorschusszahlungen unterliegen im Zeitpunkt der Zahlung der Lohnsteuer. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Vorschuss als Abschlagszahlung gilt und die Ausnahmeregelung des § 39b Abs. 5 EStG zur Anwendung kommt.</p>
<p>In diesem Fall ist die Vorschusszahlung bei der endgültigen Lohnabrechnung der Besteuerung zu unterwerfen und entsprechend Lohnsteuer abzuführen. Die Vorschusszahlung gilt zwar als zinsloses Arbeitgeberdarlehen, der Zinsvorteil würde Arbeitslohn darstellen (siehe unten). Es gilt hier allerdings die für Sachbezüge allgemein geltende Freigrenze von € 50,00 () pro Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EstG).</p>
<p>Das Arbeitgeberdarlehen selbst führt nicht zu einem Arbeitslohn. </p>
<p>Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. Wie diese Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind, regelt das Bundesministerium der Finanzen in dem Schreiben vom 19.5.2015 - IV C 5 - S 2334/07/0009. Die Regelungen für sonstige Sachbezüge (verbilligte Waren usw.) gelten danach auch für den Bereich der Arbeitgeberdarlehen.</p>
<p>Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist nach dem BMF-Schreiben zu unterscheiden zwischen einer Bewertung nach Maßgabe der für Sachbezüge geltenden Vorschriften und einer Bewertung nach Maßgabe der für Personalrabatte geltenden Vorschriften. In der Praxis kommt es also darauf an, ob ein sonstiger Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält oder ein Bankangestellter unter Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags von € 1.080,00. Ein Zinsvorteil ist als solcher nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums € 2.600,00 übersteigt. Die Besteuerung kann entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal erfolgen.</p>
<p>Nicht als steuerpflichtiges Arbeitgeberdarlehen wertet die Finanzverwaltung insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlte Auslagenersatzleistungen, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse.</p>
<p><strong>Beispiel (BMF-Schreiben vom 19.5.2015 a.a.O. Rz 13.):</strong></p>
<p>Ein Arbeitnehmer erhält im März 2015 ein Arbeitgeberdarlehen von € 30.000,00 zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgungsverrechnung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss im März 2015 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum Januar 2015) beträgt 4,71 %.</p>
<p>Nach Abzug des pauschalen Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 4,52 % (Ansatz von zwei Dezimalstellen – ohne Rundung). Die Zinsverbilligung beträgt somit 2,52 % (4,52 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich im März 2015 ein Zinsvorteil von € 63,00 (2,52 % von € 30.000,00 × 1/12). Dieser Vorteil ist – da die 44 €- (ab 2022: € 50,00) Freigrenze überschritten ist – lohnsteuerpflichtig. Der Zinsvorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.</p>
<p>Sozialversicherungsrechtlich besteht Beitragsfreiheit, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen monatlich nicht mehr als € 50,00 beträgt (Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG, § 1 SvEV).</p>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_gibt_es_auch_steuerbefreite_bezuege_" tabindex="-1"></a>
<span>Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?</span>
</h2>
</div>
<p>Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen. Bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.</p>
<p><strong>Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:</strong></p>
<ul>
<li>Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden.</li>
<li>Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses bis zu einem Wert von € 60,00.</li>
<li>Ferner steuerbefreit sind vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung, wie z. B. Uniformen oder Arbeitsschutzausrüstungen wie ärztlich verordnete Sehhilfen bei Bildschirmarbeit. Außerdem sind Sachbezüge bis zu einem Wert von nicht mehr als € 50,00 pro Kalendermonat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_berechnet_man_die_verpflegungsmehraufwendungen_tagegelder_und_die_uebernachtungskosten_bei_inlandsreisen_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie berechnet man die Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegelder) und die Übernachtungskosten bei Inlandsreisen?</span>
</h2>
</div>
<p>Verpflegungsmehraufwendungen (alte Regelung): Der Höhe nach ist der Verpflegungsmehraufwand mit dem Pauschbetrag beschränkt. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.</p>
<p>Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen betragen für den VZ 2024(§ 9 Abs. 4a EStG)</p>
<ul>
<li>bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 14,00</li>
<li>bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit:
<ul>
<li>am An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 14,00</li>
<li>Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 28,00</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<td>Montag</td>
<td>€ 14,00</td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Dienstag</td>
<td>€ 28,00</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Mittwoch</td>
<td>€ 14,00</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Insgesamt</td>
<td>€ 56,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><strong>Übernachtungskosten:</strong> Als Übernachtungskosten gelten die tatsächlichen Aufwendungen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat jedoch das <strong>Wahlrecht</strong>, entweder die tatsächlichen Kosten aufgrund des <strong>Einzelnachweises</strong> anhand geeigneter Belege oder den <strong>Pauschbetrag von € 20,00 </strong>zu erstatten (R 9.7 Abs.3 Satz 1 LStR 2023).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_berechnet_man_die_verpflegungsmehraufwendungen_und_die_uebernachtungskosten_bei_auslandsreisen_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie berechnet man die Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungskosten bei Auslandsreisen?</span>
</h2>
</div>
<p>Verpflegungsmehraufwendungen: Bei Auslandsreisen kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungspauschalen steuerfrei erstatten, die von Land zu Land unterschiedlich sind. Es können bei den Verpflegungsmehraufwendungen im Unterschied zu den Übernachtungskosten nur diese Pauschbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis höherer Kosten für steuerliche Zwecke führt nicht zu einer lohnsteuerfreien Erstattung höherer Beträge (vgl. § 3 Nr. 16 EStG). Die Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen 2024 (Auslandstagegelder) sind veröffentlicht im BMF-Schreiben v. 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005</p>
<p>Siehe auch Modul: Reisekostensätze.</p>
<p><strong>Übernachtungskosten:</strong> Bei Auslandsreisen können die tatsächlichen Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.</p>
<p>Der Arbeitgeber hat das <strong>Wahlrecht</strong>, entweder die tatsächlichen Kosten aufgrund des <strong>Einzelnachweises</strong> geeigneter Belege oder die <strong>Auslandspauschbeträge</strong>, die von Land zu Land unterschiedlich sind, zu erstatten. Die Übernachtungskostenpauschalen 2024 sind im BMF-Schreiben vom 21.11.2023, a.a.O, veröffentlicht.</p>
<h3>Gemischte Reise</h3>
<p>Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird (R 9.6 Abs 3 Satz 3 LStR 2023). Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_bis_wann_spaetestens_muss_ich_einen_neuen_mitarbeiter_zur_sozialversicherung_anmelden_" tabindex="-1"></a>
<span>Bis wann spätestens muss ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?</span>
</h2>
</div>
<p>Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind grundsätzlich bei Beschäftigungsbeginn mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Eintritt bei der Krankenkasse anzumelden, der der Mitarbeiter angehört bzw. die er gewählt hat.</p>
<p>Abweichend hiervon sind in bestimmten Branchen Anmeldungen zwingend spätestens bei Beschäftigungsaufnahme vorzunehmen (Sofortmeldungen). Dies gilt für folgende Branchen:</p>
<ul>
<li>Baugewerbe,</li>
<li>Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,</li>
<li>Personenbeförderungsgewerbe,</li>
<li>Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,</li>
<li>Schaustellergewerbe,</li>
<li>Unternehmen der Forstwirtschaft,</li>
<li>Gebäudereinigungsgewerbe,</li>
<li>Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,</li>
<li>Fleischwirtschaft.</li>
</ul>
<p>Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 geahndet werden.</p>
<p>Eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse ist vorzunehmen, unabhängig davon, ob der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) oder nur in einem davon versicherungspflichtig ist.</p>
<p>Bei Anmeldung eines neuen Mitarbeiters sind folgende Angaben zu machen:</p>
<ul>
<li>Name (Familienname),</li>
<li>Vorname (Rufname),</li>
<li>ggf. Namensvorsatz und Namenszusätze,</li>
<li>Titel,</li>
<li>Straße und Hausnummer,</li>
<li>PLZ und Wohnort,</li>
<li>Land,</li>
<li>Beginn der Beschäftigung,</li>
<li>Versicherungsnummer (aus dem Sozialversicherungsausweis),</li>
<li>Personalnummer (welche dem neuen Mitarbeiter vergeben wurde)</li>
<li>Grund der Abgabe der Meldung (Neuanmeldung).</li>
</ul>
<p>Stand: 18. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
faq_planung_und_controlling
FAQ – Planung und Controlling
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<div class="lexikon_liste">
<ol>
<li><a href="#lexikon_bereich_was_versteht_man_unter_planung_und_controlling_" title="Was versteht man unter Planung und Controlling?">Was versteht man unter Planung und Controlling?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_welchen_nutzen_hat_controlling_fuer_klein-_und_mittelbetriebe_" title="Welchen Nutzen hat Controlling für Klein- und Mittelbetriebe?">Welchen Nutzen hat Controlling für Klein- und Mittelbetriebe?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_fuehrt_man_controlling_ein_" title="Wie führt man Controlling ein?">Wie führt man Controlling ein?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_was_muss_in_einem_business_plan_enthalten_sein_" title="Was muss in einem Business Plan enthalten sein?">Was muss in einem Business Plan enthalten sein?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_komme_ich_von_meinem_budget_zu_einem_fuehrungsinstrument_" title="Wie komme ich von meinem Budget zu einem Führungsinstrument?">Wie komme ich von meinem Budget zu einem Führungsinstrument?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_kann_ich_meine_liquiditaet_kurzfristig_planen_" title="Wie kann ich meine Liquidität kurzfristig planen?">Wie kann ich meine Liquidität kurzfristig planen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_kann_ich_meinen_umsatz_planen_" title="Wie kann ich meinen Umsatz planen?">Wie kann ich meinen Umsatz planen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_welchen_nutzen_hat_eine_kostenrechnung_fuer_mich_" title="Welchen Nutzen hat eine Kostenrechnung für mich?">Welchen Nutzen hat eine Kostenrechnung für mich?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wie_wird_der_wert_eines_unternehmens_berechnet_" title="Wie wird der Wert eines Unternehmens berechnet?">Wie wird der Wert eines Unternehmens berechnet?</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_versteht_man_unter_planung_und_controlling_" tabindex="-1"></a>
<span>Was versteht man unter Planung und Controlling?</span>
</h2>
</div>
<p>Controlling ist ein Instrument zur Führung eines Unternehmens. Der Begriff geht zurück auf das englische „to control“ („steuern", „lenken").</p>
<p>Neben der Steuerung sind Planung und Kontrolle die Hauptaufgaben des Controllings.</p>
<p>Das Controlling stellt der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer Zahlen zur Verfügung; damit sollen Probleme frühzeitig erkannt und somit schon im Ansatz umgangen werden.</p>
<p>Controlling befasst sich mit den möglichen zukünftigen Entwicklungen des Unternehmens. Eine Hauptaufgabe des Controllers ist es, alle Abläufe und wesentlichen Probleme des Unternehmens zu kennen.</p>
<p>In Zusammenarbeit mit allen Bereichen sollen mit Hilfe des Controllings Unternehmensziele formuliert werden. Ein solches Unternehmensziel wäre beispielsweise, den Umsatz im folgenden Jahr um fünf Prozent zu erhöhen. Planung bedeutet die Definition der Unternehmensziele, operative Planung für Ergebnis und Liquidität sowie strategische Planung zur Existenzsicherung.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welchen_nutzen_hat_controlling_fuer_klein-_und_mittelbetriebe_" tabindex="-1"></a>
<span>Welchen Nutzen hat Controlling für Klein- und Mittelbetriebe?</span>
</h2>
</div>
<p>Während in Großbetrieben Controlling von eigenen Abteilungen mit entsprechendem Aufwand betrieben wird, um rechtzeitig gefährlichen Entwicklungen für das Unternehmen gegensteuern zu können, ist dies in diesem Umfang bei Klein- und Mittelbetrieben natürlich nicht möglich. Controlling ist der laufende Abgleich zwischen Soll und Ist und diesen Abgleich brauchen Unternehmen aller Größen, vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Konzern.</p>
<p>Controlling-Aufgaben werden bei Kleinunternehmen oft vom Eigentümer und Unternehmer selbst gemeinsam mit einem Berater übernommen. Dazu ist es notwendig, <strong>möglichst einfache, aber wirkungsvolle Hilfsmittel</strong> einzusetzen, um aussagekräftige Auswertungen zu erhalten. Für Überbürokratisierung stehen keine Mittel zur Verfügung.</p>
<p>Controlling ist für Klein- und Mittelunternehmen aber mindestens ebenso wichtig wie für Großbetriebe und erlangte in den letzten Jahren durch Basel II bzw. Basel III auch immer mehr an Bedeutung. <strong>Liquide Mittel und Eigenkapitalausstattung</strong> als Sicherheitspolster sind bei KMUs oft geringer als bei Großbetrieben. So kann eine zu spät erkannte Ertrags- oder Liquiditätskrise für eine Kleinunternehmerin bzw. einen Kleinunternehmer auch existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Untersuchungen zeigen, dass fehlendes Controlling eine der Hauptursachen von Unternehmensinsolvenzen ist.</p>
<p>Im deutschen Sprachraum wird Controlling noch oft als Kontrolle missverstanden. Wichtigere Aufgaben des Controllings sind allerdings <strong>Planung, Information, Koordination und Systementwicklung</strong>. Der Steuerungsaspekt sollte bei wirkungsvollem Controlling im Vordergrund stehen. Mittels Controlling können eigene Stärken und Schwächen analysiert und strategische Erfolgspotenziale erschlossen werden. Dies bewahrt das Unternehmen vor einer strategischen Krise, welche ein Vorläufer für eine operative Krise und damit für Liquiditätsengpässe ist.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_fuehrt_man_controlling_ein_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie führt man Controlling ein?</span>
</h2>
</div>
<p>Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise.</p>
<p>Häufig bietet sich aber folgende Reihenfolge für die Entwicklung bzw. Einführung eines Controlling-Systems an:</p>
<ol>
<li>Einführung einer Vorschau-Rechnung mit den Zahlen der Finanzbuchhaltung: Der "Minimal-Ansatz" wäre beispielsweise die Umsatzsteuervoranmeldung als interne Vorschau-Rechnung/Planung über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten zu betreiben.</li>
<li>Einführung einer aussagefähigen Kostenrechnung/Deckungsbeitragsrechnung: In jedem Fall sollte sie weitgehend auf eine Schlüsselung von fixen Kosten verzichten und auf Artikelebene eine für die Praxis genügend genaue Differenzierung der "variablen" Kosten ermöglichen, damit eine Deckungsbeitragsrechnung als "Gewinn-Management-System" für die Beurteilung von Produkten, Kundinnen und Kunden und Regionen betrieben werden kann.</li>
<li>Kontinuierliche Verbesserung des Controlling-Systems und Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controlling-System: Dieser gesamte Prozess ist durch interne Überzeugungs- und Marketingarbeit (Seminare, Schulungen und Vorträge vor den eigenen Managerinnen und Managern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) zu unterstützen. Dabei hat der Controller eine Vorbild-Funktion in eigener Sache bei der Handhabung von Budgets und Forecasts.</li>
</ol>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_muss_in_einem_business_plan_enthalten_sein_" tabindex="-1"></a>
<span>Was muss in einem Business Plan enthalten sein?</span>
</h2>
</div>
<p>Unternehmensgründungen, größere Investitionen oder eventuell Neuprodukteinführungen wollen finanziert werden. Banken fordern dazu von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer regelmäßig einen plausiblen Business Plan ein, der bestimmte Inhalte abdecken sollte.</p>
<h3>Management Summary</h3>
<p>Hier soll ein kurzer und prägnanter Überblick über die wichtigsten Kernaussagen und Kennzahlen Ihrer Planung gegeben werden. Der Leser soll einen Einblick in Ihr Vorhaben in kurzer Zeit gewinnen können.</p>
<h3>Unternehmen</h3>
<p>Falls Ihr Unternehmen schon existiert, beschreiben Sie hier Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Eigentumsverhältnisse, Standort, Unternehmensziele usw.</p>
<h3>Management, Schlüsselpersonen, Gründerteam</h3>
<p>Angaben, wichtige Qualifikationen und eventuell Lebensläufe zu Geschäftsführung, wichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Kontakten</p>
<h3>Produkte und Dienstleistungen</h3>
<p>Beschreiben Sie hier Geschäftsidee, Produkte, Dienstleistungen und den damit verbundenen Kundennutzen im Detail.</p>
<h3>Branche und Markt</h3>
<p>Hier sind Daten zur Branche und zum Markt anzugeben, wie z. B. Trends, Entwicklungen, Marktpotenzial, evtl. Marktbarrieren, Zielgruppen, Konkurrenten.</p>
<h3>Marketing</h3>
<p>Darstellung der geplanten Marketingmaßnahmen wie Preispolitik und Konditionen, Werbung und Verkaufsförderung, Vertrieb</p>
<h3>Planrechnung</h3>
<p>Diese besteht aus Planbilanz, Planerfolgsrechnung und Finanzplan. Wichtige Detailpläne sind die Investitionsplanung, Umsatzplanung und Deckungsbeitragsrechnung, Fixkosten- und Personalkostenplanung und Kreditplanung.</p>
<h3>Risiken und Alternativszenarien</h3>
<p>Neben dem Aufzeigen von Risiken werden Angaben über alternative Entwicklungen mit Hilfe von Best-Case- und Worst-Case-Szenarien dargestellt.</p>
<h3>Anhang</h3>
<p>Mögliche Anhänge sind: Maßnahmenplan, Organigramm, wichtige Nebenrechnungen, langfristige Verträge und Ähnliches.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_komme_ich_von_meinem_budget_zu_einem_fuehrungsinstrument_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie komme ich von meinem Budget zu einem Führungsinstrument?</span>
</h2>
</div>
<p>Manchmal haben Budgetierungen das Schicksal von anderen guten Ideen: Sie landen in der Schublade, da der Alltag die Unternehmerin bzw. den Unternehmer voll in Anspruch nimmt. Damit dies nicht passiert, sollten Sie folgende Tipps beachten:</p>
<ul>
<li>Setzen Sie sich <strong>realistische Ziele</strong>, die herausfordernd sind, aber erreichbar bleiben müssen. Die Erstellung von „Angstbudgets“ oder „Wunschbudgets“ führt nicht zum Ziel.</li>
<li>Holen Sie Informationen für die Planung von <strong>allen Beteiligten</strong> ein und beziehen Sie diese in den Planungsprozess mit ein.</li>
<li>Planen Sie in Varianten und unterschiedlichen <strong>Szenarien,</strong> um möglichst wenige Überraschungen zu erleben.</li>
<li>Ergreifen Sie umgehend <strong>Maßnahmen</strong> bei gravierenden Über- bzw. Unterschreitungen der Budgetziele.</li>
<li><strong>Vermeiden Sie Scheingenauigkeiten</strong>: Es macht z. B. keinen Sinn, das Porto auf den Cent genau zu planen und für die Umsatzplanung zu wenig Zeit aufzuwenden.</li>
<li><strong>Vorjahreswerte</strong> sind zwar oft eine gute Ausgangsbasis – dürfen aber keinesfalls kritiklos übernommen werden.</li>
<li>Planwerte müssen <strong>durch Istwerte kontrollierbar</strong> sein. Planen Sie also in Kategorien, die dann auch durch das laufende Rechnungswesen gemessen werden können.</li>
<li>Als <strong>Planungshorizont</strong> für ein Budget eignet sich oft ein Jahr. Bei längeren Zeiträumen ist kritisch zu hinterfragen, welche Qualität die Planzahlen erreichen können und für welchen Zweck diese verwendet werden können.</li>
<li><strong>Dokumentieren</strong> Sie all Ihre Annahmen für die Planung sauber und nachvollziehbar.</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_kann_ich_meine_liquiditaet_kurzfristig_planen_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie kann ich meine Liquidität kurzfristig planen?</span>
</h2>
</div>
<p>In manchen Situationen (z. B. Krise) ist es erforderlich, das Augenmerk auf die kurzfristige Liquidität zu richten, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Ist es erforderlich, die Liquidität des Unternehmens sehr kurzfristig zu planen, so muss</p>
<ul>
<li>von einem aktuellen Status der vorhandenen liquiden Mittel, der Forderungen und Verbindlichkeiten ausgegangen werden und</li>
<li>aus einer kurzfristigen Planung der Ein- und Auszahlungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ein Liquiditätsplan erstellt werden, der im Rahmen des möglichen Betriebsmittelkredites liegt.</li>
</ul>
<h3>Liquidität aus dem Status</h3>
<p>Künftige Einzahlungen aus aktuellen Forderungen können zum Beispiel Kundenforderungen, Forderungen aus Anlagenverkauf oder Lagerabbau betreffen. Kundenforderungen sind hier sicher meist der wichtigste Bestandteil. Diese sollten genau geplant werden: Entweder anhand eines Zahlungsspektrums (wie viel Prozent der Kundinnen und Kunden zahlen sofort, nach einem Monat, nach zwei Monaten usw.) oder bei großen Projekten durch exakte Planung des Datums des Zahlungseingangs.</p>
<p>Das Gegenstück sind die Auszahlungen aus dem Status, die zum Beispiel Lieferverbindlichkeiten, Steuern und Abgaben betreffen. Bei den Auszahlungen ist die Planung des Zeitpunktes meist genauer möglich als bei den Einzahlungen.</p>
<h3>Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb</h3>
<p>Der Planung der Ein- und Auszahlungen des laufenden Geschäftsbetriebes muss eine Planung der Umsätze, des Wareneinsatzes, der Personalkosten, des sonstigen Aufwandes, der Investitionen und des Privat- bzw. Gesellschafterbereichs zu Grunde gelegt werden. Auch hier ist es entscheidend, auch die Ein- und Auszahlungszeitpunkte möglichst exakt festzulegen.</p>
<h3>Liquiditätsplan</h3>
<p>Ergebnis ist der Liquiditätsplan, bei dem je Monat oder Woche folgende Rechnung erstellt wird:</p>
<p>Anfangsbestand Betriebsmittelkredit<br />+/- Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb<br />+/- Liquidität aus dem Status<br />= Endbestand Betriebsmittelkredit</p>
<p>Die Endbestände des Betriebsmittelkredits der einzelnen Perioden müssen dann mit dem mit der Bank vereinbarten Rahmen verglichen werden.</p>
<h3>Maßnahmen</h3>
<p>Mit dem Liquiditätsplan ist es möglich, kurzfristige Liquiditätsengpässe rechtzeitig zu entdecken und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen: Verschieben von Auszahlungen, Verhandlungen mit der Bank oder mit Lieferantinnen und Lieferanten, Einzahlungen von Kundinnen und Kunden beschleunigen (z. B. wenn möglich Anzahlungen vereinbaren).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_kann_ich_meinen_umsatz_planen_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie kann ich meinen Umsatz planen?</span>
</h3>
</div>
<p>Um Ihren voraussichtlichen Gewinn zu planen, benötigen Sie interne
Daten über die Umsätze, Kosten und die Ergebnisse der Vorjahre.
Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist der Umsatzplan. Mit der
Umsatzplanung legen Sie fest, welche Produkte Sie in welchen Mengen zu
welchen Preisen voraussichtlich verkaufen werden. Der Umsatzplan leitet
sich aus der Absatz- und Preisplanung ab.</p>
<h3>Grundlage Absatz- und Preisplanung</h3>
<p>Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder
Dienstleistungen, die geplante absetzbare Menge und dem Preis pro Stück
oder Einheit. Multipliziert man die Anzahl mit dem Nettopreis pro Stück
oder Einheit ergibt sich der Gesamtumsatz. Bei einer größeren Anzahl von
Produkten empfiehlt es sich, diese in mehreren Produktgruppen
zusammenzufassen. Im Absatzplan legen Sie fest, wie viele Einheiten Sie
von welchem Produkt verkaufen wollen. Für die Planung sind Informationen
über die Absatzmengen der vergangenen Jahre sowie die Plan- und Ist-Zahlen
des aktuellen Geschäftsjahres nützlich. Daraus lassen sich eventuelle
Trends erkennen, die die Planung erleichtern. Auch die Entwicklungen des
Marktes können Einfluss auf den Absatz der Produkte oder Leistungen haben.
In der Preisplanung müssen Sie die Preise festlegen, die Sie im
Planungszeitraum für Ihre Produkte erzielen möchten.</p>
<h3>Maximal- und Minimalumsatz</h3>
<p>Weitere Möglichkeiten der Umsatzplanung sind die Ermittlung von
Maximal- und Minimalumsatz. Mit der Mindestumsatzplanung ermitteln Sie den
Gewinn, den Sie mindestens erwirtschaften müssen, um Tilgungen und
sonstige Verpflichtungen abzudecken. Dabei wird von unten nach oben ein
Soll-Umsatz ermittelt. Den Maximalumsatz können Sie ermitteln, indem Sie
die herstellbaren Mengen mit den Marktpreisen multiplizieren. Bei dieser
Methode wird allerdings nicht berücksichtigt, ob diese Mengen auch
tatsächlich am Markt absetzbar sind. In den meisten Fällen wird die
Umsatzplanung jedoch auf Basis der möglichen Absatzmengen und dem
kalkulierten Verkaufspreis berechnet.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welchen_nutzen_hat_eine_kostenrechnung_fuer_mich_" tabindex="-1"></a>
<span>Welchen Nutzen hat eine Kostenrechnung für mich?</span>
</h3>
</div>
<p>In Zeiten einer schwierigen Wirtschaftslage erlangt Kostenrechnung zunehmend für viele Unternehmen einen höheren Stellenwert. Für viele betriebliche Entscheidungen ist es wesentlich, genau zu wissen, wie hoch Erträge und Kosten der unterschiedlichen Alternativen sind. Durch Einführung einer Kostenrechnung im Unternehmen können Sie zum Beispiel folgende <strong>Ziele</strong> verfolgen:</p>
<ul>
<li>Überwachung und Transparenz der Fixkosten des Unternehmens (Wirtschaftlichkeitskontrolle)</li>
<li>Überprüfung der Kalkulation</li>
<li>Optimierung von Ressourceneinsatz</li>
<li>Optimierung Ihres Produkt/Dienstleistungsportfolios</li>
<li>Bewertung der Vorräte in der Bilanz</li>
</ul>
<p>Eine Kostenrechnung gibt Ihnen dabei Antworten auf folgende Fragen:</p>
<h3>Welche Kosten sind entstanden?</h3>
<p>Diese Frage beantwortet die Kostenartenrechnung. Basis sind dabei die Kosten aus der Buchhaltung. Allerdings braucht die Kostenrechnung meist detailliertere Informationen und es sind auch bestimmte Wertansätze zu korrigieren. Der Aufwand der Buchhaltung muss in Kosten für die Kostenrechnung übergeleitet werden.</p>
<h3>Wo sind Kosten entstanden?</h3>
<p>Zur Beantwortung dieser Frage werden Kosten sogenannten Kostenstellen im Unternehmen zugeordnet (Kostenstellenrechnung). Mittels Soll/Ist-Vergleich können nach sorgfältiger Planung Abweichungen festgestellt werden.</p>
<h3>Wofür sind Kosten entstanden?</h3>
<p>In diesem Schritt, der Kostenträgerrechnung, wird ermittelt, ob Sie mit einem Produkt Geld verdienen oder Geld verlieren. Der Deckungsbeitrag gibt Anhaltspunkte für die Ausgestaltung des Sortiments.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wie_wird_der_wert_eines_unternehmens_berechnet_" tabindex="-1"></a>
<span>Wie wird der Wert eines Unternehmens berechnet?</span>
</h3>
</div>
<p>Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet der ermittelte Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa beim Ausscheiden von Miteigentümern oder Kapitalgesellschaftern oder auch im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung. Es kann aber der Wert des Unternehmens auch ein aktuelles und laufendes Ziel der Unternehmensführung sein.</p>
<p>Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind die Erträge, die mit dem Unternehmen aktuell und in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswertes, der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.</p>
<p>Aus den Erträgen bzw. den erzielten Cashflows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch Risikoabschläge, mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen etc.</p>
<p>Ein Investor würde sich also fragen: <strong>Wie viel bekomme ich an Verzinsung (= Gewinn), wenn ich in dieses Unternehmen investiere im Vergleich zu den Zinsen, die mir die Bank bezahlt?</strong></p>
<p>Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.</p>
<p>Stand: 01. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
faq_rechtsformgestaltung
FAQ – Rechtsformgestaltung
<div class="infolist_download hideme_print">
<p>Sie können die Seite <span class="infolist_title">Externe Inhalte</span> auch als PDF speichern.</p>
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</a>
</div>
<div class="lexikon_liste">
<ol>
<li><a href="#lexikon_bereich_welche_arten_der_personengesellschaft_gibt_es_und_wie_muss_ich_den_gewinnanteil_als_gesellschafter_einer_personengesellschaft_versteuern_" title="Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern?">Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_welche_steuern_fallen_an_wenn_ich_an_einer_gesellschaft_mit_beschraenkter_haftung_gmbh_beteiligt_bin_" title="Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?">Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wer_kommt_eigentlich_in_den_genuss_der_beguenstigten_besteuerung_von_nicht_entnommenen_gewinnen_" title="Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?">Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_worin_besteht_meine_persoenliche_haftung_als_geschaeftsfuehrer_einer_gmbh_" title="Worin besteht meine persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH?">Worin besteht meine persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_was_sind_wesentliche_steuerliche_fragen_fuer_die_rechtsformwahl_" title="Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?">Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welche_arten_der_personengesellschaft_gibt_es_und_wie_muss_ich_den_gewinnanteil_als_gesellschafter_einer_personengesellschaft_versteuern_" tabindex="-1"></a>
<span>Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern?</span>
</h2>
</div>
<p>Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.</p>
<p>Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die</p>
<ul>
<li>offene Handelsgesellschaft (OHG)</li>
<li>Kommanditgesellschaft (KG)</li>
<li>atypische (unechte) stille Gesellschaft</li>
</ul>
<p>Der atypisch stille Gesellschafter ist im Gegensatz zur stillen Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäfts-/Firmenwert der Gesellschaft beteiligt. Der atypisch stille Gesellschafter trägt ein Verlustrisiko, er wird steuerlich als Mitunternehmer angesehen. Er trägt Mitunternehmerinitiative und -risiko.</p>
<p>Bei allen Formen dieser Mitunternehmerschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensteuer.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welche_steuern_fallen_an_wenn_ich_an_einer_gesellschaft_mit_beschraenkter_haftung_gmbh_beteiligt_bin_" tabindex="-1"></a>
<span>Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?</span>
</h2>
</div>
<p>GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KSt), zzgl. des Solidaritätszuschlages. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Weiterhin kommt die Gewerbesteuer hinzu, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat.</p>
<p>Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die KESt pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn sein persönlicher Einkommensteuersatz geringer ist als die 25%ige KESt. Die bereits abgeführte KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wer_kommt_eigentlich_in_den_genuss_der_beguenstigten_besteuerung_von_nicht_entnommenen_gewinnen_" tabindex="-1"></a>
<span>Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?</span>
</h2>
</div>
<p>Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des EStG) gilt für Personenunternehmen, für <strong>natürliche Personen</strong> und <strong>Mitunternehmerschaften</strong>, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch <strong>Betriebsvermögensvergleich</strong> (= Bilanzierer nach § 4 Abs.1 oder § 5 EStG) ermitteln. Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber der Gewinn für ihn mehr als € 10.000,00 betragen.</p>
<p>Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem <strong>besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 %</strong> zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ), also insgesamt 29,8 % (gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 %. Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt 48,32 % (inkl. Solidaritätszuschlag)</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_worin_besteht_meine_persoenliche_haftung_als_geschaeftsfuehrer_einer_gmbh_" tabindex="-1"></a>
<span>Worin besteht meine persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH?</span>
</h2>
</div>
<p>Die Haftung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (GF) ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.</p>
<p>Der Geschäftsführer – sowohl der handels- als auch der gewerberechtliche – hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns auszuführen (§ 43 GmbHG). Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.</p>
<h3>Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers </h3>
<h4>gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern</h4>
<p>Dies bedeutet vor allem für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer, dass</p>
<ul>
<li>das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag einzuhalten sind.</li>
<li>bei Geschäften zwischen der GmbH und dem Geschäftsführers ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.</li>
<li>bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).</li>
<li>rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wird.</li>
<li>die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.</li>
</ul>
<h4>gegenüber Dritten und Gläubigern</h4>
<p>Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei</p>
<ul>
<li>Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung.</li>
<li>Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt worden sind.</li>
</ul>
<h4>gegenüber Behörden</h4>
<p>Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei</p>
<ul>
<li>nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.</li>
<li>Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_sind_wesentliche_steuerliche_fragen_fuer_die_rechtsformwahl_" tabindex="-1"></a>
<span>Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?</span>
</h2>
</div>
<p>Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.</p>
<p><strong>Wesentliche Entscheidungskriterien</strong>, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere <strong>„steuerliche Kleid“</strong> für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?</li>
<li>Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?</li>
<li>Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?</li>
</ul>
<p>Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.</p>
<p>Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs daher bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen/Entnahmen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Ausschüttungen/Entnahmen die Nase vorne.</p>
<p>Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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FAQ – Steuern
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<div class="lexikon_liste">
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<li><a href="#lexikon_bereich_was_gehoert_alles_zu_den_betriebsausgaben_" title="Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?">Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_kann_ich_bewirtungskosten_als_betriebsausgabe_absetzen_" title="Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?">Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_kann_ich_sanierungskosten_eines_gebaeudes_schon_vor_der_beabsichtigten_vermietung_geltend_machen_" title="Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?">Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?</a></li>
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<li><a href="#lexikon_bereich_muss_ich_buchungsbelege_aufbewahren_und_wenn_ja_wie_lange_" title="Muss ich Buchungsbelege aufbewahren und wenn ja, wie lange?">Muss ich Buchungsbelege aufbewahren und wenn ja, wie lange?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wann_und_wie_koennen_kinderbetreuungskosten_steuerlich_geltend_gemacht_werden_" title="Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?">Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_gehoert_alles_zu_den_betriebsausgaben_" tabindex="-1"></a>
<span>Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?</span>
</h2>
</div>
<p>Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb einer Unternehmung veranlasst sind und mindern den Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.</p>
<p>Ausnahme: Handelt es sich um Aufwendungen, die auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und sind diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen, mindern diese den steuerpflichtigen Gewinn nicht.</p>
<p>Eine private Veranlassung für betriebliche Ausgaben wird in der Regel bei Luxusgütern angenommen. Beispiele: Teure Personenwagen, Flugzeuge, Sportboote, Teppiche im Arbeitszimmer, Antiquitäten. Bei Luxusgütern nimmt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Angemessenheitsprüfung vor.</p>
<p>Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers betreffen, können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche Veranlassung eindeutig im Vordergrund steht. Ist eine klare Abgrenzung zur Privatsphäre nicht möglich, so kann ungeachtet einer betrieblichen Mitveranlassung der gesamte Aufwand nicht abgesetzt werden (sogenanntes „Aufteilungsverbot").</p>
<p>Kein Aufteilungsverbot gilt für „neutrale“ (= nicht typischerweise privat genutzte) Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge, Telefon, Handy, Telefax, Computer.</p>
<p>Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon.</p>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_kann_ich_bewirtungskosten_als_betriebsausgabe_absetzen_" tabindex="-1"></a>
<span>Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?</span>
</h2>
</div>
<p>Bewirtungskosten sind Aufwendungen zur Beköstigung von Personen. Dazu zählen Aufwendungen für Speisen, Getränke und sonstige Genussmittel.</p>
<p>Im Allgemeinen ist zu unterscheiden zwischen:</p>
<ul>
<li><strong>geschäftlich</strong> veranlassten Bewirtungsaufwendungen und</li>
<li><strong>betrieblich</strong> veranlassten Bewirtungsaufwendungen.</li>
</ul>
<p>Zu den <strong>geschäftlich</strong> veranlassten Bewirtungen gehört die Beköstigung von Geschäftspartnern, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Diese Aufwendungen sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, sofern sie angemessen sind und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Die auf der Bewirtungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden.</p>
<p>Zu den <strong>betrieblich</strong> veranlassten Bewirtungsaufwendungen zählen Aufwendungen für die Bewirtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_kann_ich_sanierungskosten_eines_gebaeudes_schon_vor_der_beabsichtigten_vermietung_geltend_machen_" tabindex="-1"></a>
<span>Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?</span>
</h2>
</div>
<p>Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (vorweggenommene Werbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit ziemlicher Sicherheit feststehen (z. B. mit dem zukünftigen Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden).</p>
<p>Sanierungskosten stellen jedoch dann keine vorweggenommenen Werbungskosten, sondern nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn sich der Standard eines Wohngebäudes in mindestens drei der Bereiche Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster erhöht, wenn sich die nutzbare Fläche erhöht oder wenn Maßnahmen innerhalb einer Dreijahresfrist nach der Anschaffung durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer innerhalb dieser drei Jahre 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Zu den nachträglichen Herstellungskosten zählende Sanierungskosten müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Der AfA-Satz beträgt im Regelfall zwei Prozent.</p>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wann_und_wie_kann_ein_arbeitszimmer_steuerlich_geltend_gemacht_werden_" tabindex="-1"></a>
<span>Wann und wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?</span>
</h2>
</div>
<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.260,00 können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 2023 müssen die Arbeitszimmeraufwendungen bei Geltendmachung der Aufwandspauschale von € 1,260,00 nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.</p>
<p>Dies gilt auch für sogenannte Telearbeitsplätze. Richtet der Arbeitnehmer mit Erlaubnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitgebers einen solchen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung ein, ist hierfür ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass dem Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung steht (BFH, Urt. v. 26.2.2014 VI R 40/12).</p>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_muss_ich_buchungsbelege_aufbewahren_und_wenn_ja_wie_lange_" tabindex="-1"></a>
<span>Muss ich Buchungsbelege aufbewahren und wenn ja, wie lange?</span>
</h2>
</div>
<p>Grundsätzlich sind Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren verlängert sich diese Frist um ein Jahr. Eine Ausnahme stellen Unterlagen für anhängige Verfahren, oder wenn solche zu erwarten sind, dar. In diesem Fall sind sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.</p>
<p>Neben den Buchungsbelegen sind aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung):</p>
<ul>
<li>Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen zehn Jahre,</li>
<li>die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe zehn Jahre,</li>
<li>die Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe zehn Jahre,</li>
<li>Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung dienen, ebenfalls zehn Jahre,</li>
<li>sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre.</li>
<li>Lieferscheine müssen generell nicht aufbewahrt werden, es sei denn die Lieferscheine stellen einen Rechnungsbestandteil dar oder die Lieferscheine wurden für Buchungszwecke verwendet und stellen so einen Buchungsbeleg dar.</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wann_und_wie_koennen_kinderbetreuungskosten_steuerlich_geltend_gemacht_werden_" tabindex="-1"></a>
<span>Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?</span>
</h2>
</div>
<p>Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Eine Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und ausbildungs-, krankheits- oder behindertenbedingten Kinderbetreuungskosten ist nicht vorzunehmen.</p>
<p>Zu den Kinderbetreuungskosten zählt die behütende oder die beaufsichtigende Betreuung, wie beispielsweise jene im Kindergarten, durch die Kinderpflegerin oder die Haushaltshilfe. Wenn ein Verwandter die Betreuung des Kindes übernimmt, muss eine klare und eindeutige Vereinbarung getroffen werden, die auch Fremde so vereinbaren würden. Diese fremdübliche Vereinbarung muss auch tatsächlich durchgeführt werden.</p>
<p>Abziehbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ausgenommen sind weiterhin Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.</p>
<p>Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung sowie durch Zahlungsnachweis gegenüber dem Finanzamt auf Anfrage nachgewiesen werden können. Für Barzahlungen ist der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
faq_unternehmensgruendung
FAQ – Unternehmensgründung
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<div class="hideme" itemprop="description">Sie planen, Ihr eigenes Unternehmen zu gründen? Wir möchten Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite stehen. Wertvolle Tipps, worauf Sie in der Gründungsphase achten sollten, erhalten Sie in unserem Infovideo.</div>
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<div class="lexikon_liste">
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<li><a href="#lexikon_bereich_sie_moechten_ein_unternehmen_gruenden_welche_schritte_zur_selbststaendigkeit_muessen_sie_beachten_" title="Sie möchten ein Unternehmen gründen. Welche Schritte zur Selbstständigkeit müssen Sie beachten?">Sie möchten ein Unternehmen gründen. Welche Schritte zur Selbstständigkeit müssen Sie beachten?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_in_welcher_hoehe_und_wie_kann_am_besten_das_kapital_fuer_die_unternehmensgruendung_aufgebracht_werden_" title="In welcher Höhe und wie kann am besten das Kapital für die Unternehmensgründung aufgebracht werden?">In welcher Höhe und wie kann am besten das Kapital für die Unternehmensgründung aufgebracht werden?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_was_muss_bei_der_kreditaufnahme_beachtet_werden_" title="Was muss bei der Kreditaufnahme beachtet werden?">Was muss bei der Kreditaufnahme beachtet werden?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_welche_haftungen_treffen_den_unternehmer_bzw_gesellschafter_fuer_verbindlichkeiten_der_gesellschaft_" title="Welche Haftungen treffen den Unternehmer bzw. Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?">Welche Haftungen treffen den Unternehmer bzw. Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_welche_haftungen_koennen_gmbh-geschaeftsfuehrer_treffen_" title="Welche Haftungen können GmbH-Geschäftsführer treffen?">Welche Haftungen können GmbH-Geschäftsführer treffen?</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_wieviel_kapital_muss_bei_einer_gmbh_eingesetzt_werden_" title="Wieviel Kapital muss bei einer GmbH eingesetzt werden?">Wieviel Kapital muss bei einer GmbH eingesetzt werden?</a></li>
</ol>
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<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_sie_moechten_ein_unternehmen_gruenden_welche_schritte_zur_selbststaendigkeit_muessen_sie_beachten_" tabindex="-1"></a>
<span>Sie möchten ein Unternehmen gründen. Welche Schritte zur Selbstständigkeit müssen Sie beachten?</span>
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</div>
<p>Die Fragen und administrativen Probleme, denen Sie sich auf dem Weg zur Selbstständigkeit stellen müssen, sind vielfältig.</p>
<p>An erster Stelle steht die Formulierung der Geschäftsidee. Daran knüpfen sich eine Reihe von Fragen. Die Fragen ergeben sich aus dem Steuer-, dem Sozialversicherungs-, dem Gesellschaftsrecht und der Gewerbeordnung.</p>
<p>Hinsichtlich des Gewerberechts stellt sich die Frage, ob Sie für die angestrebte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigen.</p>
<p>Eine ganz wichtige Entscheidung ist aber auch die Wahl der richtigen Rechtsform. Das heißt: Wollen Sie als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer auftreten oder soll eine Gesellschaft gegründet werden? Dies hängt zum einen davon ab, ob Sie mit einem Partner zusammenarbeiten wollen, zum anderen auch von den rechtlichen Rahmenbedingungen. Den Rahmen stecken hier vor allem das Steuer-, das Sozialversicherungs-, das Gesellschafts- und das Haftungsrecht.</p>
<p>Wenn Sie eine Gesellschaft gründen und anfangs eher niedrige Gewinne oder gar Verluste zu erwarten sind, sollten Sie sich aus steuerlicher Sicht eher für eine Personengesellschaft und nicht für eine Kapitalgesellschaft entscheiden. Denn bei der Rechtsform der Kapitalgesellschaft erfolgt eine doppelte Besteuerung der Gewinne, sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf der Ebene ihrer Anteilseigner. Bei der Personengesellschaft gilt demgegenüber das Transparenzprinzip, d. h. die Gewinne unterliegen zwar wie bei der Kapitalgesellschaft auch zunächst der Gewerbesteuer, werden dann aber den Gesellschaftern einzeln zugewiesen und sind von diesen im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zu versteuern. Zu erwartende Anfangsverluste können dabei den persönlichen Steuersatz erheblich nach unten drücken. Personengesellschaften lassen sich untergliedern in: Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Darüber hinaus bietet die GmbH & Co KG zahlreiche Vorteile steuerlicher und nicht steuerlicher Art. Bei der GmbH & Co KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren einzige Komplementärin eine GmbH ist.</p>
<p>Allerdings darf man hier nicht den haftungsrechtlichen Aspekt außer Betracht lassen. Eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder auch die GmbH & Co. KG bieten den Vorteil, dass Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. Anteilseignerinnen und Anteilseigner grundsätzlich nur bis zur Stamm-/Kommanditeinlage haften. Bei der GmbH beträgt die Stammeinlage mindestens € 25.000,00 und muss zur Hälfte in das Vermögen der Gesellschaft einbezahlt werden (Bar- und Sacheinlagen mindestens € 12.500,00, § 7 II 2 GmbHG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde darüber hinaus auch die „Mini-GmbH“ als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt eingeführt. Diese Gesellschaft ist wie die GmbH haftungsbeschränkt und kann mit einem Stammkapital ab einem Euro gegründet werden (Achtung: keine Sachgründung möglich).</p>
<p>Hinsichtlich der Finanzierungsfrage benötigen Sie bei einer Kreditaufnahme einen Finanzplan für die Bank.</p>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_in_welcher_hoehe_und_wie_kann_am_besten_das_kapital_fuer_die_unternehmensgruendung_aufgebracht_werden_" tabindex="-1"></a>
<span>In welcher Höhe und wie kann am besten das Kapital für die Unternehmensgründung aufgebracht werden?</span>
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<p>In der Anlaufphase eines Betriebs können unerwartet hohe Kosten entstehen. Um in dieser Phase die Liquidität und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, ist es notwendig, den Kapitalbedarf genau zu ermitteln.</p>
<p>Investitionen, die im Zuge einer Betriebsgründung zu leisten sind, betreffen in erster Linie das Anlagevermögen (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge und Büroausstattung). Bei der Ermittlung des Kapitalbedarfs müssen ebenso Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notariatskosten, Gebühren und Kosten der Kapitalbeschaffung beinhaltet sein. Darüber hinaus sollte eine Reserve berücksichtigt werden.</p>
<p>In Produktionsbetrieben sollten Sie den notwendigen jährlichen Materialverbrauch für einen angestrebten Jahresumsatz ermitteln. In diesem Zusammenhang dürfen die Kosten der Lagerung nicht vergessen werden.</p>
<p>Bei Einzelhandelsgeschäften ist es wichtig, den Umfang der Ladenausstattung festzustellen. Über die von den Lieferantinnen und Lieferanten erfragten Einkaufspreise ist der Wert des notwendigen Warenbestands zu ermitteln.</p>
<p><strong>Ein wichtiger Tipp:</strong> Planen Sie eine ausreichende Reserve ein. Denken Sie an „Unvorhersehbares“. Reduzieren Sie Ihren Betriebsmittelbedarf durch sofortige Rechnungslegung, rationale Lagerhaltung, konsequente Zahlungsüberwachung und durch ein geordnetes Mahnwesen.</p>
<p>Nach Ermittlung des Kapitalbedarfs berechnen Sie, welchen Teil Sie davon selbst aufbringen können. Es gibt keine allgemein gültige Regel, wie viel Eigenkapital Sie aufbringen sollten. Dies ist stark branchenabhängig.</p>
<p>Die Differenzsumme zwischen Ihrem ermittelten Kapitalbedarf und dem Eigenkapital muss durch Fremdkapital aufgebracht werden. Fremdkapital wird in erster Linie durch Kredite bereitgestellt.</p>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_muss_bei_der_kreditaufnahme_beachtet_werden_" tabindex="-1"></a>
<span>Was muss bei der Kreditaufnahme beachtet werden?</span>
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</div>
<p>Folgende Hauptgruppen von Krediten sind zu unterscheiden: Investitionskredit, Leasing, Kontokorrentkredit, Lieferantenkredit.</p>
<p>Investitionskredite dienen zur Finanzierung des Anlagevermögens (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Büromöbel). Diese Kredite werden langfristig gewährt, d. h., sie haben eine Laufzeit von etwa vier bis 20 Jahren. Annuitätendarlehen haben den Vorteil, dass die Rückzahlungsbeträge über die gesamte Laufzeit gleichbleiben und so die Aufwendungen in den ersten Jahren niedriger als bei Ratendarlehen sind. Damit können etwaige Anlaufschwierigkeiten besser verkraftet werden. Bei Ratendarlehen ist der Betrag, den Sie pro Jahr für Zinsen aufbringen müssen, in den ersten Jahren höher als beim Annuitätendarlehen, nimmt dann aber ständig ab.</p>
<p><strong>Unser Tipp:</strong> Beurteilen Sie die Kosten eines Kredits nie ausschließlich nach der Höhe der Zinsen! Um die tatsächlichen Kosten eines Kredits richtig abschätzen zu können, benötigen Sie genaue Informationen über: Zinssatz, Laufzeit des Kredits, Anzahl der Raten und deren Fälligkeit, Nebenkosten des Kredits, Auszahlungs- und Bearbeitungsgebühren, Art der Zinsverrechnung (Termin, zu dem die Höhe des Zinsanteils der Rate bestimmt wird) und Art der Tilgungsverrechnung (Zeitpunkt, zu dem die Tilgung von der Restschuld abgezogen wird).</p>
<p><strong>Noch ein wichtiger Hinweis:</strong> Überprüfen Sie, ob Sie einen geförderten Kredit in Anspruch nehmen können.</p>
<div class="lexikon_bereich">
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<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welche_haftungen_treffen_den_unternehmer_bzw_gesellschafter_fuer_verbindlichkeiten_der_gesellschaft_" tabindex="-1"></a>
<span>Welche Haftungen treffen den Unternehmer bzw. Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?</span>
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</div>
<p>Die Haftungsfrage hängt davon ab, ob ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die GmbH & Co. KG. Die wichtigste Kapitalgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer haftet man persönlich und unbeschränkt. Persönliche Haftung bedeutet, dass man mit dem gesamten Firmen- und Privatvermögen für die Schulden einzustehen hat. Unter der Unbeschränktheit versteht man, dass die Haftung nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden kann.</p>
<p>Errichtet man eine OHG, haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ebenfalls persönlich und unbeschränkt.</p>
<p>Bei einer KG haftet wenigstens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ist die Komplementärin der KG eine GmbH (Sonderform der GmbH & Co. KG), kann die Haftung der Gesellschaft wiederum auf die Stammeinlage der GmbH begrenzt werden. Kommanditisten haften grundsätzlich nur mit dem Betrag ihrer Hafteinlage. Die Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und wird im Handelsregister eingetragen.</p>
<p>Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer OHG haften ausscheidende Gesellschafter für Schulden, die vor dem Ausscheiden entstanden sind, noch fünf Jahre nach dem Ausscheiden. Tritt man in eine schon bestehende OHG ein, haftet man auch für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten.</p>
<p>Bei einer Kapitalgesellschaft (gleichermaßen GmbH wie AG) ist grundsätzlich eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ausgeschlossen. Vorsicht ist jedoch bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (z. B. Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaft) geboten.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_welche_haftungen_koennen_gmbh-geschaeftsfuehrer_treffen_" tabindex="-1"></a>
<span>Welche Haftungen können GmbH-Geschäftsführer treffen?</span>
</h2>
</div>
<p>Eine GmbH-Geschäftsführerin bzw. einen GmbH-Geschäftsführer können einerseits Haftungen gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern der Gesellschaft und Behörden treffen, andererseits auch Haftungen gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.</p>
<p>Die wichtigsten Haftungen gegenüber Dritten und Gläubigern treten auf</p>
<ul>
<li>bei Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung;</li>
<li>bei Zahlungen, die geleistet wurden, nachdem die Eröffnung einer Insolvenz hätte beantragt werden müssen;</li>
<li>bei falschen Angaben gegenüber dem Handelsregister, wie etwa falschen Angaben im Zuge einer Kapitalherabsetzung oder betreffend der Einforderung ausstehender Einlagen auf das Stammkapital.</li>
</ul>
<p>Ferner können sich Haftungsfälle auch gegenüber Behörden ergeben, z. B. für nicht entrichtete Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge. So haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt für nicht gezahlte Steuern der GmbH persönlich, wenn die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Geschäftsführerpflichten nicht abgeführt worden sind. Der GmbH-Geschäftsführer haftet auch für an die GmbH zurückgezahlte Steuern, wenn diese ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind (vgl. § 69 der Abgabenordnung).</p>
<p>Aber auch gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschaftern kann ein Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden; beispielsweise bei Verstößen gegen das GmbH-Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag. Ein Verstoß gegen das GmbH-Gesetz liegt z. B. dann vor, wenn bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nicht unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen wird.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_wieviel_kapital_muss_bei_einer_gmbh_eingesetzt_werden_" tabindex="-1"></a>
<span>Wieviel Kapital muss bei einer GmbH eingesetzt werden?</span>
</h2>
</div>
<p>Die GmbH braucht bei der Gründung ein Mindestkapital von € 25.000,00. Dieses muss wenigstens zur Hälfte vor der Anmeldung im Handelsregister bar eingezahlt werden, wenn nicht Sondervorschriften vorliegen (z. B. bei Unternehmenseinbringung).</p>
<p>Über die Einzahlung des Stammkapitals stellt die Bank eine Bestätigung aus, die der Anmeldung zum Handelsregistereintrag beizulegen ist.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
gewerblichkeit_oder_private_vermoegensverwaltung
Gewerblichkeit oder private Vermögensverwaltung
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</a>
</div>
<h2>Problemstellung</h2>
<p>Erfahrungsgemäß beschäftigen sich viele Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger mit der Frage, was sie denn keinesfalls tun dürften, um die Schwelle zur „Gewerblichkeit“ ihrer Vermögensanlagen zu überschreiten. Der Schritt von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit ist in aller Regel ein schmerzlicher. Ist die Schwelle überschritten, stellen die Kapitaleinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Es fällt Gewerbesteuer an und die Kapitaleinkünfte müssen zum Tarifsteuersatz versteuert werden, der im Regelfall höher ist als der Abgeltungsteuersatz.</p>
<h2>Private Vermögensverwaltung versus Gewerblichkeit</h2>
<p>Regelmäßige Wertpapieran- und -verkäufe stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie eine <strong>selbstständige</strong>, <strong>nachhaltige,</strong> mit <strong>Gewinnerzielungsabsicht</strong> betriebene Tätigkeit unter <strong>Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr</strong> darstellen. Selbstständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Tätigkeit auf eigene Gefahr und Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird (Unternehmerinitiative). Kauft und verkauft die Anlegerin bzw. der Anleger Wertpapiere, macht sie bzw. er das im Regelfall auf eigenes Risiko. Nachhaltig sind Tätigkeiten, wenn die Absicht vorliegt, sie zu wiederholen und zu einer Einkunftsquelle werden zu lassen. Letzteres dürfte beim An- und Verkauf von Wertpapieren regelmäßig erfüllt sein. Ebenfalls zutreffend dürfte eine Gewinnerzielungsabsicht sein. Denn im Gesamtergebnis erwartet der Kapitalanleger einen Totalgewinn seines Portfolios. Doch die Erfüllung der Merkmale Nachhaltigkeit mit Selbstständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht für eine Qualifizierung als gewerblicher Wertpapierhändler. Alle Merkmale müssen kumulativ vorliegen (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Einstufung als gewerblicher Anleger scheitert schon meist an dem Erfordernis der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Eine solche liegt nur vor, wenn der Kapitalanleger mit seinen Wertpapiergeschäften öffentlich in Erscheinung tritt und sich an die Allgemeinheit wendet.</p>
<h2>Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (pVV)</h2>
<p>Als nicht im Gesetz enthaltenes, weiteres Tatbestandsmerkmal für die Gewerblichkeit muss der Rahmen privater Vermögensverwaltung durch die getätigten Börsentransaktionen überschritten sein. Die Finanzverwaltung sieht in der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit (R 15.7. der Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2012)).</p>
<h2>Checkliste „Gewerbliche Vermögensverwaltung“</h2>
<p>Im Allgemeinen ist die Schwelle von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit überschritten, wenn</p>
<ul>
<li>die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte in den Vordergrund tritt, z. B. durch das „Zu Geld machen“ der Vermögenssubstanz, also durch Verkauf,</li>
<li>die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden,</li>
<li>aus den Geschäften für fremde Rechnung Gewinne erzielt werden sollen,</li>
<li>zur Durchführung der Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden,</li>
<li>die Wertpapiergeschäfte mit Krediten finanziert werden,</li>
<li>alle Geschäfte eine umfangreiche Tätigkeit erfordern.</li>
</ul>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
gruendung_eines_einzelunternehmens_handelsfirma_
Gründung eines Einzelunternehmens (Handelsfirma)
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</div>
<p>Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen ohne Teilhaber/Partner betreibt. Diese Person führt das Unternehmen alleine und trägt das Risiko alleine. Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass die Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer nicht nur mit ihrem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haften.</p>
<p><strong>Gründung:</strong> Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch folgende Erfordernisse:</p>
<ul>
<li>Gewerbeanmeldung</li>
<li>Betriebsanlagengenehmigung</li>
<li>Eventuell Eintragung im Handelsregister (bei Anmeldung einer Handelsfirma als eingetragene Kauffrau/eingetragener Kaufmann (e.K.))</li>
</ul>
<p>Ein Mindestgründungskapital ist beim Einzelunternehmen nicht vorgeschrieben.</p>
<h2>Kaufmann</h2>
<p>Übt die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer ein Handelsgewerbe aus, wird der Unternehmensinhaber kraft Gesetzes zum Kaufmann. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb enthält. Der Einzelunternehmer muss als „Istkaufmann“ ins Handelsregister eingetragen werden. Außerdem ist er buchführungspflichtig, hat eine regelmäßige Inventur zu machen und eine Handelsbilanz zu erstellen.</p>
<h2>Gewerbeanmeldung</h2>
<p>Sofern das Einzelunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, ist dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Nach der Gewerbeordnung (§ 14) besteht für jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Anzeigepflicht. Für einige Gewerbe sind bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (z. B. bei Handwerksberufen).</p>
<h2>Handelsregister</h2>
<p>Führt der Einzelunternehmer als Kaufmann ein Handelsgewerbe, wird er in das Handelsregister eingetragen.</p>
<h2>Firma</h2>
<p>Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann sein Unternehmen betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Die Firma muss als Name individualisiert werden, d.h., die Firma muss aus Namen und Worten bestehen. Daneben sind auch Buchstabenzusammenstellungen als Firma zulässig.</p>
<p>Die Bezeichnung der Firma bei Einzelkaufleuten muss enthalten: die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung („e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“). Im Übrigen sind Personen-, Sach- oder Fantasiebezeichnungen zulässig (§ 19 HGB).</p>
<h2>Sozialversicherung</h2>
<p>Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer unterliegt in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht.</p>
<p>Ausnahmen können sich ergeben bei Gewerbetreibenden, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, sowie für Gewerbetreibende, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.</p>
<p>Sind diese Kriterien erfüllt, liegt im Regelfall eine Sozialversicherungspflicht vor (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag)</p>
<p>Bei Unsicherheiten kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden.</p>
<p>In der Arbeitslosenversicherung kann u. U. auf Antrag eine Versicherungspflicht begründet werden, wenn eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen bzw. ausgeübt wird.</p>
<p>Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Betriebssitzfinanzamt zu beantragen.</p>
<p>Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlags. Die Erhebung dieser Steuern erfolgt durch laufende Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine Steuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage ergeht ein Einkommensteuerbescheid, der entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift vorsieht.</p>
<p>Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen (inkl. Solidaritätszuschlag) sind jeweils am 10.3.; 10.6.; 10.9. und 10.12. … des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.</p>
<h2>Umsatzsteuer</h2>
<p>Der Einzelunternehmer ist „Kleinunternehmer“ i.S. des Umsatzsteuergesetzes (§ 19), wenn sein maßgeblicher Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer in dem jeweiligen Beurteilungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr (dem Beurteilungsjahr) € 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Einzelunternehmer als sog. Kleinunternehmer keiner Umsatzsteuerpflicht. Er kann aber dennoch auch in diesem Fall freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren.</p>
<p>Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, zwingend der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 19 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmitteln und einige andere Umsätze ist der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden.</p>
<p>Dem Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Der Unternehmer kann jene Umsatzsteuer, die er selbst an andere Unternehmen bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die er abzuführen hat. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 10. des folgenden Monats oder bis zum 10. des dem Kalenderquartal folgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.</p>
<h2>Gewerbesteuer</h2>
<p>Die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer unterliegt als sogenannter "stehender Gewerbebetrieb" der Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der maßgebliche Gewerbesteuersatz setzt sich zusammen aus der Steuermesszahl und einem Hebesatz. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %; sie gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform. Der Hebesatz wird durch die jeweilige Gemeinde festgesetzt, in der der Einzelunternehmer sein Gewerbe betreibt. Einzelunternehmer erhalten einen Gewerbesteuer-Freibetrag von € 24.500,00 (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).</p>
<p>Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzlich verankerte Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) für verfassungsgemäß erklärt (Urt. v. 6.1.2014 I R 21/12 und v. 10.9.2015 IV R 8/13).</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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gruendung_einer_gmbh
Gründung einer GmbH
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</a>
</div>
<p><strong>Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen</strong></p>
<h2>Gesellschaftsrecht</h2>
<h3>Verfahrensschritte</h3>
<p>Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern:</p>
<ul>
<li>Abschluss des Gesellschaftsvertrages</li>
<li>Bestellung der Organe</li>
<li>Leistung der Einlagen</li>
<li>Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister</li>
<li>Prüfung durch das Registergericht</li>
<li>Eintragung ins Handelsregister</li>
</ul>
<p>Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Satzung) muss notariell beurkundet werden. Sollten in weiterer Folge Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden, ist auch dafür gesetzlich verpflichtend, einen notariellen Vertrag abzuschließen.</p>
<p><strong>Der Gesellschaftsvertrag der GmbH (Satzung) muss unbedingt folgende Inhalte enthalten:</strong></p>
<ul>
<li>Firma und Sitz der GmbH</li>
<li>Gegenstand des Unternehmens</li>
<li>Höhe des Stammkapitals</li>
<li>die Zahl und die Nennbeträge der von den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen</li>
</ul>
<p>Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister müssen die <strong>Organe</strong> der GmbH bestellt werden:</p>
<p>Das sind die Geschäftsführer und – soweit gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben – Aufsichtsrat.</p>
<p>Ebenfalls vor der Anmeldung ins Handelsregister müssen die <strong>Mindesteinlagen</strong> auf das Stammkapital erbracht werden:</p>
<p>Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt € 25.000,00. Davon müssen insgesamt mindestens € 12.500,00 bar eingezahlt werden. Jeder einzelne Gesellschafter hat eine Mindeststammeinlage in Höhe von mindestens einem Viertel des Nennbetrages seines Geschäftsanteils zu leisten. Werden neben Bareinlagen Sacheinlagen geleistet, gelten besondere Bestimmungen.</p>
<p>Als nächster Schritt wird die GmbH von den Geschäftsführern zur <strong>Eintragung ins Handelsregister</strong> angemeldet. Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist in öffentlich beglaubigter Form (d.h. regelmäßig schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift) beim zuständigen Registergericht zu stellen. Das ist grundsätzlich dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das für die Gesellschaft zuständige Landgericht seinen Sitz hat.</p>
<p><strong>Der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister muss zumindest folgende Punkte enthalten:</strong></p>
<ul>
<li>Name der Firma<br />Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Personenfirma als auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss die Firma den Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" führen. Beispiele: Sachfirma: Computerhandel GmbH; Namensfirma: Huber GmbH; gemischte Firma: Huber Computerhandel GmbH</li>
<li>Rechtsform</li>
<li>Sitz (politische Gemeinde)</li>
<li>Geschäftsanschrift</li>
<li>Geschäftszweig</li>
<li>Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages</li>
<li>Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen</li>
<li>Höhe des Stammkapitals</li>
<li>Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis</li>
<li>Stichtag des Rechnungsabschlusses ("Jahresabschluss zum ...")</li>
<li>allenfalls – wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion</li>
</ul>
<p><strong>Der Antrag muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden und folgende Dokumente beinhalten:</strong></p>
<ul>
<li>der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung</li>
<li>eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Wohnorten, Geburtsdaten und der jeweiligen Nennbeträge und laufenden Nummern der Geschäftsanteile</li>
<li>Legitimation der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (durch Gesellschafterbeschluss, sofern nicht bereits in der Gründungsurkunde enthalten)</li>
<li>Versicherung des/der Geschäftsführer(s), dass diese/dieser bestimmte persönliche Voraussetzungen für das Amt mitbringt</li>
<li>Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen (Bank-Bestätigung sowie Bestätigung des/der Geschäftsführer(s), dass sich die Mindeststammeinlagen in freier Verfügung befinden)</li>
<li>gegebenenfalls Liste der Aufsichtsratsmitglieder</li>
<li>im Fall einer Sachgründung, die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, sowie den Sachgründungsbericht</li>
<li>wenn Sacheinlagen vereinbart sind: Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht</li>
</ul>
<p>Das Registergericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister.</p>
<p><strong>Vertretung nach außen:</strong></p>
<p>Die GmbH wird nach außen durch mindestens einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Dieser kann für Schäden, die er verursacht, haftbar gemacht werden.</p>
<h2>Steuerrecht</h2>
<h3>Allgemeine Besteuerung</h3>
<p>Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Körperschaftsteuer unterliegt. Gewinne, die von der GmbH erwirtschaftet werden, unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt ferner die Gewerbesteuer, deren Höhe abhängig ist vom jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der die GmbH ihren Sitz hat. Sofern Gewinne von der GmbH an natürliche Personen in Form von Dividenden ausgeschüttet werden, unterliegen diese auf Ebene der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) in Höhe von 25 %, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt damit insgesamt einer Steuerbelastung von ca. 48 % (bei Gewerbesteuer-Hebesatz 410 %).</p>
<p>Sollte die GmbH Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der GmbH verwertet werden. Für Verlustvor- und Rückträge gelten die Regelungen entsprechend § 10d EStG. Die Verluste können aber nicht auf den/die Gesellschafter übergehen.</p>
<h3>Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft</h3>
<p>Gesellschafter der GmbH können in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen: Das heißt, die Vergütungen, die sie für ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft erhalten, unterliegen der Lohnsteuer. Ist die Tätigkeit des Gesellschafters für die GmbH nicht als Arbeitsverhältnis zu werten, stellen die Vergütungen für seine Tätigkeiten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar.</p>
<h3>Sozialversicherung</h3>
<p>Die Organmitgliedschaft allein schließt eine Beschäftigung in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis nicht aus. Wenn eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer der GmbH tätig ist, kommt es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf den Umfang der Kapitalbeteiligung sowie auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen kann (z. B. Sperrminorität). Ist dies der Fall, ist der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als abhängig Beschäftigter zu beurteilen und damit nicht sozialversicherungspflichtig. In Zweifelsfällen kann durch die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der deutschen Rentenversicherung Bund eine Klärung herbeigeführt werden.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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Gründung einer Personengesellschaft
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</a>
</div>
<h2>Gesellschaft bürgerlichen Rechts</h2>
<h3>Grundlagen</h3>
<p>Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wesentliches Merkmal einer GbR ist, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter grundsätzlich unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.</p>
<h3>Gründung</h3>
<p>Die GbR entsteht durch einen "formlosen" Gesellschaftsvertrag, in dem sich mindestens zwei Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Für die Gründung einer GbR ist kein Haftungskapital vorgeschrieben. Einer Eintragung in das Handelsregister bedarf es nicht. Wird die GbR gewerblich tätig, ist dies der Gemeinde nach der Gewerbeordnung mitzuteilen (Gewerbeanmeldung). Zuständig ist diejenige Gemeinde, in deren Bezirk sich die GbR befindet.</p>
<h3>Sozialversicherung</h3>
<p>Die Mitunternehmer einer GbR unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht.</p>
<h3>Steuern</h3>
<p>Die GbR selbst ist keine steuerpflichtige Körperschaft. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden bei den Mitunternehmern besteuert. Je nach Art der Tätigkeit der GbR erzielen die GbR Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung usw.</p>
<h2>Partnerschaftsgesellschaft</h2>
<h3>Grundlagen</h3>
<p>Die Partnerschaftsgesellschaft wurde durch das "Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe" vom 25.7.1994 neu geschaffen. Sie ist eine auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen sind das PartGG, das BGB sowie das HGB. Gemäß § 1 PartG ist die Partnerschaftsgesellschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.</p>
<h3>Gründung</h3>
<p>Wie bei der GbR ist für die Gründung einer PartG kein Gründungskapital vorgeschrieben. Im Regelfall erfordert allerdings der Zweck der Gesellschaft die Ausstattung der PartG mit einem den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Gründungskapital.</p>
<h3>Partnerschaftsregister</h3>
<p>Eine Eintragung ins Partnerschaftsregister ist konstitutiv. Die PartG gilt mit der Eintragung nach außen hin als gegründet.</p>
<h3>Firmenname</h3>
<p>Die PartG ist namensrechtsfähig. Der Firmenname kann naturgemäß keine Handelsfirma sein. Die Zusammensetzung des Namens ist wie folgt gesetzlich vorgegeben: Es muss der Name (nicht aber der Vorname) mindestens eines Partners, der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und auch die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe angegeben werden. Nicht zulässig sind Namen anderer Personen als diejenigen der Partner.</p>
<h3>Geschäftsführung und Vertretung</h3>
<p>Zur Geschäftsführung und Vertretung ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt. Dieser kann die Partnerschaftsgesellschaft allein vertreten. Geschäftsführung und Vertretung sind im Regelfall im Partnerschaftsvertrag geregelt.</p>
<h3>Sozialversicherung</h3>
<p>Die Partner einer PartG unterliegen grundsätzlich keiner Sozialversicherungspflicht. Im Regelfall bestehen Versicherungspflichten bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen.</p>
<h3>Steuern</h3>
<p>Die Besteuerung der Einkünfte richtet sich nach den für Personengesellschaften geltenden Regelungen. Die Gesellschaft unterliegt nicht selbst der Einkommensteuer. Die von der PartG erzielten Einkünfte werden den Partnern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Einzige Besonderheit ist, dass die Partner keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen (wie bei den übrigen Personengesellschaften), sondern es werden im Regelfall weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt.</p>
<p>Voraussetzung für die Qualifizierung der Einkünfte, als solche aus selbstständiger Tätigkeit ist die sog. Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung. Das heißt, jeder Partner muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein.</p>
<h2>Offene Handelsgesellschaft (OHG)</h2>
<h3>Grundlagen</h3>
<p>Eine OHG besteht aus mindestens zwei Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern, die für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haften.</p>
<p>Die Rechtsform der OHG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, ihre ganze Arbeitskraft sowie Teile ihres Vermögens bzw. Kapitals einzusetzen.</p>
<h3>Gründung</h3>
<p>Eine OHG wird durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages gegründet. Zur Gründung einer OHG werden mindestens zwei Gesellschafter (natürliche Personen und/oder juristische Personen) benötigt, die unter der gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Die OHG muss bei der Gemeinde ihr Gewerbe anmelden.</p>
<h3>Firma</h3>
<p>Die Firma einer OHG kann entweder auf den Familiennamen aller oder mehrerer Gesellschafter, mindestens aber auf den Familiennamen eines Gesellschafters lauten.</p>
<p>Im Allgemeinen gelten für die Firma einer OHG drei Grundsätze:</p>
<ul>
<li>Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).</li>
<li>Die Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten (§ 18 Abs. 2 HGB). Irreführende Angaben wären z. B., wenn die Firma auf den Namen einer Person lautet, die nicht beteiligt ist und auch niemals an der Firma beteiligt war.</li>
<li>Die Firma muss den Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ bzw. OHG führen oder auch eine allgemein verständliche Abkürzung, welche auf das Gesellschaftsverhältnis hindeutet, § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Beispiele: Müller OHG, Müller und Maier OHG).</li>
</ul>
<p>Angehörige freier Berufe können sich nicht zu einer OHG zusammenschließen. Es entsteht entweder eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), oder bei Eintragung in das Partnerschaftsregister eine Partnerschaft.</p>
<h3>Handelsregister</h3>
<p>Die OHG ist von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zuständig ist jenes Registergericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat.</p>
<p>Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten (vgl. § 106 Abs. 2 HGB):</p>
<ul>
<li>Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, allenfalls die zugehörige Handelsregisternummer</li>
<li>die Firma der Gesellschaft</li>
<li>den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift</li>
<li>Vertretungsmacht der Gesellschafter</li>
</ul>
<p>Die Hinterlegung persönlicher Unterschriften aller Gesellschafter beim Handelsregister (Firmenzeichnung) wurde durch die Umstellung auf das elektronische Handelsregister seit wenigen Jahren entbehrlich.</p>
<p>Die Handelsregisteranmeldung hat elektronisch zu Protokoll des Registergerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Handelsregister vor.</p>
<h3>Vertretung</h3>
<p>Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten.</p>
<p>Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern. Die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist der Höhe nach unbegrenzt (§ 128 HGB).</p>
<h3>Sozialversicherung</h3>
<p>Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer gewerblich tätigen OHG unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Gesellschafter einer OHG unbeschränkt den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber für die Verbindlichkeiten derselben haften. Dadurch sind sie als <strong>Unternehmer anzusehen</strong>. Ein (sozial-)versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur OHG kann dadurch nicht entstehen.</p>
<h3>Steuern</h3>
<p>Die OHG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig, allerdings gewerbesteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OHG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.</p>
<p>Erhält der Gesellschafter von der OHG-Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – so gelten diese grundsätzlich als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Solche Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Es ist aber auch zulässig, im Gesellschaftsvertrag sog. Tätigkeitsvergütungen (z. B. für die Dienste eines Gesellschafters für die Gesellschaft) zu vereinbaren, die nicht auf den Gewinnanspruch angerechnet werden. Auch hierbei handelt es sich um gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters. Für diese Tätigkeitsvergütungen ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen.</p>
<h2>Kommanditgesellschaft (KG)</h2>
<h3>Grundlagen</h3>
<p>Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit seinem Privatvermögen) haftet (= Komplementär) und mindestens einer nur beschränkt in der Höhe seiner Hafteinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich lediglich eingeschränkte Kontrollrechte.</p>
<p>Die Kommanditgesellschaft zählt zu den Personengesellschaften. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im Wesentlichen dieselben Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch wie für die OHG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OHG.</p>
<h3>Gründung</h3>
<p>Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OHG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH & Co KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.</p>
<h3>Firma</h3>
<p>Bezüglich der Firmenbezeichnung gelten obige Ausführungen zur offenen Handelsgesellschaft entsprechend.</p>
<h3>Handelsregister</h3>
<p>Eine KG ist zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat zu erfolgen unter Einreichung folgender Angaben/Unterlagen (§ 106 II, 162 HGB):</p>
<ul>
<li>Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, allenfalls die zugehörige Handelsregisternummer</li>
<li>Bezeichnung der Kommanditisten und Betrag der Einlage (sofern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist ist auch Angaben über deren Gesellschafter)</li>
<li>Angaben über die Firma der Gesellschaft</li>
<li>den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift</li>
<li>Vertretungsmacht der Gesellschafter.</li>
</ul>
<p>Die Hinterlegung persönlicher Unterschriften aller Gesellschafter beim Handelsregister (Firmenzeichnung) wurde durch die Umstellung auf das elektronische Handelsregister seit wenigen Jahren entbehrlich.</p>
<p>Die Handelsregisteranmeldung hat elektronisch zu Protokoll des Registergerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen.</p>
<h3>Geschäftsführung</h3>
<p>Das Gesetz sieht vor, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) kann im Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.</p>
<p>Kommanditisten sind nach dem Gesetz nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag erweitert, aber kaum weiter eingeschränkt werden können.</p>
<h3>Sozialversicherung</h3>
<p>Persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft <strong>(Komplementäre)</strong> verfügen grundsätzlich über die Rechtsstellung eines Mitunternehmers und stehen daher nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft. Für sie ergibt sich daher keine Sozialversicherungspflicht.</p>
<p>Kommanditisten sind gesellschaftsrechtlich nicht zur Vertretung der KG befugt. Bei den Kommanditisten ist daher zu unterscheiden:</p>
<ol>
<li>Sind diese für die KG tätig und ergibt sich aus dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit das Bild eines abhängig Beschäftigten, kann die Sozialversicherungspflicht begründet sein.</li>
<li>Kann ein Kommanditist, der für die KG tätig ist, aufgrund seiner Kapitalbeteiligung und entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und somit das Geschäftsgebaren der KG maßgebend beeinflussen, liegt im Regelfall keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.</li>
</ol>
<h3>Steuern</h3>
<p>Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig, allerdings gewerbesteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der KG-Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – so gelten diese grundsätzlich als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Sie zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig.</p>
<p>Wie bei den anderen Personengesellschaften ist es auch bei der Kommanditgesellschaft zulässig, im Gesellschaftsvertrag sog. Tätigkeitsvergütungen (z. B. für die Dienste eines Gesellschafters für die Gesellschaft) zu vereinbaren, die nicht auf den Gewinnanspruch des jeweiligen Gesellschafters angerechnet werden. Auch hierbei handelt es sich um gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters. Für diese Tätigkeitsvergütungen ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Rechnungsmerkmale
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<div class="hideme" itemprop="description">Eine Rechnung muss gewissen Formvorschriften entsprechen, damit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erfahren Sie in unserem Infovideo, auf welche Rechnungsmerkmale zu achten ist.</div>
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</div>
<p>Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.</p>
<h2>Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten</h2>
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<p class="rechnungsmuster"><strong>Download:</strong> <a title="Download: Rechnungsmuster" href="https://atikon.com/common/infolisten_download/Rechnungsmuster_de.pdf" target="_blank" rel="noopener">Rechnungsmuster</a></p>
</div>
<p>Auf den Rechnungen sind folgende Mindestangaben zu machen:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers</li>
<li>Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger)</li>
<li>Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung</li>
<li>Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum</li>
<li>Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung</li>
<li>Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt</li>
<li>Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung</li>
<li>Erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 3a Abs. 2 UStG) ist neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 und Abs. 3 UStG).</li>
<li>Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, ist außerdem auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL hinzuweisen. Dies betrifft Umsätze i.S. § 13b Abs. 2 UStG, also u. a. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers als auch Umsätze bzw. sonstige Leistungen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren).</li>
<li>Ausstellungsdatum der Rechnung</li>
<li>Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)</li>
<li>Bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung</li>
<li>Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)</li>
<li>Bei Lieferungen/Leistungen an Grundstücken (Handwerkerleistungen) für private Leistungsempfänger oder Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke verwenden, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren“</li>
<li>Abrechnung im Gutschriftsverfahren: Rechnet der Leistungsempfänger mittels einer Gutschrift ab, muss dieser Sachverhalt in der Rechnung gesondert angegeben werden, etwa durch das Wort „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).</li>
<li>Bei Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG): Die Rechnung muss zwingend die Angabe: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG).</li>
<li>Bei Reiseleistungen: Abrechnungen über Reiseleistungen müssen die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).</li>
<li>Bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Für Rechnungen aus Umsätzen mit Gebrauchsgegenständen, für die die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen wird, gelten folgende Pflichtangaben (vgl. § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG):
<ul>
<li>„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“,</li>
<li>„Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder</li>
<li>„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“</li>
</ul>
</li>
</ul>
<h3>Spezielle Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen</h3>
<p>Für Rechnungen, deren Bruttobetrag € 250,00 nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift der bzw. des liefernden oder leistenden Unternehmerin bzw. Unternehmers</li>
<li>Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung</li>
<li>Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistungen in einer Summe: ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.</li>
<li>Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung</li>
<li>Ausstellungsdatum der Rechnung</li>
</ul>
<h3>Rechnung über Differenzbesteuerung</h3>
<p>Bei Anwendung der Differenzbesteuerung darf der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Die Vorschriften über den gesonderten Umsatzsteuerausweis finden insoweit keine Anwendung (§ 14 a Abs. 6 Satz 2 UStG). – Auf der Rechnung sind in den Fällen der Differenzbesteuerung die Angaben „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zwingend erforderlich (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).</p>
<h2>Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen</h2>
<p>Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) muss der Unternehmer bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Umsatzausführung folgt, zwingend eine Rechnung ausstellen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG). In der Rechnung ist zusätzlich zu den obigen allgemeinen Angaben neben seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bzw. jene des leistenden Unternehmers) auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG). Neben der Angabe der Identifikationsnummern besteht ferner die Pflicht zum Hinweis auf die Steuerbefreiung.</p>
<p><strong>Formulierungsvorschlag</strong>: „Als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei nach § 6a UStG.“</p>
<p>Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG):</p>
<ul>
<li>Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Abnehmerin bzw. der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet.</li>
<li>Der Abnehmer ist
<ul>
<li>ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder</li>
<li>eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder</li>
<li>bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jede andere Erwerberin bzw. jeder andere Erwerber.</li>
</ul>
</li>
<li> Der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.</li>
</ul>
<p>Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss der liefernde Unternehmer nachweisen. Der Nachweis kann u. a. erfolgen durch eine Gelangensbestätigung, einen handelsrechtlichen Frachtbrief oder eine Bescheinigung des Spediteurs, die bestimmte Angaben zu enthalten haben.</p>
<p>Darüber hinaus möglich: das sogenannte Tracking-and-Tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen.</p>
<p>Keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit entsprechendem Ausweis von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ergibt sich bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Gestalt des unternehmensinternen Verbringens. Hier besteht keine Rechnungsstellungspflicht, da der Unternehmer hier nicht „an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ leistet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).</p>
<h2>Sonderregelung für Bauleistungen</h2>
<p>Bei Bauleistungen kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Das heißt, nicht die leistende Unternehmerin bzw. der leistende Unternehmer, sondern die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger ist Schuldnerin bzw. Schuldner der Umsatzsteuer. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt es bei von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbrachten Bauleistung. Der Leistungsempfänger muss dabei selbst Unternehmer sein und selbst Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Für die Nachhaltigkeit geht die Finanzverwaltung von einer 10-%-Grenze aus. Das heißt, ein Unternehmer erbringt nachhaltig Bauleistungen dann, wenn er mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Satz 2, und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG sowie Abschn. 13b.3 USt-Anwendungserlass). Kommt es unter Anwendung obiger Kriterien zu einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, gilt Folgendes: Der <strong>leistende Unternehmer</strong> darf nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In der Rechnung ist ein entsprechender Hinweis anzubringen, Beispiel: „Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG wird hingewiesen.“</p>
<p>Auch Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken fallen grundsätzlich unter diese Regelung. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten gibt es jedoch eine Bagatellgrenze. Bei einem Nettorechnungsbetrag bis zu € 500,00 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hier nicht. Wird der Nettorechnungsbetrag überschritten, zählen Wartungsarbeiten nur dann als Bauleistungen, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden (R 13b.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).</p>
<p>Legt der Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung (Bescheinigung nach § 48b EStG) vor, kann davon ausgegangen werden, <strong>dass dieser die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet</strong>. Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist gleichfalls anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger von der zuständigen Finanzbehörde die auf 3 Jahre befristete Bescheinigung (USt 1 TG) vorlegt. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers. Besitzt der Unternehmer einen solchen Nachweis, muss die Rechnungsstellung auch dann entsprechend erfolgen, wenn er den Vordruck gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.</p>
<p>In der eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung (Umsatzsteuerjahreserklärung Anlage UR Zeile 53) ist ein solcher Umsatz zu erfassen. Der Leistungsempfänger darf auf keinen Fall die Umsatzsteuer an den leistenden Vertragspartner zahlen, sondern nur direkt an das Finanzamt. Den an den Leistungsempfänger erbrachten Umsatz muss dieser in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. In der gleichen Voranmeldung kann der Betrag wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden, soweit beim Leistungsempfänger das Recht zum Vorsteuerabzug besteht (Umsatzsteuerjahreserklärung Zeile 25).</p>
<h3>Leistungsempfänger als Steuerschuldner</h3>
<p>Das <strong>Prinzip der Steuerschuldnerschaft</strong> der Leistungsempfängerin bzw. des Leistungsempfängers wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [ BGBl 2014 I S. 1266]). hinsichtlich der Bauleistungen umfassend geändert. Die Steuerschuldnerschaft gilt, außer für Bauleistungen, auch für folgende Umsätze:</p>
<ul>
<li>Lieferung von Wärme und Kälte über Wärme- und Kältenetze (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)</li>
<li>Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen, Abfallstoffen und den sonstigen in der Anlage 3 zum UStG genannten Gegenständen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)</li>
<li>Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG), darunter fallen Hausfassadenreinigungen sowie die Reinigung von Räumen und Inventar</li>
<li>Lieferungen von Gold ab einem bestimmten Feingehalt (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)</li>
<li>Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens € 5.000,00 beträgt (nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt, § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)</li>
<li>Lieferungen u. a. von Silber, Platin, Roheisen Kupfer usw.*, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens € 5.000,00 beträgt (nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) <br /><br />*zu den Liefergegenständen im Einzelnen vgl. Anlage 4 zum UStG</li>
</ul>
<p>Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gilt hier insoweit, als dass die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger Unternehmerin bzw. Unternehmer ist. Bei den Gebäudereinigungsleistungen muss der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringen. Liegen die Voraussetzungen vor, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit auch für solche Leistungen künftig beim Leistungsempfänger zusammen.</p>
<h2>Rechnungen bei Anzahlungen und Endabrechnungen</h2>
<p>Damit Ihre Kundinnen und Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.</p>
<h3>Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:</h3>
<p>Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen abzuziehen. Wurden über diese Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, sind die auf die Anzahlungen entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).</p>
<p>Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe angeführt werden.</p>
<h2>Elektronische Rechnungsstellung</h2>
<p>Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 elektronische Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt (§ 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz UStGs). Seit dem 1. Juli können Rechnungen auf Papier oder „vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers“ auch elektronisch übermittelt werden. Gleichzeitig wurden die Regelungen für die Umsatzsteuer-Nachschau verschärft. Elektronisch gespeicherte und elektronisch übermittelte Rechnungen können im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau eingesehen werden. Hierzu wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG), entsprechend abgeändert. Wurden Rechnungen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und – soweit erforderlich – hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen.</p>
<h3>Erlaubte Übermittlungsformen</h3>
<p>Ein Rechnungsversand ist möglich:</p>
<ul>
<li>durch E-Mail (Versand als schlichter E-Mail-Anhang ohne Signatur ausreichend)</li>
<li>als PDF oder als Textdatei (E-Mail-Anhang oder auch zum Download)</li>
<li>als Computer-Fax oder über Fax-Server (Übermittlung von Standard-Fax/Computer-Fax/Fax-Server zu Standard-Fax gilt als Papierrechnung)</li>
<li>durch Datenträgeraustausch</li>
<li>mittels EDI-Verfahren und qualifizierter elektronischer Signatur (wie bisher weiterhin möglich)</li>
</ul>
<p>Unverändert gilt sowohl für elektronische Rechnungen als auch für Papierrechnungen, dass:</p>
<ol>
<li>die Echtheit der Herkunft der Rechnung,</li>
<li>die Unversehrtheit ihres Inhalts und</li>
<li>ihre Lesbarkeit</li>
</ol>
<p>gewährleistet sein müssen (§ 14 Abs. 1 UStG). Wie Unternehmerinnen und Unternehmer die genannten drei Punkte erfüllen, schreibt das Gesetz nicht mehr vor.</p>
<h3>Korrekturrechnungen</h3>
<p>Eine zu berichtigende elektronische Rechnung wird nicht dadurch storniert, dass die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger die Rechnung per E-Mail wieder zurücksendet. Gegebenenfalls vorzunehmende Rechnungskorrekturen müssen bei elektronischen Rechnungen deutlich kenntlich gemacht und nachvollzogen werden können (Ergänzungs-/Korrekturbeleg).</p>
<h3>Archivierung elektronischer Rechnungen</h3>
<p>Empfangene und gesendete elektronische Rechnungen müssen im Originalzustand – vor Verarbeitung oder Umwandlung – archiviert werden. Ein Ausdruck in Papierform zur Aufbewahrung ist nicht zulässig.</p>
<h3>Zustimmung des Empfängers</h3>
<p>Eine elektronische Rechnungsfakturierung erfordert die Zustimmung der Rechnungsempfängerin bzw. des Rechnungsempfängers. Dies u. a. deshalb, weil der Rechnungsempfänger das Risiko des Vorsteuerabzugs trägt. Außerdem muss der Rechnungsempfänger in der Lage sein, die elektronisch empfangenen Rechnungen auch elektronisch zu archivieren. Die Zustimmung hat ausdrücklich zu erfolgen, kann ggf. aber auch konkludent, z. B. durch Zahlung der Rechnung, gegeben sein.</p>
<p>Elektronische Rechnungen werden im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau zur Vorlage in elektronischer Form verlangt (§ 27 b Abs. 2 UStG). Die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer kann dabei auch das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers nutzen. Um dem Betriebsprüfer im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht den gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung stellen zu müssen, sollte mit der Zustimmung zur elektronischen Übermittlung eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet werden und diese allen Rechnungsstellern als Adresse zur Übermittlung angegeben werden. Sofern die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sollte die Zustimmung generell verweigert werden – und zwar schon bei Auftragserteilung oder ggf. durch schriftliche Rückäußerung gegenüber dem Auftragnehmer.</p>
<h2>Zusammenfassende Meldungen (ZM)</h2>
<p>Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (§ 3a Abs. 2 UStG), sowie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen vom Unternehmer regelmäßig in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) dokumentiert und an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelt werden. Die Meldungen dienen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Zusammenfassende Meldungen (ZM) sind monatlich zu erstatten. Unternehmerinnen und Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 im Quartal können die zusammenfassende Meldung wie bisher quartalsweise erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. BMF-Schreiben vom 15.6.2010 IV D 3 - S 7427/08/10003-03, Rz. 5). Die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen bei monatlichem Meldeturnus in der zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres gemeldet werden. Sie können auch wahlweise in der monatlichen Meldung angegeben werden (BMF a.a.-Rz. 10). Dauerfristverlängerungen für die Abgabe der Voranmeldungen gelten nicht für die Abgabe der ZM. Die Meldungen sind jeweils am 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats/Quartals abzugeben.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Rechtsformvergleich
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</a>
</div>
<p>Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche Aspekte. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt eine Expertin bzw. ein Experte zu Rate gezogen werden.</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col"></th><th scope="col">Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)</th><th scope="col">Kapitalgesellschaft (GmbH, GmbH & KG aA, UG (haftungsbeschränkt))</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>Gründungskosten</td><td>Geringe Kosten: der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, Handelsregister-Eintragungsgebühr</td><td>Höhere Kosten: der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden, Handelsregister-Eintragungsgebühr</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kapital</td><td>Grundsätzlich kein Mindestkapital erforderlich. Der Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe; die Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich.</td><td>Mindestkapital einer GmbH beträgt € 25.000,00, davon muss mindestens die Hälfte bar einbezahlt werden. Ein Gesellschafter muss eine Mindeststammeinlage i.H.v. mindestens einem Viertel des Nennbetrags seines Geschäftsanteils leisten (§ 5 Abs. 1 § 7 Abs. 2 GmbHG)</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Haftung</td><td>GbR, PartG, OHG: Gesellschafter sind persönlich haftende Gesellschafter. Für die KG gilt: Es muss zumindest ein Gesellschafter ein Komplementär sein, die restlichen Gesellschafter sind Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt. Kommanditisten haften grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und wird im Handelsregister eingetragen.</td><td>Beschränkte Haftung; eigenkapitalersetzenden Leistungen (z. B. Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften). Verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung (z. B. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verspätete Anmeldung der Insolvenz)</td>
</tr><tr class="even">
<td>Entnahmen/ Ausschüttung</td><td>OHG-Gesellschafter/Komplementär: Entnahme prinzipiell immer möglich. Kommanditist: nur ein Gewinnentnahmerecht.</td><td>Ausschüttung des Bilanzgewinnes aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses.</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Steuersubjekt/ Besteuerungssystematik</td><td>Transparenzprinzip: Nur der Gesellschafter ist Steuersubjekt (ausgenommen die Gewerbesteuer). Die Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln, dieser Gewinn/Verlust ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter aufzuteilen. Der Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer (ESt). Sonderbilanzen der Gesellschafter (z. B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung. Bei den Gesellschaftern ist im Rahmen der ESt die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % anrechenbar.</td><td>Trennungsprinzip: Die Gesellschaft ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (KSt) und der Gewerbesteuer (GewSt). Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer ist von der Kap.Ges. an das Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, die Dividenden zu veranlagen, wenn die Steuer aufgrund seines persönlichen Einkommensteuersatzes niedriger ist. Die Abgeltungsteuer wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind in Höhe von 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Anders als bei Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer bei den Gesellschaftern nicht einkommensteuerlich anrechenbar.</td>
</tr><tr class="even">
<td>Verlustausgleich</td><td>Aufgrund des Transparenzprinzips werden Verluste den Gesellschaftern direkt zugerechnet.</td><td>Aufgrund des Trennungsprinzips bleiben die Verluste grundsätzlich bei der Gesellschaft. Verlustvor- und -rücktrag möglich.</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Thesaurierung</td><td>Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt für Personengesellschaften ein besonderer Steuersatz für thesaurierte Gewinne von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % (gesamt 29,8 %). Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Spätere Entnahmen aus den begünstigt besteuerten Gewinnen sind nachzuversteuern. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 34a EStG).</td><td>Wird der Gewinn nicht auf die Gesellschafter ausgeschüttet, entfällt die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % und es kommt nur zur Körperschaftsteuer-Belastung von 15 % sowie einer Gewerbesteuerbelastung je nach Hebesatz der Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gesamtsteuerbelastung je nach Gewerbesteuerbelastung durchschnittlich 29,8 %. Bei Ausschüttung Gesamtsteuerbelastung bei Hebesatz 410 % von ca. 48 %.</td>
</tr><tr class="even">
<td>Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft</td><td>Ertragsteuerlich ist kein Dienstverhältnis möglich; die Dienstleistungen stellen daher grundsätzlich einen Vorweggewinn dar, können im Gesellschaftsvertrag aber auch als sog. Tätigkeitsvergütung ausgestaltet werden (gleiches gilt auch für sonstige Vergütungen, wie Miete, Zinserträge etc.).</td><td>Fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind ergebniswirksam.</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Sozialversicherung</td><td>Mitunternehmer unterliegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht. </td><td>Gesellschafter unterliegen in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter, die in der GmbH als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind im Allgemeinen versicherungspflichtig.<br/>
Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, unterliegen im Regelfall der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gelten im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind, sofern sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen können, nicht als abhängig Beschäftigte zu beurteilen und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in der GmbH an. Trägt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung ein Unternehmerrisiko, ist er in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer Beteiligung von mindestens 50 % am GmbH-Kapital kann allgemein von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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<p>Reisekosten sind</p>
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<li><a title="Fahrtkosten" href="#fahrtkosten">Fahrtkosten</a></li>
<li><a title="Verpflegungsmehraufwendungen" href="#verpflegungsmehraufwendungen">Verpflegungsmehraufwendungen</a></li>
<li><a title="Übernachtungskosten" href="#uebernachtungskosten">Übernachtungskosten</a></li>
<li><a title="Reisenebenkosten" href="#reisenebenkosten">Reisenebenkosten</a></li>
</ul>
<p>Reisekosten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwenden, können von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekostenaufwendungen stellen Werbungskosten dar.</p>
<h2 id="beruflich_veranlasste_auswaertstaetigkeit">Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit</h2>
<p>Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.</p>
<h3>Erste Tätigkeitsstätte</h3>
<p>Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte gesetzlich definiert (§ 9 Abs. 4 EStG). Der Gesetzgeber trug dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (v. 9.6.2011 BStBl 2012 II S. 34ff.) Rechnung, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine erste Tätigkeitsstätte haben kann.</p>
<p>Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommen im Regelfall die Räume des Betriebs in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung oder ein „verbundenes Unternehmen“ sein, sofern es sich hier um ortsfeste Einrichtungen handelt. Selbst der Sitz eines Kunden kann für den Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist.</p>
<p><strong>Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte</strong></p>
<p>Maßgeblich ist die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Dauerhaft heißt, dass die Zuordnung unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber, gilt als erste Tätigkeitsstätte diejenige betriebliche Einrichtung,</p>
<ul>
<li>an der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer typischerweise tätig werden soll</li>
<li>oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage verbringt (§ 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG).</li>
</ul>
<p>Diese quantitativen Prüfkriterien sind immer erst dann heranzuziehen, wenn es an einer arbeitsrechtlichen Zuordnung fehlt. Das neue steuerliche Reisekostenrecht geht damit von einer vorrangigen arbeitsrechtlichen Zuordnung aus. Diese gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dort nur einen geringen Teil seiner Arbeitszeit verbringt.</p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>Ein Außendienstmitarbeiter ist jeweils nur montags und freitags für je einen halben Arbeitstag im Büro seiner Firma. Der Arbeitgeber legt arbeitsvertraglich den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte fest. Die Fahrten von der Wohnung des Außendienstmitarbeiters zum Betriebssitz können lediglich mit einer Entfernungspauschale (€ 0,30 je Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km, für jeden weiteren Entfernungskilometer € 0,38) als Werbungskosten angesetzt werden. Die übrigen Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters (Kundenbesuche) gelten als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit. Sie können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden.</em></p>
<p><strong>Vorliegen einer "beruflichen Auswärtstätigkeit"</strong></p>
<p>Aus der gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte und dem Umstand, dass jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer nur eine Tätigkeitsstätte haben kann, ergibt sich im Umkehrschluss auch das Vorliegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Eine solche liegt danach immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und auch außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Berufliche Auswärtstätigkeiten führen regelmäßig zum Reisekostenabzug.</p>
<p><strong>Weiträumiges Tätigkeitsgebiet </strong></p>
<p>Hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sucht aber nach entsprechenden Weisungen/Vereinbarungen typischerweise arbeitstäglich dasselbe Tätigkeitsgebiet auf, gelten für die arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar.</p>
<p><strong>Steuerliche Konsequenzen der „ersten Tätigkeitsstätte“</strong></p>
<p>An der ersten Tätigkeitsstätte orientiert sich der Abzug von Reisekosten (Entfernungs-/Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung). Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, gelten sämtliche Aufwendungen als Reisekosten. Sind die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte erfüllt, ist anstelle der Geltendmachung von Reisekosten nur der Ansatz der Entfernungspauschale möglich.</p>
<p>Die Entfernungspauschalen betragen bei Nutzung des Privatwagens (§ 9 Abs.1 Nr. 4 EStG)</p>
<div class="table">
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Entfernungskilometer</td>
<td>Veranlagungszeitraum</td>
<td>Betrag €</td>
</tr>
<tr>
<td>1-20</td>
<td>2021 sowie Vor- und Folgejahre</td>
<td>0,30</td>
</tr>
<tr>
<td>21. km und jeder weitere Entfernungskilometer</td>
<td>2022-2026</td>
<td>0,38</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf € 4.500,00 im Jahr begrenzt, nutzt der Arbeitnehmer jedoch seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden.</p>
<p>Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor:</p>
<p>Bei Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor müssen bei Anwendung der 1-%-Methode als Monatspauschale 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei tageweiser Berechnung für jeden Tag 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ein Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte stellt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn dar (Ausschluss des steuerfreien Arbeitgeberersatzes § 3 Nrn. 13 und 16 EStG).</p>
<p>Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs oder Elektrofahrzeugs als Firmenwagen</p>
<p>Bei Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Nutzungspauschalen nur zur Hälfte anzusetzen (hälftiger Bruttolistenpreis § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG); bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, sofern der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 60.000 (ab 2024: € 80.000,00) beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Es ergeben sich hieraus folgende Nutzungspauschalen vom Bruttolistenpreis:</p>
<div class="table">
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Fahrzeug</td>
<td>Prozentsatz (Bruttolistenpreis)</td>
</tr>
<tr>
<td>Hybridfahrzeug monatliche Pauschale</td>
<td>0,015 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Elektrofahrzeug monatliche Pauschale</td>
<td>0,0075 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Hybridfahrzeug tageweise Berechnung</td>
<td>0,001 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Elektrofahrzeug tageweise Berechnung</td>
<td>0,0005 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><strong>Verpflegungspauschalen</strong></p>
<p>Verpflegungspauschalen können nicht verrechnet werden und Unterkunftskosten können nur im Rahmen der steuerlichen Regelungen für die doppelte Haushaltsführung (steuerlich kann nur der Ansatz der Entfernungspauschale erfolgen) geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>Dauerhaft festgelegter Ort</strong></p>
<p>Als erste Tätigkeitsstätte kann auch ein dauerhaft festgelegter Ort gelten. Fahrten von der Wohnung zu einem dauerhaft festgelegten Ort (Fahrzeugdepot, Sammelstelle für den betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Fahrkartenverkaufsstellen usw.) gelten als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Steuerlich kann nur der Ansatz der Entfernungspauschale erfolgen.</p>
<p>Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.</p>
<p>Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die keine Tätigkeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung mehr zu.</p>
<p><strong>Homeoffice und Fahrzeuge keine erste Tätigkeitsstätte</strong></p>
<p>Ein Homeoffice stellt keine betriebliche Einrichtung dar und gilt infolgedessen nicht als erste Tätigkeitsstätte. Fahrzeuge, wie z. B. das Fahrzeug eines Berufskraftfahrers oder der Zug eines Lokführers usw., gelten nicht als ortsfeste Einrichtung und damit ebenfalls nicht als erste Tätigkeitsstätte.</p>
<p>Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nur an ständig wechselnden Einsatzorten oder auf einem Fahrzeug tätig, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor (zur beruflichen Auswärtstätigkeit siehe oben).</p>
<h2 id="fahrtkosten">Fahrtkosten als Reisekosten</h2>
<h3>Begünstigte Fahrten</h3>
<p>Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stattfinden. Als Reisekosten können folgende Fahrtkosten angesetzt werden (vgl. H 9.5 LStH 2023):</p>
<ul>
<li>Fahrten von der Wohnung/erster Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte</li>
<li>Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes im Rahmen desselben Tätigkeitsgebiets, im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses.</li>
<li>Fahrten von der Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich zur auswärtigen Tätigkeitsstätte</li>
<li>Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück</li>
<li>Fahrten bei Übernachtung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit von der Wohnung zum ständig wechselnden Standort, Fahrzeugdepot oder zur Einsatzstelle und von der auswärtigen Unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte</li>
</ul>
<p><strong>Nicht als Reisekosten zählen hingegen:</strong></p>
<ul>
<li>Fahrten von der Wohnung zu einem bestimmten Sammelpunkt</li>
<li>Fahrten von der Wohnung zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet</li>
</ul>
<p>Nur Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar. Für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet gelten die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).</p>
<h3>Berechnungsweise der Fahrtkosten</h3>
<p>Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Taxi, Flugzeug etc.).</p>
<p>Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:</p>
<ul>
<li>Anteilige Gesamtkosten<br />Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.<br />Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein Kilometer-Satz ermittelt werden. Dieser kann so lange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit sechs Jahren anzusetzen ist.</li>
<li>Pauschbeträge<br />Statt der tatsächlichen Kfz-Kosten kann ein Pauschbetrag von € 0,30 je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.</li>
</ul>
<p>Bei Erstattung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind Beleg- und Nachweispflichten zu beachten.</p>
<h2 id="verpflegungsmehraufwendungen">Verpflegungsmehraufwendungen</h2>
<h3>Inlandsreise</h3>
<p>Der Höhe nach ist der steuerlich zu berücksichtigende Verpflegungsmehraufwand mit dem Pauschbetrag beschränkt. Der Einzelnachweis der Kosten für steuerliche Zwecke berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.</p>
<p>Nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1-3 EStG gelten für Inlandsreisen folgende Verpflegungspauschalen:</p>
<ul>
<li>bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 14,00.</li>
<li>bei mehrtätiger Auswärtstätigkeit:
<ul>
<li>am An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 14,00</li>
<li>Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 28,00</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p>Reise von Montag 8:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr:</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<td>Montag</td>
<td>€ 14,00</td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Dienstag</td>
<td>€ 28,00</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Mittwoch</td>
<td>€ 14,00</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Insgesamt</td>
<td>€ 56,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>An- und Abreisetage sind per gesetzlicher Definition jene Tage, in denen der Reisende unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise „außerhalb seiner Wohnung übernachtet“ (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG). Unerheblich ist, wie viele Stunden die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an den An- und Abreisetagen tatsächlich abwesend ist; die Verpflegungspauschale gilt auf jeden Fall.</p>
<p><strong>Verpflegungspauschale bei Auslandstätigkeit</strong></p>
<p>Die jeweils für das betreffende Steuerjahr geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeiten sind länderspezifisch und werden vom Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu festgelegt.</p>
<p>Die Verpflegungsmehraufwendungen für 2024 können dem BMF-Schreiben v. 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005 entnommen werden.</p>
<p><strong>Kürzung der Verpflegungspauschalen</strong></p>
<p>Die maßgeblichen Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzungen betragen</p>
<ol>
<li>für Frühstück um 20 %,</li>
<li>für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %,</li>
</ol>
<p>der jeweils maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag.</p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>Inlandsreise über drei Tage:</em></p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">An- und Abreisetag: je € 14,00</th><th scope="col">€ 28,00</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>Abwesenheitstag 24 Std.</td><td>€ 28,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kürzung 2 x Frühstück = 2 x € 5,60</td><td>€ 11,20</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Kürzung 2 x Abendessen = 2 x € 11,20</td><td>€ 22,40</td>
</tr><tr class="even">
<td>Verbleibende Werbungskosten</td><td>€ 22,40</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><strong>Zeitliche Begrenzung</strong></p>
<p>Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate einer längeren beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt. Die Frist beginnt nach einer zeitlichen Unterbrechung von mindestens vier Wochen neu. Unbedeutend ist der Anlass der Unterbrechung. So kann beispielsweise auch durch eine gezielte Urlaubsplanung der erneute Ansatz von Verpflegungspauschalen erreicht werden. </p>
<p><strong>Unentgeltliche Arbeitnehmerbewirtung durch den Arbeitgeber</strong></p>
<p>Übliche Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. Ist die Mahlzeit eine „übliche Mahlzeit“, das trifft zu, wenn der Preis € 60,00 (inklusive Mehrwertsteuer und Getränke) nicht übersteigt, kommt es beim Arbeitnehmer nicht zur Hinzurechnung eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. Die steuerliche Erfassung üblicher Mahlzeiten als Arbeitslohn ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale geltend machen kann, weil er</p>
<ul>
<li>innerhalb der Dreimonatsfrist mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist oder</li>
<li>wenn eine mehrtägige Auswärtstätigkeit vorliegt. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Bereitstellung von üblichen Mahlzeiten als Arbeitslohn zu erfassen.</li>
</ul>
<p><strong><em>Hinweis:</em></strong></p>
<p><em>Kann aufgrund der Neuregelung eine Besteuerung der üblichen Mahlzeit unterbleiben, ist auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „M“ zu bescheinigen. Dies dient dazu, dass das Finanzamt eine eventuelle Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Steuerveranlagung erkennen kann.</em></p>
<p><strong>Belohnungs- und Arbeitsessen</strong></p>
<p>Als Belohnungsessen gelten alle Mahlzeiten, die keine üblichen sind, also deren Preis € 60,00 (inklusive Mehrwertsteuer und Getränke) übersteigt.</p>
<p>Belohnungsessen sind nach den allgemeinen Regeln zu bewerten und zu besteuern (§ 8 Abs 2 EStG). Die Steuer errechnet sich aus den für Sachbezüge üblichen Bemessungsgrundlagen (den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort) und unter Berücksichtigung der Steuerklasse des Arbeitnehmers.</p>
<p>Arbeitsessen sind steuerfrei, da diese nicht als geldwerter Vorteil/Arbeitslohn anzusehen sind. Es bleibt insoweit beim überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.</p>
<p><strong>Die Kürzung der Verpflegungspauschalen</strong></p>
<p>Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber übliche Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit, und wird auf die Versteuerung der Mahlzeit nach den o. g. Sachbezugswerten verzichtet, ist die Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen. Bemessungsgrundlage ist der Betrag der Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (€ 28,00; vgl. Beispiel unten zu den Übernachtungskosten, Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen um Frühstück, Mittag- und Abendessen).</p>
<p>Die Kürzungsregelung gilt auch bei Geschäfts- oder Arbeitsessen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Bei Belohnungsessen erfolgt keine Kürzung (denn diese sind mit dem vollen geldwerten Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen). Die Kürzungsregelung gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen einbehalten oder gekürzt oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden. Zahlt der Arbeitnehmer ein Entgelt für die Mahlzeit, erfolgt insoweit keine Kürzung.</p>
<h4>Amtliche Sachbezugswerte 2024</h4>
<p>Für 2024 betragen die amtlichen Sachbezugswerte:</p>
<ul>
<li>a) für ein Mittag- oder Abendessen: € 4,13</li>
<li>b) für ein Frühstück: € 2,17</li>
</ul>
<p>Die obigen Sätze gelten nicht für sogenannte Belohnungsessen (Mahlzeiten einschließlich der Getränke zum Preis von mehr als € 60,00).</p>
<h3>Auslandsreise</h3>
<p>Der steuerliche Abzug der Auslandstagegelder wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts neu geregelt. Für Dienstreisen ins Ausland werden die Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt. Die für 2024 geltenden Pauschbeträge sind bekannt gemacht im BMF-Schreiben vom 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005.</p>
<p>Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, „ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird“ (R 9.6 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023). Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten (R 9.6 Abs. 3 LStR 2023):</p>
<ul>
<li>Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.</li>
<li>Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgeblich. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung gelten die für den Hafenort maßgeblichen Tagegelder.</li>
</ul>
<h2 id="uebernachtungskosten">Übernachtungskosten</h2>
<h3>Inlandsreise</h3>
<p>Notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG). Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Ist die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung/Unterkunft des Arbeitnehmers, liegt kein beruflich veranlasster Mehraufwand vor (vgl. R 9.7 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023).</p>
<p>Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Auf die Angemessenheit der Unterkunft selbst kommt es nicht an (z. B. 5-Sterne-Hotel). Sind die Aufwendungen dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden (berufliche Veranlassung), können sie auch geschätzt werden (LStR H 9.7 2023). Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Inland einen Pauschbetrag von € 20,00 steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug. Wie bisher ist der Werbungskostenabzug des Pauschbetrags nicht zulässig.</p>
<p>Wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für Übernachtung (7 % Mehrwertsteuer) und Verpflegung (19 %) im Inland, wird der Frühstückspreis in der Regel extra ausgewiesen. Dann gilt dieser Betrag. Weist das Hotel neben der Übernachtungsleistung einen Gesamtbetrag für Nebenleistungen aus, ist der Gesamtbetrag für Nebenleistungen wie folgt zu kürzen:</p>
<ol>
<li>für Frühstück um 20 % von € 30,00 (Inland = € 6,00),</li>
<li>für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % von € 30,00 (Inland = jeweils € 12,00) Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag ist der Betrag der Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit = € 30,00.</li>
</ol>
<p><strong>Wichtiger Hinweis:</strong> In vielen Fällen wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu den Frühstückskosten häufig eine Zuzahlung, im Regelfall in Höhe von € 5,60, abverlangt. Die Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Konsequenz der umsatzsteuerlichen Belastung (BMF-Schreiben vom 5.3.2010 BStBl 2010 I S. 259 sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 17.2.2011). Soll eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vermieden werden, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung geltenden Wert für ein Frühstück von € 2,17,00 einbehalten (Wert für das Kalenderjahr 2024. vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 13 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Eine Zurechnung der Frühstücksgestellung als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn entfällt ebenfalls. Trägt der Arbeitgeber alle dem Mitarbeiter während der Auswärtstätigkeit entstandenen Kosten (Übernachtung, Verpflegung), liegt umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug aus der Hotelrechnung vollumfänglich geltend machen und die Spesen als Betriebsausgabe verbuchen.</p>
<h3>Auslandsreise</h3>
<p>Für Auslandsreisen können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.</p>
<p>Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Ausland einen länderspezifischen Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug.</p>
<p>Aufwendungen die zusätzlich anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, können nicht berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind nur diejenigen Aufwendungen, die zusätzlich bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. Bei Mitnutzung eines Mehrbettzimmers (z. B. Doppelzimmer) können die Aufwendungen angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. (BMF v. 30.9.2013 a.a.O. Rz. 110 und Beispiel 50).</p>
<p>Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:</p>
<ol>
<li>für Frühstück um 20 %,</li>
<li>für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %</li>
</ol>
<p>des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.</p>
<p><em>Beispiel:</em></p>
<p><em>Auslandsreise nach Dänemark: Die Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen) beläuft sich auf einen Gesamtpreis von € 100,00. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen für Dänemark beträgt für 2024 bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden € 75,00. Die maßgeblichen Übernachtungskosten betragen:</em></p>
<p>Gesamtpreis: € 100,00</p>
<p><em>Abzüglich € 15,00 (für Frühstück: 20 % von € 75,00)</em></p>
<p><em>Abzüglich € 30,00 (für Mittagessen: 40 % von € 75,00)</em></p>
<p><em>Abzüglich € 30,00 (für Abendessen: 40 % von € 75,00)</em></p>
<p><strong><em>ergibt € 25,00</em></strong><em>.</em></p>
<h2 id="reisenebenkosten">Reisenebenkosten</h2>
<p>Diese können sein:</p>
<p>Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten auf der Reise, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten, Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck. Reisenebenkosten werden unter den Voraussetzungen, die für die steuerliche Anerkennung von Reisekosten geltend, in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden (R 9.8 Abs. 1 LStR 2023).</p>
<p><strong>Doppelte Haushaltsführung</strong></p>
<p>Als beruflich veranlasste Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zu € 1.000,00 im Monat als Werbungskosten angesetzt oder steuerfrei von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber erstattet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).</p>
<p>Stand: 18. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Reisekostensätze – Länderübersicht
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</div>
<p>Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten Inland (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, R 9.6 LStR 2023) sowie Ausland gem. BMF-Schreiben vom 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005.</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Land</th><th scope="col">Abwesenheit mind. 24 h je Kalendertag</th><th scope="col">An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden je Kalendertag</th><th scope="col">Pauschbetrag Übernachtung</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>INLAND</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Deutschland</td><td>€ 28,00</td><td>€ 14,00</td><td>€ 20,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>AUSLAND</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Afghanistan</td><td>€ 30,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 95,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Ägypten</td><td>€ 50,00</td><td>€ 33,00</td><td>€ 112,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Äthiopien</td><td>€ 39,00</td><td>€ 26,00</td><td>€ 130,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Äquatorialguinea</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 166,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Albanien</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 112,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Algerien</td><td>€ 47,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 120,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Andorra</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 91,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Angola</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 299,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Argentinien</td><td>€ 35,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 113,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Armenien</td><td>€ 24,00</td><td>€ 16,00</td><td>€ 59,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Aserbaidschan</td><td>€ 44,00</td><td>€ 29,00</td><td>€ 88,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Australien</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Canberra</td><td>€ 74,00</td><td>€ 49,00</td><td>€ 186,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Sydney</td><td>€ 57,00</td><td>€ 38,00</td><td>€ 173,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 57,00</td><td>€ 38,00</td><td>€ 173,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Bahrain</td><td>€ 48,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 153,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Bangladesch</td><td>€ 50,00</td><td>€ 33,00</td><td>€ 165,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Barbados</td><td>€ 54,00</td><td>€ 36,00</td><td>€ 206,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Belgien</td><td>€ 59,00</td><td>€ 40,00</td><td>€ 141,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Benin</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 115,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Bolivien</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 108,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Bosnien-Herzegowina</td><td>€ 23,00</td><td>€ 16,00</td><td>€ 75,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Botsuana</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 176,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Brasilien</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Brasilia</td><td>€ 51,00</td><td>€ 34,00</td><td>€ 88,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Rio de Janeiro</td><td>€ 69,00</td><td>€ 46,00</td><td>€ 140,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Sao Paulo</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 151,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 88,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Brunei</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 106,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Bulgarien</td><td>€ 22,00</td><td>€ 15,00</td><td>€ 115,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Burkina Faso</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 174,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Burundi</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 138,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Chile</td><td>€ 44,00</td><td>€ 29,00</td><td>€ 154,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>China</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Chengdu</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 131,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Hongkong</td><td>€ 71,00</td><td>€ 48,00</td><td>€ 169,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Kanton</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 150,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Peking</td><td>€ 30,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 185,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Shanghai</td><td>€ 58,00</td><td>€ 39,00</td><td>€ 217,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 48,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 112,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Costa Rica</td><td>€ 47,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 93,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Côte d´Ivoire</td><td>€ 59,00</td><td>€ 40,00</td><td>€ 166,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Dänemark</td><td>€ 75,00</td><td>€ 50,00</td><td>€ 183,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Dominikanische Republik</td><td>€ 50,00</td><td>€ 33,00</td><td>€ 167,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Dschibuti</td><td>€ 77,00</td><td>€ 52,00</td><td>€ 255,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Ecuador</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 103,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>El Salvador</td><td>€ 65,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 161,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Eritrea</td><td>€ 50,00</td><td>€ 33,00</td><td>€ 91,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Estland</td><td>€ 29,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 85,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Fidschi</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 183,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Finnland</td><td>€ 54,00</td><td>€ 36,00</td><td>€ 171,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Frankreich</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Paris sowie die Departments 77, 78, 91 bis 95</td><td>€ 58,00</td><td>€ 39,00</td><td>€ 152,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 53,00</td><td>€ 36,00 </td><td>€ 105,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Gabun</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 183,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Gambia</td><td>€ 40,00</td><td>€ 27,00</td><td>€ 161,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Georgien</td><td>€ 45,00</td><td>€ 30,00</td><td>€ 87,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Ghana</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 148,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Griechenland</td><td></td><td></td><td>€ 90,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Athen</td><td>€ 40,00</td><td>€ 27,00</td><td>€ 139,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 150,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Guatemala</td><td>€ 34,00</td><td>€ 23,00</td><td>€ 90,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Guinea</td><td>€ 59,00</td><td>€ 40,00</td><td>€ 140,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Guinea-Bissau</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 113,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Haiti</td><td>€ 58,00</td><td>€ 39,00</td><td>€ 130,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Honduras</td><td>€ 57,00</td><td>€ 38,00</td><td>€ 198,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Indien</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Bangalore</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 155,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Chennai</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 85,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Kalkutta</td><td>€ 35,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 145,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Mumbai</td><td>€ 50,00</td><td>€ 33,00</td><td>€ 146,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Neu-Delhi</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 185,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 85,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Indonesien</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 134,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Iran</td><td>€ 33,00</td><td>€ 22,00</td><td>€ 196,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Irland</td><td>€ 58,00</td><td>€ 39,00</td><td>€ 129,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Island</td><td>€ 62,00</td><td>€ 41,00</td><td>€ 187,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Israel</td><td>€ 66,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 190,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Italien</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Mailand</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 191,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Rom</td><td>€ 48,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 150,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 150,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Jamaika</td><td>€ 39,00</td><td>€ 26,00</td><td>€ 171,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Japan</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Tokio</td><td>€ 50,00</td><td>€ 33,00</td><td>€ 285,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 190,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Jemen</td><td>€ 24,00</td><td>€ 16,00</td><td>€ 95,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Jordanien</td><td>€ 57,00</td><td>€ 38,00</td><td>€ 134,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kambodscha</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 94,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Kamerun</td><td>€ 56,00</td><td>€ 37,00</td><td>€ 275,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kanada</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Ottawa</td><td>€ 62,00</td><td>€ 41,00</td><td>€ 214,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Toronto</td><td>€ 54,00</td><td>€ 36,00</td><td>€ 392,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Vancouver</td><td>€ 63,00</td><td>€ 42,00</td><td>€ 304,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 47,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 134,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Kap Verde</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 90,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kasachstan</td><td>€ 45,00</td><td>€ 30,00</td><td>€ 111,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Katar</td><td>€ 56,00</td><td>€ 37,00</td><td>€ 149,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kenia</td><td>€ 51,00</td><td>€ 34,00</td><td>€ 219,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Kirgisistan</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 74,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kolumbien</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 115,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Kongo, Republik</td><td>€ 62,00</td><td>€ 41,00</td><td>€ 215,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kongo, Demokrat. Republik</td><td>€ 70,00</td><td>€ 47,00</td><td>€ 190,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Korea, Demokrat. Volksrepublik</td><td>€ 28,00</td><td>€ 19,00</td><td>€ 92,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Korea, Republik</td><td>€ 48,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 108,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Kosovo</td><td>€ 24,00</td><td>€ 16,00</td><td>€ 71,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kroatien</td><td>€ 35,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 107,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Kuba</td><td>€ 51,00</td><td>€ 34,00</td><td>€ 170,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Kuwait</td><td>€ 56,00</td><td>€ 37,00</td><td>€ 241,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Laos</td><td>€ 35,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 71,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Lesotho</td><td>€ 28,00</td><td>€ 19,00</td><td>€ 104,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Lettland</td><td>€ 35,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 76,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Libanon</td><td>€ 69,00</td><td>€ 46,00</td><td>€ 46,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Libyen</td><td>€ 63,00</td><td>€ 42,00</td><td>€ 135,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Liechtenstein</td><td>€ 56,00</td><td>€ 37,00</td><td>€ 190,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Litauen</td><td>€ 26,00</td><td>€ 17,00</td><td>€ 109,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Luxemburg</td><td>€ 63,00</td><td>€ 42,00 </td><td>€ 139,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Madagaskar</td><td>€ 33,00</td><td>€ 22,00</td><td>€ 116,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Malawi</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 109,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Malaysia</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 86,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Malediven</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 170,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Mali</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 120,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Malta</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 114,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Marokko</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 87,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Marshallinseln</td><td>€ 63,00</td><td>€ 42,00</td><td>€ 102,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Mauretanien</td><td>€ 35,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 86,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Mauritius</td><td>€ 44,00</td><td>€ 29,00</td><td>€ 172,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Mexiko</td><td>€ 48,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 177,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Moldau, Republik</td><td>€ 26,00</td><td>€ 17,00</td><td>€ 73,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Monaco</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 187,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Mongolei</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 92,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Montenegro</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 85,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Mosambik</td><td>€ 51,00</td><td>€ 34,00</td><td>€ 208,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Myanmar</td><td>€ 35,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 155,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Namibia</td><td>€ 30,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 112,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Nepal</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 126,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Neuseeland</td><td>€ 58,00</td><td>€ 39,00</td><td>€ 148,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Nicaragua</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 105,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Niederlande</td><td>€ 47,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 122,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Niger</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 131,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Nigeria</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 182,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Nordmazedonien</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€89,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Norwegen</td><td>€ 75,00</td><td>€ 50,00</td><td>€ 139,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Österreich</td><td>€ 50,00</td><td>€ 33,00</td><td>€ 117,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Oman</td><td>€ 64,00</td><td>€ 43,00</td><td>€ 141,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Pakistan</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Islamabad</td><td>€ 23,00</td><td>€ 16,00</td><td>€ 238,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 34,00</td><td>€ 23,00</td><td>€ 122,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Palau</td><td>€ 51,00</td><td>€ 34,00</td><td>€ 179,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Panama</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 82,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Papua-Neuguinea</td><td>€ 59,00</td><td>€ 40,00</td><td>€ 159,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Paraguay</td><td>€ 39,00</td><td>€ 26,00</td><td>€ 124,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Peru</td><td>€ 34,00</td><td>€ 23,00</td><td>€ 143,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Philippinen</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 140,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Polen</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Breslau</td><td>€ 33,00</td><td>€ 22,00</td><td>€ 117,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Danzig</td><td>€ 30,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 84,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Krakau</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 86,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Warschau</td><td>€ 29,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 109,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 29,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 60,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Portugal</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 111,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Ruanda</td><td>€ 44,00</td><td>€ 29,00</td><td>€ 117,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Rumänien</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Bukarest</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 92,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 89,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Russische Föderation</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Jekatarinenburg</td><td>€ 28,00</td><td>€ 19,00</td><td>€ 84,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Moskau</td><td>€ 30,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 110,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- St. Petersburg</td><td>€ 26,00</td><td>€ 17,00</td><td>€ 114,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 24,00</td><td>€ 16,00</td><td>€ 58,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Sambia</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 105,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Samoa</td><td>€ 39,00</td><td>€ 26,00</td><td>€ 105,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>San Marino</td><td>€ 34,00</td><td>€ 23,00</td><td>€ 79,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Sao Tomé – Príncipe</td><td>€ 47,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 80,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Saudi-Arabien</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Djidda</td><td>€ 57,00</td><td>€ 38,00</td><td>€ 181,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Riad</td><td>€ 56,00</td><td>€ 37,00</td><td>€ 186,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 56,00</td><td>€ 37,00</td><td>€ 181,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Schweden</td><td>€ 66,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 140,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Schweiz</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Genf</td><td>€ 66,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 186,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 64,00</td><td>€ 43,00</td><td>€ 180,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Senegal</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 190,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Serbien</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 97,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Sierra Leone</td><td>€ 57,00</td><td>€ 38,00</td><td>€ 145,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Simbabwe</td><td>€ 45,00</td><td>€ 30,00</td><td>€ 140,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Singapur</td><td>€ 54,00</td><td>€ 36,00</td><td>€ 197,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Slowakische Republik</td><td>€ 33,00</td><td>€ 22,00</td><td>€ 121,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Slowenien</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 126,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Spanien</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Barcelona</td><td>€ 34,00</td><td>€ 23,00</td><td>€ 144,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Kanarische Inseln</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 103,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Madrid</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 131,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Palma de Mallorca</td><td>€ 44,00</td><td>€ 29,00</td><td>€ 142,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 34,00</td><td>€ 23,00</td><td>€ 103,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Sri Lanka</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 112,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Sudan</td><td>€ 33,00</td><td>€ 22,00</td><td>€ 195,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Südafrika</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- Kapstadt</td><td>€ 33,00</td><td>€ 22,00</td><td>€ 130,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Johannesburg</td><td>€ 36,00</td><td>€ 24,00</td><td>€ 129,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 29,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 109,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Südsudan</td><td>€ 51,00</td><td>€ 34,00</td><td>€ 159,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Syrien</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 140,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Tadschikistan</td><td>€ 27,00</td><td>€ 18,00</td><td>€ 118,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Taiwan</td><td>€ 46,00</td><td>€ 31,00</td><td>€ 143,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Tansania</td><td>€ 44,00</td><td>€ 29,00</td><td>€ 97,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Thailand</td><td>€ 38,00</td><td>€ 25,00</td><td>€ 110,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Togo</td><td>€ 39,00</td><td>€ 26,00</td><td>€ 118,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Tonga</td><td>€ 39,00</td><td>€ 26,00</td><td>€ 94,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Trinidad und Tobago</td><td>€ 66,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 203,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Tschad</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 155,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Tschechische Republik</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 77,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Türkei</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Istanbul</td><td>€ 26,00</td><td>€ 17,00</td><td>€ 120,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Izmir</td><td>€ 29,00</td><td>€ 20,00</td><td>€ 55,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 17,00</td><td>€ 12,00</td><td>€ 95,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Tunesien</td><td>€ 40,00</td><td>€ 27,00</td><td>€ 115,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Turkmenistan</td><td>€ 33,00</td><td>€ 22,00</td><td>€ 108,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Uganda</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 143,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Ukraine</td><td>€ 26,00</td><td>€ 17,00</td><td>€ 98,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Ungarn</td><td>€ 32,00</td><td>€ 21,00</td><td>€ 85,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Uruguay</td><td>€ 48,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 90,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Usbekistan</td><td>€ 34,00</td><td>€ 23,00</td><td>€ 104,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Vatikanstaat</td><td>€ 48,00</td><td>€ 32,00</td><td>€ 150,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Venezuela</td><td>€ 45,00</td><td>€ 30,00</td><td>€ 127,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Vereinigte Arabische Emirate</td><td>€ 65,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 156,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Vereinigte Staaten von Amerika (USA)</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Atlanta</td><td>€ 77,00</td><td>€ 52,00</td><td>€ 182,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Boston</td><td>€ 63,00</td><td>€ 42,00</td><td>€ 333,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Chicago</td><td>€ 65,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 233,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Houston</td><td>€ 62,00</td><td>€ 41,00</td><td>€ 204,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Los Angeles</td><td>€ 64,00</td><td>€ 43,00</td><td>€ 262,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- Miami</td><td>€ 65,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 256,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- New York City</td><td>€ 66,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 308,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- San Francisco</td><td>€ 59,00</td><td>€ 40,00</td><td>€ 327,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- Washington D.C.</td><td>€ 66,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 203,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 59,00</td><td>€ 40,00</td><td>€ 182,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>- London</td><td>€ 66,00</td><td>€ 44,00</td><td>€ 163,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>- im Übrigen</td><td>€ 52,00</td><td>€ 35,00</td><td>€ 99,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Vietnam</td><td>€ 41,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 86,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Weißrussland</td><td>€ 20,00</td><td>€ 13,00</td><td>€ 98,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>Zentralafrikanische Republik</td><td>€ 53,00</td><td>€ 36,00</td><td>€ 210,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Zypern</td><td>€ 42,00</td><td>€ 28,00</td><td>€ 125,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).</p>
<p>Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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<span>A B C</span>
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<ul class="multi_columns">
<li><a title="Arbeitgeberdarlehen" href="#infolist_arbeitgeberdarlehen">Arbeitgeberdarlehen</a></li>
<li><a title="Arbeitsmittel" href="#infolist_arbeitsmittel">Arbeitsmittel</a></li>
<li><a title="Aufmerksamkeiten" href="#infolist_aufmerksamkeiten">Aufmerksamkeiten</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Benzingutscheine" href="#infolist_benzingutscheine">Benzingutscheine</a></li>
<li><a title="Betreuungsleistungen" href="#infolist_betreuungsleistungen_arbeitgeber">Betreuungsleistungen des Arbeitgebers</a></li>
<li><a title="Betriebsfeiern" href="#infolist_betriebsfeiern_betriebsausflug">Betriebsfeiern/Betriebsausflug</a></li>
<li><a title="Brillen" href="#infolist_brillen">Brillen, Bildschirmbrillen</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_arbeitgeberdarlehen">Arbeitgeberdarlehen</h3>
<p>Gewährt der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. Wie diese Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind, regelt das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom 19.5.2015 - IV C 5 - S 2334/07/0009. Das BMF nimmt dabei in erster Linie auf das Schreiben zur Bewertung von Sachbezügen (Schreiben v. 16.5.2013, BStBl I 2013 S. 729) Bezug. Die Regelungen für sonstige Sachbezüge (verbilligte Waren usw.) gelten danach auch für den Bereich der Arbeitgeberdarlehen.</p>
<p><strong>Zinsvorteil</strong></p>
<p>Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist nach dem BMF-Schreiben zu unterscheiden zwischen einer Bewertung nach Maßgabe der für Sachbezüge geltenden Vorschriften und einer Bewertung nach Maßgabe der für Personalrabatte geltenden Vorschriften. In der Praxis kommt es also darauf an, ob ein sonstiger Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält oder ein Bankangestellter unter Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags von € 1080,00.</p>
<p><strong>Besteuerung</strong></p>
<p>Ein Zinsvorteil ist als solcher nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums € 2.600,00 übersteigt. Die Besteuerung kann entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal erfolgen.</p>
<p><strong>Keine Arbeitgeberdarlehen</strong></p>
<p>Nicht als steuerpflichtiges Arbeitgeberdarlehen wertet die Finanzverwaltung insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlte Auslagenersatzleistungen, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse.</p>
<h3 id="infolist_arbeitsmittel">Arbeitsmittel</h3>
<p>Arbeitsmittel, die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, zählen nicht zum Arbeitslohn. Ebenfalls keine steuerpflichtigen Sachbezüge stellen die vom Arbeitgeber nach gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen usw. dar (R 19.3 Abs. 2 LStR 2023), siehe auch unten: Brillen.</p>
<h3 id="infolist_aufmerksamkeiten">Aufmerksamkeiten</h3>
<p>Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 60,00 pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag usw. Barzuwendungen sind hingegen in jeder Höhe steuerpflichtig (R 19.6 LStR 2023).</p>
<h3 id="infolist_benzingutscheine">Benzingutscheine</h3>
<p>Seit dem VZ 2022 dürfen Benzingutscheine ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Der Warengutschein darf außerdem nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Wird der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber das Recht eingeräumt, bei einer bestimmten oder beliebigen Tankstelle zu tanken, liegt ein Sachbezug vor, der bis zu einem Wert von € 50,00 pro Kalendermonat () steuerfrei ist (Freigrenze, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Bei Überschreiten dieses Betrags unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.</p>
<h3 id="infolist_betreuungsleistungen_arbeitgeber">Betreuungsleistungen des Arbeitgebers</h3>
<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anbieten. Darunter fallen die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige (§ 3 Nr. 34a EStG i.d.F. Zollkodex-Anpassungsgesetz). Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.</p>
<p>Die Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Eine Höchstbetragsgrenze ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Zudem sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgende Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von € 600,00 jährlich zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (im Fall einer Behinderung beträgt die Altersgrenze 25), oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers steuerfrei, sofern die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig wird.</p>
<h3 id="infolist_betriebsfeiern_betriebsausflug">Betriebsfeiern/Betriebsausflug</h3>
<p>Im Rahmen betrieblicher Feiern gilt es, zwei Grenzen zu beachten:</p>
<ul>
<li>Sachgeschenke, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung überreicht werden und deren Gesamtwert € 60,00 (inklusive Mehrwertsteuer) nicht übersteigt, stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.</li>
<li>Betragen die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung je Arbeitnehmerin bzw. je Arbeitnehmer nicht mehr als (ab 2024) € 150,00, gehören diese nicht zum Arbeitslohn (Freigrenze 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ). Bei der Berechnung der Freigrenze sind auch die anteiligen Kosten für die Begleitpersonen des Arbeitnehmers einzurechnen. Als Aufwendungen gelten alle Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG).</li>
</ul>
<h3 id="infolist_brillen">Brillen, Bildschirmbrillen</h3>
<p>Aufwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für Bildschirmbrillen stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar (siehe auch oben Arbeitsmittel). Dies gilt auch für sonstige für die Bildschirmverarbeitung zur Verfügung gestellte Mittel.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_d_e_f" tabindex="-1"></a>
<span>D E F</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Fahrtkostenersatzleistungen" href="#infolist_fahrtkosten">Fahrtkostenersatzleistungen und Fahrtkostenzuschüsse</a></li>
<li><a title="Ferienhäuser" href="#infolist_ferienhaeuser">Ferienhäuser</a></li>
<li><a title="Fortbildungsmaßnahmen" href="#infolist_fortbildung">Fortbildungsmaßnahmen</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_fahrtkosten">Fahrtkostenersatzleistungen und Fahrtkostenzuschüsse</h3>
<p>Siehe <a title="Jobticket" href="#infolist_jobticket">Jobticket</a>, <a title="Sammelbeförderung" href="#infolist_sammelbefoerderung">Sammelbeförderung</a></p>
<h3 id="infolist_ferienhaeuser">Ferienhäuser</h3>
<p>Sofern ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Erholungszwecke unentgeltlich Ferienhäuser oder Wohnungen zur Verfügung stellt, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.</p>
<h3 id="infolist_fortbildung">Fortbildungsmaßnahmen</h3>
<p>Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn sie zur Erweiterung und Vertiefung berufsbezogener Kenntnisse erfolgt. Werden diese Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasst und die Kosten von ihm getragen (für Rechnung des Arbeitgebers), so können diese steuerfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden.</p>
<p>Aufwendungen sind z. B. Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für Fachbücher und -zeitschriften, Schreibmaterial, Teilnahme- und Tagungsgebühren, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_g_h_i" tabindex="-1"></a>
<span>G H I</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Geburtstagsfeier" href="#infolist_geburtstagsfeier">Geburtstagsfeier</a></li>
<li><a title="Gelegenheitsgeschenke" href="#infolist_gelegenheitsgeschenke">Gelegenheitsgeschenke</a></li>
<li><a title="Geschenke" href="#infolist_geschenke">Geschenke, Geschenkgutscheine</a></li>
<li><a title="Gesundheitsförderung" href="#infolist_gesundheitsfoerderung">Gesundheitsförderung/Betriebssport</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Handy" href="#infolist_handy">Handy</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="iPad" href="#infolist_ipad_iphone">iPad/iPhone</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_geburtstagsfeier">Geburtstagsfeier</h3>
<p>Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich der Geburtstagsfeier für einen Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, dürfen € 150,00 je Teilnehmer nicht überschreiten; Geschenke bis zu einem Gesamtwert von € 50,00 sind in die 150-€-Freigrenze einzubeziehen.</p>
<h3 id="infolist_gelegenheitsgeschenke">Gelegenheitsgeschenke</h3>
<p>Siehe <a title="Aufmerksamkeiten" href="#infolist_aufmerksamkeiten">Aufmerksamkeiten</a></p>
<h3 id="infolist_geschenke">Geschenke, Geschenkgutscheine</h3>
<p>Geschenke oder Geschenkgutscheine sind als Sachbezug bis zu einem Wert von € 50,00 pro Kalendermonat steuerfrei (siehe auch oben: Benzingutscheine).</p>
<h3 id="infolist_gesundheitsfoerderung">Gesundheitsförderung/Betriebssport</h3>
<p>Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und stellen auch kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar, soweit sie den Betrag von € 600,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG). Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers für den Betriebssport stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, soweit der Betriebssport nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht wird (z. B. betriebliche Gymnastikräume/-geräte, die vor, während oder nach der Arbeitszeit von den Arbeitnehmern genutzt werden können).</p>
<h3 id="infolist_handy">Handy</h3>
<p>Die Überlassung eines Mobiltelefons an den Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn das Telefon im Besitz des Arbeitgebers ist und dieser Empfänger und Zahlungspflichtiger der Mobiltelefonrechnungen ist. Die Privatnutzung ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei (R 3.45 LStR). Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Handys ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig (§ 3 Nr. 45 EStG). Ein steuerpflichtiger Sachbezug würde aber in der Erstattung der auf die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer lautenden Rechnung für das Mobiltelefon bestehen.</p>
<h3 id="infolist_ipad_iphone">iPad/iPhone</h3>
<p>Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen Überlassung eines iPad/iPhones durch den Arbeitgeber sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, siehe auch oben, Handy).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_j_k_l" tabindex="-1"></a>
<span>J K L</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Jobticket" href="#infolist_jobticket">Jobticket</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Kraftfahrzeug" href="#infolist_kraftfahrzeug">Kraftfahrzeug</a></li>
<li><a title="Kindergarten" href="#infolist_kindergarten">Kindergarten/Kinderbetreuung</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_jobticket">Jobticket</h3>
<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 1.1. 2019 ein „Jobticket“ lohnsteuerfrei erhalten. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt. Abhängig von der gewählten Versteuerungsart der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgt eine Anrechnung des Jobtickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Hierzu kann der Arbeitgeber wählen zwischen: einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).</p>
<h3 id="infolist_kraftfahrzeug">Kraftfahrzeug</h3>
<p>Die private Nutzung eines Betriebs-Pkws durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer stellt einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Bemessungsgrundlage für die monatliche Lohnsteuer ist bei Nutzung eines Betriebs-Pkws mit Verbrennungsmotor ein Betrag in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises, zuzüglich der werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebauten Sonderausstattungen (1-%-Methode). Bei Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Nutzungspauschalen nur zur Hälfte anzusetzen (hälftiger Bruttolistenpreis § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG); bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, sofern der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 60.000 beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).</p>
<p>Alternativ: Nachweis des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils mit Fahrtenbuch. Hier ist bei Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs im Rahmen des Nutzungsvorteils nur die Hälfte der Anschaffungskosten anzusetzen; bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs nur ein Viertel der Anschaffungskosten, sofern die Anschaffungskosten brutto € 60.000 nicht übersteigen.</p>
<h3 id="infolist_kindergarten">Kindergarten/Kinderbetreuung</h3>
<p>Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unentgeltlich Einrichtungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form von Kindergärten oder vergleichbarer Einrichtungen zur Verfügung, ist diese Zuwendung gem. § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei (vgl. auch R 3.33 LStR .</p>
<p>Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sind steuerfrei. Bei Barzuschüssen muss die zweckentsprechende Verwendung durch einen Originalbeleg nachgewiesen werden, der vom Arbeitgeber aufzubewahren ist.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_m_n_o" tabindex="-1"></a>
<span>M N O</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Mankogelder" href="#infolist_mankogelder">Mankogelder</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_mankogelder">Mankogelder</h3>
<p>Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie € 16,00 im Monat nicht übersteigen.</p>
<h4>Essensmarken</h4>
<p>Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann Essensmarken (Restaurantschecks) im Wert von € 7,23 ausgeben (Sachbezugswert in Höhe von € 4,13 (2024) zzgl. € 3,10 Verrechnungswert). Zu versteuern ist der Sachbezugswert für Mahlzeiten von € 4,13 (Wert für 2024), und zwar gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 %, ohne Sozialabgaben. Der Arbeitgeber muss allerdings sicherstellen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer täglich nur einen Essensgutschein einlöst.</p>
<h4>Kantinenessen</h4>
<p>Verfügt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über eine Kantine, muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer lediglich den Sachbezugswert von € 4,13 (Wert für 2024) versteuern. Der Arbeitgeber kann die Leistung pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) – ohne Sozialabgaben.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_p_q_r" tabindex="-1"></a>
<span>P Q R</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Parkplatzgestellung" href="#infolist_parkplatzgestellung">Parkplatzgestellung</a></li>
<li><a title="Notebook" href="#infolist_pc">PC, Notebook</a></li>
<li><a title="Personalrabatt" href="#infolist_personalrabatt">Personalrabatt</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Rabatte" href="#infolist_rabatte_von_dritten">Rabatte von Dritten</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_parkplatzgestellung">Parkplatzgestellung</h3>
<p>Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Parkplatz zur Verfügung, liegt in dem Nutzungsvorteil kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.</p>
<h3 id="infolist_pc">PC, Notebook</h3>
<p>Vorteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus der <strong>privaten</strong> Nutzung von <strong>betrieblichen</strong> Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.</p>
<h3 id="infolist_personalrabatt">Personalrabatt</h3>
<p>Bezieht der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, welcher dieser nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt hat, mit Personalrabatt, stellt der Rabattbetrag einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Personalrabatte können bis zu einem Betrag von € 1.080,00 im Jahr steuerfrei gewährt werden. Die Sachbezüge sind mit 96 % des üblichen Endpreises zu bewerten.</p>
<h3 id="infolist_rabatte_von_dritten">Rabatte von Dritten</h3>
<p>Rabatte, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von Dritten erhält und die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sachprämien von Dienstleistungsunternehmen, die der Arbeitnehmer zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren erhält, sind steuerfrei, soweit der Wert der Prämien € 1.080,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 38 EStG).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_s_t_u" tabindex="-1"></a>
<span>S T U</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Sammelbeförderung" href="#infolist_sammelbefoerderung">Sammelbeförderung</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_sammelbefoerderung">Sammelbeförderung</h3>
<p>Aufwendungen des Arbeitgebers für eine unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel sind steuerfreier Sachbezug, wenn die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist (§ 3 Nr. 32 EStG).</p>
<p>Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z. B. in den Fällen anzunehmen, in denen:</p>
<ol>
<li>die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder</li>
<li>der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert (vgl. R 3.32 LStR 2015)</li>
</ol>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_v_w_x" tabindex="-1"></a>
<span>V W X</span>
</h3>
</div>
<p>Keine Einträge vorhanden.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_y_z" tabindex="-1"></a>
<span>Y Z</span>
</h3>
</div>
<p>Keine Einträge vorhanden.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
selbstanzeige
Selbstanzeige
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</div>
<p>Haben Steuerpflichtige in der Vergangenheit Steuern durch unvollständige Steuererklärungen verkürzt (z. B. auf Kapitaleinkünfte), steht ihnen für die nachträgliche Bereinigung ihrer Steuerschuld die sogenannte Selbstanzeige offen. Hinter einer Selbstanzeige verbirgt sich kein bestimmtes Form- oder Anzeigenblatt des Finanzamtes, auf dem die Selbstanzeige erstattet werden muss. Die Selbstanzeigeerstatterin bzw. der Selbstanzeigeerstatter muss nicht beim Finanzamt oder einer anderen öffentlichen Behörde oder gar der Polizei vorsprechen und sich als reumütiger Steuersünder bekennen.</p>
<p>Als Selbstanzeige wird die Nacherklärung von steuerpflichtigen Einkünften bezeichnet, die in vergangenen Steuerjahren gegenüber den Finanzbehörden verschwiegen worden sind. Mit der Selbstanzeige hält der Steuergesetzgeber für Steuerpflichtige, die bereits das Stadium der Tatvollendung haben eintreten lassen, eine im deutschen Strafrechtssystem einzigartige Amnestieregelung parat. Das Instrument der Selbstanzeige wirkt wie ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Steuerpflichtige, die sie abgeben, erlangen rückwirkend Straffreiheit für ihre bereits begangene(n) Steuerstraftat(en).</p>
<h2>Strafbefreiende Wirkung, Ausschließungsgründe</h2>
<p>Nicht jede dem Finanzamt eingereichte Nacherklärung über hinterzogene Kapitaleinkünfte kann als Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung gewürdigt werden. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Selbstanzeige, § 371 der Abgabenordnung, schreibt insgesamt sieben Ausschlusskriterien für die strafbefreiende Wirkung (sogenannte Sperr- bzw. Ausschließungsgründe) vor. Diese sind bei Abgabe der Nacherklärung stets zu prüfen, da andernfalls die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten kann und demzufolge ins Leere gehen würde. Die Wichtigsten davon sind:</p>
<h3>1. Vollständigkeit</h3>
<p>Berichtigt werden müssen „alle“ in der Vergangenheit verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünfte. Werden beispielsweise Erträge aus einem nicht versteuerten Konto in der Schweiz nacherklärt, müssen gleichzeitig alle anderen verschwiegenen Einkünfte derselben Steuerart mit einbezogen werden. Vergessen werden darf dabei nichts, z. B. auch nicht schwarz vereinnahmte Mieteinkünfte. Da die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige selbst im Regelfall nicht sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte kennen kann, empfiehlt es sich schon des Vollständigkeitsgrundsatzes wegen, alle im maßgeblichen Berichtigungszeitraum zugeflossenen Beträge hinsichtlich Steuerpflicht und Nachversteuerungsbedarf prüfen zu lassen. Die Selbstanzeige muss mindestens 10 Kalenderjahre umfassen.</p>
<h3>2. Betriebsprüfung angekündigt oder Betriebsprüfer bereits erschienen</h3>
<p>Wurde dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung für die bevorstehende Betriebsprüfung bekannt gegeben oder ist die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer bereits erschienen, ist eine Nacherklärung hinterzogener Einkünfte mit strafbefreiender Wirkung nicht mehr möglich. Dasselbe gilt, wenn irgendeine Amtsperson beim Steuerpflichtigen erschienen ist. Amtsperson ist jede, die nach deutschem Recht Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ist. Es muss also zur Ermittlung der Steuerstraftat nicht zwangsweise eine Betriebsprüferin bzw. ein Betriebsprüfer sein.</p>
<h3>3. Erscheinen eines Amtsträgers zur Lohnsteuer- und/oder Umsatzsteuer-Nachschau</h3>
<p>Gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e AO tritt Straffreiheit durch Abgabe einer Selbstanzeige nicht ein, wenn „ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer- Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat“.</p>
<p>Die Sperrwirkung ist begrenzt auf die Zeit, in der die Amtsträgerin bzw. der Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Nachschau oder eine Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften durchführt. Der Sperrgrund endet, sobald die Nachschau beendet ist und die Prüferin bzw. der Prüfer das Ladenlokal oder die Geschäftsräume verlassen hat.</p>
<h3>4. Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens</h3>
<p>Des Weiteren tritt Straffreiheit nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Ein Steuerstrafverfahren gilt als eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamtinnen bzw. Hilfsbeamte, die Strafrichterin oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist bekannt gegeben, wenn der bzw. dem Betreffenden gegenüber die Mitteilung erfolgt, durch welchen Umstand sie bzw. er sich strafbar gemacht hat bzw. „durch welchen Lebenssachverhalt die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit verwirklicht worden ist".</p>
<h3>5. Tatentdeckung</h3>
<p>Die Nacherklärung von bislang verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünften führt schließlich auch dann nicht zur Straffreiheit, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Eine Tatentdeckung ist jedoch z. B. im Stadium des Ankaufs von Bankdaten durch die Finanzbehörden noch nicht gegeben. Die bloße Kenntniserlangung von einer Steuerquelle ist nicht ausreichend für eine Tatendeckung. Erfährt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger vom Datenverkauf an Steuerbehörden, kann er daher ggf. noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. In solchen Fällen ist allerdings Eile geboten, denn sobald die Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter beim Finanzamt die Steuerakten abgleicht und dabei festgestellt hat, dass die auf der Daten-CD angegebenen Einkünfte in der für den betreffenden Veranlagungszeitraum abgegebenen Steuererklärung fehlen, liegt eine Tatentdeckung vor. In diesem Zusammenhang müssen wichtige Aspekte beachtet werden, weil hier die hinterzogenen steuerpflichtigen Einnahmen zunächst einmal geschätzt werden müssen. Denn eine sofortige exakte Ermittlung dürfte in den wenigsten Fällen möglich sein. Auch die erforderlichen Nachweise dazu dürften fehlen.</p>
<h3>6. Steuerhinterziehungsvolumen erreicht pro Steuerart und Besteuerungszeitraum ein Steuerhinterziehungsvolumen von mehr als € 25.000,00</h3>
<p>Schließlich erlangt die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige mit der Selbstanzeige keine Straffreiheit, wenn die verkürzten Steuern je Tat (d. h. je Veranlagungszeitraum, also pro Jahr) € 25.000,00 übersteigen. Die Selbstanzeigeerstatterin bzw. der Selbstanzeigeerstatter kann hier eine Strafverfolgung durch Zahlung eines Zusatzbetrages (Strafzuschlags) an die Staatskasse abwenden (§ 398 a AO).</p>
<p>Es gelten folgende Staffelsätze für den Strafzuschlag:</p>
<p>Hinterzogene Steuern von € 25.000,00 bis € 100.000,00: Strafzuschlag von 10 %</p>
<p>Hinterzogene Steuern in Höhe von € 100.00,00 bis zu 1 Mio. €: Strafzuschlag von 15 %.</p>
<p>Hinterzogene Steuern ab 1 Mio. €: Strafzuschlag von 20 %</p>
<p>Mit Abgabe einer Selbstanzeige (Nacherklärung) erhält das Finanzamt von der Steuerstraftat des Steuerpflichtigen erst einmal Kenntnis und wird die Selbstanzeige zunächst an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterleiten. Diese prüft, ob die Selbstanzeige wirksam erstattet worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es nicht zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.</p>
<p>Wichtig ist auch, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erst - und nur dann - eintritt, wenn die aus der Tat hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen innerhalb einer vom Finanzamt nach erfolgter Selbstanzeige noch festzusetzender Frist, tatsächlich und vollständig nachentrichtet werden.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
sonderausgaben
Sonderausgaben
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</div>
<p>Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben nur dann anzusetzen, wenn ein Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausscheidet. Sonderausgaben sind immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.</p>
<p><strong>Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:</strong></p>
<h2>1. Unterhaltsleistungen</h2>
<p>an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten bis zu € 13.805,00 je unterstützten Ehegatten. Voraussetzung ist, dass der Geber dies beantragt und der Unterhaltsempfänger zustimmt (Realsplitting). Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist zwecks eines geordneten Besteuerungsverfahrens der Steuerabzug der Unterhaltsaufwendungen an die Voraussetzung geknüpft worden, dass in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben wird, wenn diese der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG).</p>
<h2>2. Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen</h2>
<p>Lebenslange und wiederkehrende Vorsorgeleistungen stehen jeweils</p>
<ul>
<li>im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich tätigen oder freiberuflichen Personengesellschaft (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a EStG),</li>
<li>im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. b EStG),</li>
<li>im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c EStG). Damit werden insbesondere Übertragungen kleiner und mittelständischer Familienunternehmen steuerlich begünstigt.</li>
</ul>
<h2>3. Vorsorgeaufwendungen</h2>
<p>Vorsorgeaufwendungen sind Aufwendungen, die der Lebens- und Altersvorsorge dienen und an Versicherungen bezahlt werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen durch die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ neu ordnete. Im neuen Recht wird unterschieden zwischen der privilegierten Basisversorgung, die die Altersvorsorge betrifft, und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die Aufwendungen für die Basisversorgung werden mit höheren Beiträgen berücksichtigt als die übrigen Vorsorgeaufwendungen.</p>
<h3>a) Basisversorgung</h3>
<p>Vorbemerkung: Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf den verbesserten Sonderausgabenabzug für Rürup-Verträge bei der Günstigerprüfung eingegangen. Befragen Sie hierzu Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater.</p>
<p><strong>Aufwendungen für die Basisversorgung sind</strong></p>
<ul>
<li>Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung,</li>
<li>Arbeitgeberanteil Rentenversicherung,</li>
<li>Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk,</li>
<li>Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen oder</li>
<li>Basisrentenversicherungen = Rürup Versicherungen.</li>
</ul>
<p><strong>Für Rürup-Versicherungen gelten folgende Voraussetzungen:</strong></p>
<ul>
<li>Vertrag ausschließlich auf die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen bezogen</li>
<li>Auszahlung ausschließlich als monatliche lebenslange Leibrente</li>
<li>frühestens ab dem 60. Lebensjahr (für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 gilt eine Altersgrenze von 62 Lebensjahren)</li>
<li>nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar</li>
<li>nicht kapitalisierbar, auch keine Teilkapitalauszahlung</li>
<li>Vertragsbeginn ab dem 1.1.2005</li>
<li>keine Umwandlung von Altverträgen</li>
<li>Rürup-Rente</li>
</ul>
<p>Rürup-Basisrentenversicherungen unterliegen seit dem 1.1.2010 einem Zertifizierungsverfahren. Ein Sonderausgabenabzug ist abhängig von der Einwilligung zur elektronischen Übermittlung der Daten vom Versicherer (Anbieter) an die Finanzämter. Bei erfolgter Einwilligung kann der Versicherer die Steuer-Identifikationsnummer des Versicherten beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.</p>
<p><strong>Bei den Rürup Basisrentenversicherungen können vereinbart werden:</strong></p>
<ul>
<li>Witwenrente</li>
<li>Waisenrente, solange Anspruch auf Kindergeld besteht.</li>
<li>Berufsunfähigkeitsrente</li>
<li>Erwerbsminderungsrente</li>
</ul>
<p>Hinweis: Mehr als 50 % müssen für die Altersvorsorge geleistet werden.</p>
<p><strong>Abzugsfähig sind als Sonderausgaben:</strong></p>
<ul>
<li>Im Kalenderjahr 2024 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der maßgebliche Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt für 2024 (gerundet) € 27.565,00. Der Jahresbetrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung West (für 2024 = €. € 111.600,00 im Jahr) multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz. Für 2024 beträgt der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (in 2024) 24,7 %. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag</li>
</ul>
<h3>b) Übrige Vorsorgeaufwendungen</h3>
<p>Unter die übrigen Vorsorgeaufwendungen fallen die als Sonderausgabe abzugsfähigen Beiträge zur</p>
<ul>
<li>Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,</li>
<li>Arbeitslosenversicherung,</li>
<li>Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung,</li>
<li>Risikolebensversicherung,</li>
<li>Leibrentenversicherung und Kapitallebensversicherung mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004.</li>
</ul>
<p>Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von € 2.800,00 je Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag von € 2.800,00 gilt für alle Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Übernahme von Krankheitskosten haben oder Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung erhalten (in der Regel Selbstständige). Für Arbeitnehmer, die Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, gilt ein reduzierter Höchstbetrag von € 1.900,00 je Kalenderjahr (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).</p>
<p>Krankenversicherungsbeiträge werden insoweit in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt, als sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Basisleistungen i.S. des dritten Kapitels SGB entsprechen, also für sozialhilfegleiches Versorgungsniveau entrichtet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A Satz 3 EStG). Dies bedeutet konkret:</p>
<p>Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten bis in Höhe der nach dem SGB V festgesetzten Beiträge (ab 1.1.2024 14,60 % für den Arbeitnehmer, zzgl. ggf. vom Krankenversicherungsträger erhobene Zusatzbeiträge) als Sonderausgaben (übrige Vorsorgeaufwendungen). Abzugsfähig sind Beiträge für die Absicherung des Steuerpflichtigen selbst bzw. für die Absicherung der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, für die ein Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht).</p>
<p>Beiträge zu privaten Krankenversicherungen werden insoweit in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt, als sie für Basisleistungen bezahlt werden. Die privaten Krankenversicherungen übersenden ihren Versicherten hierzu Bescheinigungen über die beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen. Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). Diese Beitragsbescheinigung muss die Versicherte bzw. der Versicherte der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vorlegen bzw. seiner Einkommensteuererklärung beilegen.</p>
<p>Hat die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen, ist der geleistete Beitrag pauschal um vier Prozent zu kürzen. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung können hingegen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden.</p>
<h2>4. Spenden und Mitgliedsbeiträge</h2>
<h3>Spenden zur Förderung</h3>
<ul>
<li>bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) oder</li>
<li>von der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter 4 ‰)</li>
</ul>
<p>Als Sonderausgaben abgezogen werden können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke als auch für wissenschaftliche und besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke. Diese Sonderausgaben sind begrenzt auf bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen. Im Zuwendungsjahr nicht nutzbare Beträge können zeitlich unbegrenzt vorgetragen – jedoch nicht mehr rückgetragen – werden.</p>
<p>Abgeltungssteuerpflichtige Kapitaleinkünfte mehren den als Sonderausgabe abzugsfähigen Spendenhöchstbetrag nicht. Im Gegenzug werden Kapitaleinkünfte nicht in die Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen einbezogen.</p>
<p>Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes werden bis zu einem Betrag von € 1.650,00 (Ledige) / € 3.300,00 (Verheiratete) als Sonderausgaben berücksichtigt. Zu keinen Sonderausgaben führen Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen (Vereine ohne Parteicharakter). Sie können aber außerhalb der Sonderausgaben zu einer Steuerermäßigung führen, die 50 % der gesamten Aufwendungen, höchstens jedoch € 825,00 (Ledige) / € 1.650,00 (Verheiratete) beträgt (§ 34g EStG).</p>
<p>Für Spenden an Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreit sind (gemeinnützige Stiftungen), können auf Antrag der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von € 1 Mio. als Sonderausgaben abgezogen werden.</p>
<p>Voraussetzung für den Spendenabzug als Sonderausgabe ist, dass die Zuwendungen an entsprechende anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen geleistet werden, welche in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Raum ansässig sind. Dasselbe gilt für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, welche im Inland oder im EU/EWR-Raum gelegen ist. Um die Spenden oder Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgabe geltend machen zu können, benötigt der Steuerpflichtige eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster.</p>
<p>Bei Spenden, die nicht mehr als € 200,00 betragen, genügt als Nachweis der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg, wenn der Verwendungszweck der Spende auf dem vom Empfänger hergestellten Einzahlungsbeleg aufgedruckt ist und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder eine gemeinnützige Institution im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.</p>
<p>Bei Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder die Beitragsquittung (§ 50 EStDV).</p>
<h2>5. Sonderausgaben-Pauschbetrag</h2>
<p>Der Sonderausgaben-Pauschbetrag wird dann vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige keine höheren übrigen Sonderausgaben nachweisen kann.</p>
<p>Der Pauschbetrag beträgt € 36,00 und verdoppelt sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf € 72,00.</p>
<h2>6. Kirchensteuern</h2>
<p>Als Sonderausgabe abzugsfähig sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften. Davon ausgenommen sind Kirchensteuern, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammen mit dem Kapitalertragsteuerabzug (Abgeltungsteuer) entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug wird hier bereits durch die Ermäßigung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf 24,51 % berücksichtigt.</p>
<p><strong>Als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sind zum derzeitigen Stand</strong></p>
<ul>
<li>die evangelisch-lutherische Kirche,</li>
<li>die römisch-katholische Kirche,</li>
<li>die alt-katholische Kirche,</li>
<li>die reformierte Kirche sowie</li>
<li>die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus sind Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, ebenfalls als Sonderausgabe abziehbar (BMF-Schreiben vom 16.11.2010 IV C 4-S 2221/07/0004 :001).</p>
<h2>7. Kinderbetreuungskosten</h2>
<p>Kinderbetreuungskosten sind im Rahmen der in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltenden Höchstgrenzen als Sonderausgaben abziehbar. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 je Kind.</p>
<h2>8. Berufsausbildungskosten</h2>
<p>Bei Aufwendungen für Berufsausbildung ist zu unterscheiden zwischen:</p>
<ul>
<li>Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und</li>
<li>Aufwendungen für jede weitere Ausbildung</li>
</ul>
<p>Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung können nur als Sonderausgaben begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 6.000,00 geltend gemacht werden. (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Gemäß § 9 Abs. 6 EStG liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet.</p>
<p>Fallen die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses an, sind diese als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig (§ 9 Abs. 6 EStG). Dasselbe gilt, wenn es sich um Aufwendungen für das Zweitstudium oder für jede weitere Aus- oder Fortbildung handelt.</p>
<h2>9. Schulgeld</h2>
<p>Als Sonderausgaben abzugsfähig sind 30 % des Entgelts – maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,00. Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Schulen in freier Trägerschaft oder für überwiegend privat finanzierte Schulen, wenn diese in einem anderen EU/EWR-Staat gelegen sind.</p>
<p>Begünstigt sind erstmals auch berufsbildende Schulen und berufsbildende Ergänzungsschulen. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt. Nicht begünstigt bleiben wie bisher Zahlungen an Hochschulen, Fachhochschulen, Nachhilfeinstitute oder Musikschulen.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
sozialversicherungsbeitraege
Sozialversicherungsbeiträge
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</a>
</div>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Allgemeine Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen</th><th scope="col">2023</th><th scope="col">2022</th><th scope="col">2024</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>Geringfügigkeitsgrenze monatlich</td><td><div class="amount">€ 520,00</div></td><td><div class="amount">€ 450,00</div></td><td><div class="amount">€ 520,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>Versicherungspflichtgrenze Kranken-/Pflegeversicherung</td><td><div class="amount">€ 66.600,00</div></td><td><div class="amount">€ 64.350,00</div></td><td><div class="amount">€ 69.300,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung Monat</td><td><div class="amount">€ 4.987,50</div></td><td><div class="amount">€ 4.837,50</div></td><td><div class="amount">€ 5.775,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>Beitragsbemessungsgrundlage Kranken-/Pflegeversicherung jährlich</td><td><div class="amount">€ 59.850,00</div></td><td><div class="amount">€ 58.050,00</div></td><td><div class="amount">€ 62.100,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung Monat (alte Bundesländer)</td><td><div class="amount">€ 7.300,00</div></td><td><div class="amount">€ 7.050,00</div></td><td><div class="amount">€ 7.550,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung Monat (neue Bundesländer)</td><td><div class="amount">€ 7.100,00</div></td><td><div class="amount">€ 6.750,00</div></td><td><div class="amount">€ 7.450,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung Jahr (alte Bundesländer)</td><td><div class="amount">€ 87.600,00</div></td><td><div class="amount">€ 84.600,00</div></td><td><div class="amount">€ 90.600,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung Jahr (neue Bundesländer)</td><td><div class="amount">€ 85.200,00</div></td><td><div class="amount">€ 81.000,00</div></td><td><div class="amount">€ 89.400,00</div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
steuerermaessigung_bei_haushaltsnahen_taetigkeiten
Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten
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</a>
</div>
<h2>Schema</h2>
<p><strong>Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:</strong></p>
<ul>
<li>sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses</li>
<li>haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV</li>
</ul>
<p>→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00/Jahr</p>
<p><strong>Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse allgemeiner Art oder Inanspruchnahme selbstständiger Dienstleister:</strong></p>
<p>Haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung</p>
<p>→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00/Jahr</p>
<p><strong>Handwerkerleistungen</strong></p>
<p>Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen</p>
<p>→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens € 1.200,00/Jahr. Das entspricht einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungsbetrag von max. € 6.000,00 im Jahr.</p>
<h3>Gliederung</h3>
<div class="lexikon_liste">
<ol>
<li><a href="#lexikon_bereich_haushaltsnahe_beschaeftigungsverhaeltnisse" title="Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_steuerermaessigung_bei_haushaltsnahem_beschaeftigungsverhaeltnis" title="Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis">Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_haushaltsnahe_dienstleistungen" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen">Haushaltsnahe Dienstleistungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_steuerermaessigung_bei_handwerkerleistungen" title="Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen">Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_was_ist_u_a_sonst_noch_zu_beachten_" title="Was ist u. a. sonst noch zu beachten?">Was ist u. a. sonst noch zu beachten?</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_haushaltsnahe_beschaeftigungsverhaeltnisse" tabindex="-1"></a>
<span>Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</span>
</h2>
</div>
<p>Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse jene Tätigkeiten, „die einen engen Bezug zum Haushalt haben“ (BMF, Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008 BStBl 2016 I S. 1213). Zu diesen Tätigkeiten zählt das BMF u. a.</p>
<ul>
<li>die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,</li>
<li>die Reinigung der Wohnung der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen,</li>
<li>die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.</li>
</ul>
<p>Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_steuerermaessigung_bei_haushaltsnahem_beschaeftigungsverhaeltnis" tabindex="-1"></a>
<span>Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis</span>
</h2>
</div>
<p>Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche <strong>Einkommensteuer der bzw. des Steuerpflichtigen:</strong></p>
<ul>
<li><strong>bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen</strong> (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über (ab 1.1. 2024) € 538,00/Monat und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber):<br /><strong>um 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00,</strong></li>
<li><strong>bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: um 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00,</strong><br />zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.</li>
<li>Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_haushaltsnahe_dienstleistungen" tabindex="-1"></a>
<span>Haushaltsnahe Dienstleistungen</span>
</h2>
</div>
<p>Unter haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (BMF v. 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008 Ziffer II/5). Dazu zählen u. a. Tätigkeiten, die „gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird“. Das BMF zählt darunter auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind u. a. (vgl. auch Anlage I „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“):</p>
<ul>
<li>Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer)</li>
<li>Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.</li>
<li>Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)</li>
<li>Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter</li>
<li>Dienstleistungen, wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht, (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).</li>
<li>Tagesmutter</li>
<li>Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt</li>
<li>Wachdienste.</li>
</ul>
<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.9.2015 (VI R 13/15) auch die Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen für die Fellpflege, das Ausführen (Gassi-Service) oder Reinigungsarbeiten innerhalb des Haushalts an, nicht jedoch Aufwendungen für Maßnahmen außerhalb des Haushaltes.</p>
<p>Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens aber € 4.000,00 pro Kalenderjahr. Sie ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.</p>
<h3>Handwerkerleistungen</h3>
<p>Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt; nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (BMF v. 9.11.2016 a.a.O. Rdn. 21).</p>
<p>Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. Anlage 1 BMF v. 9.11.2016 a.a.O.):</p>
<ul>
<li>Arbeiten an Innen- und Außenwänden</li>
<li>Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.</li>
<li>Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen</li>
<li>Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren</li>
<li>Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)</li>
<li>Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen</li>
<li>Modernisierung oder Austausch der Einbauküche</li>
<li>Modernisierung des Badezimmers</li>
<li>Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können)</li>
<li>Maßnahmen der Gartengestaltung (Arbeitskosten, nicht hingegen die Materialkosten sowie die erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme)</li>
<li>Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück</li>
<li>Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)</li>
<li>Klavierstimmer</li>
<li>Montageleistungen, z. B. beim Erwerb neuer Möbel</li>
<li>Pilzbekämpfung</li>
<li>Schornsteinfegerleistungen</li>
</ul>
<p>Die Finanzverwaltung ergänzte mit Schreiben vom v. 1.9.2021 – (IV C 8 - S 2296-b/21/10002:001) die beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen um haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grundstück eines Steuerpflichtigen betreffen. Steuerbegünstigt sind danach Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winterdienst für die Gehwege. Nicht dazu gehören Aufwendungen für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, „die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen“. So werden Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße nicht anerkannt. Als Begründung führt die Finanzverwaltung an, dass es „insoweit an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers“ fehlt.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_steuerermaessigung_bei_handwerkerleistungen" tabindex="-1"></a>
<span>Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen</span>
</h2>
</div>
<p>Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um € 1.200,00. Das entspricht einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungsbetrag von max. € 6.000,00 im Jahr.</p>
<p>Die Leistungen dürfen <strong>nicht bar bezahlt</strong>, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Unerheblich ist, ob der Handwerker trotz vorhandenem Firmenkonto auf eine Barzahlung besteht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Steuerabzug auch in solchen Fällen versagt (BFH, Beschluss vom 30.7.2013 VI B31/13). Der Handwerker muss dem Steuerpflichtigen eine Rechnung ausgestellt haben. Die ausgestellte Rechnung ist dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen.</p>
<p>Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden darf.</p>
<p><strong>Wohngeld- bzw. Betriebskosten:</strong> Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine <strong>Muster-Bescheinigung</strong> entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_was_ist_u_a_sonst_noch_zu_beachten_" tabindex="-1"></a>
<span>Was ist u. a. sonst noch zu beachten?</span>
</h2>
</div>
<h3>Ausschluss der Steuerermäßigung</h3>
<p>Werden Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, so können die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und wenn diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG).</p>
<h3>Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU bzw. einem EWR-Mitgliedstaat</h3>
<p>Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegen.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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steuerfreie_lohnbestandteile_fuer_arbeitnehmer
Steuerfreie Lohnbestandteile für Arbeitnehmer
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</a>
</div>
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<div class="hideme" itemprop="description">Wollen Sie Ihren Arbeitnehmern zu mehr „Netto“ vom „Brutto“ verhelfen? Das Einkommensteuergesetz bietet eine Vielzahl von steuerfreien Nebenleistungen. In unserem aktuellen Infovideo finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.</div>
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</div>
</div>
<div class="lexikon_liste">
<ol>
<li><a href="#lexikon_bereich_reisekostenersatz" title="Reisekostenersatz">Reisekostenersatz</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_sonn-_feiertags-_und_nachtarbeitszuschlaege" title="Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge">Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_warengutscheine_und_sachbezuege" title="Warengutscheine und Sachbezüge">Warengutscheine und Sachbezüge</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_zuschuesse_zu_kinderbetreuungskosten_insbesondere_kindergarten_" title="Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)">Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_betriebsveranstaltungen" title="Betriebsveranstaltungen">Betriebsveranstaltungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_berufskleidung" title="Berufskleidung">Berufskleidung</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_fort-_und_weiterbildung" title="Fort- und Weiterbildung">Fort- und Weiterbildung</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_belegschafts-_oder_personalrabatte" title="Belegschafts- oder Personalrabatte">Belegschafts- oder Personalrabatte</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_umzugskosten" title="Umzugskosten">Umzugskosten</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_unterstuetzung_in_notfaellen" title="Unterstützung in Notfällen">Unterstützung in Notfällen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_betriebliche_gesundheitsfoerderung_und_erholungsbeihilfen" title="Betriebliche Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfen">Betriebliche Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfen</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_reisekostenersatz" tabindex="-1"></a>
<span>Reisekostenersatz</span>
</h2>
</div>
<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmern Fahrtkosten in Höhe der nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes geltenden Wegstreckenentschädigungspauschalen steuerfrei erstatten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2023):</p>
<table class="data">
<tbody>
<tr>
<td>
<p>Pkw:</p>
<p>(Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer eine Pauschale von 0,38 Euro für 2022 bis 2026 anzusetzen, höchstens € 4.500,00 im Kalenderjahr.)</p>
</td>
<td>€ 0,30</td>
</tr>
<tr>
<td>sonstige motorbetriebene Fahrzeuge:</td>
<td>€ 0,20</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h3>Entfernungspauschale</h3>
<p>Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ist für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer eine Pauschale von 0,38 Euro für 2022 bis 2026 anzusetzen, höchstens € 4.500,00 im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als € 4.500,00 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_sonn-_feiertags-_und_nachtarbeitszuschlaege" tabindex="-1"></a>
<span>Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge</span>
</h2>
</div>
<p>Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen (§ 3b EStG):</p>
<ul>
<li>für Nachtarbeit: 25 %</li>
<li>für Sonntagsarbeit: 50 %</li>
<li>für Arbeit am 31. Dezember ab 14:00 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen: 125 %</li>
<li>für Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai: 150 %</li>
</ul>
<p>Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 % in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr.</p>
<p>Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.</p>
<p>Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Wird an einem Sonntag, der zugleich Feiertag ist, gearbeitet, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils geltenden Feiertagszuschlages steuerfrei gezahlt werden (R 3b Abs. 4 LStR 2023). Die Sonntage an Ostern und Pfingsten zählen zu den gesetzlichen Feiertagen. Dies gilt auch dann, wenn sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR 2023).</p>
<p>Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der gesetzlichen Regelungen durch das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Bundesurlaubsgesetz die Zuschläge auch in Zeiten von Krankheit und Urlaub fortgezahlt werden müssen. Diese sind allerdings lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_warengutscheine_und_sachbezuege" tabindex="-1"></a>
<span>Warengutscheine und Sachbezüge</span>
</h2>
</div>
<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (vgl. dazu § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten) “Sachbezüge von insgesamt € 50,00 () pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Ein steuerfreier Sachbezug im Rahmen der Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 1 i,V.m Satz 11 EStG liegt bei jeder nicht in Geld bestehenden Einnahme vor. Dazu zählen beispielsweise (vgl. H 8.1.(1-4) LStH 2023:</p>
<p>Zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Seit 2022 dürfen Warengutscheine nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Außerdem darf der Warengutschein nur zum Bezug eines begrenzten Dienstleistungs- oder Warenspektrums berechtigen. Steuerschädlich ist, wenn der Gutschein/die Geldkarte zum Marketplace/Onlinebezug für eine beliebige Anzahl von Waren berechtigt. Seit Januar 2022 dürfen Geldkarten nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen bzw. Merkmale eines generellen Zahlungsinstruments besitzen. Zweckgebundene Geldleistungen (z. B. laufende Zuwendungen bei Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio), nachträgliche Kostenerstattungen oder andere, auf einen Geldbetrag lautende Zuwendungen des Arbeitgebers sind hingegen generell keine Sachbezüge.</p>
<p>Ein Sachbezug liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs auszubezahlen, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet oder es sich um im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung handelt</p>
<p>Unter einen Sachbezug fällt auch die Überlassung sogenannter „Jobtickets“, die seit 1.1.2019 lohnsteuerfrei sind. Seit 2020 erfolgt eine Anrechnung des Sachbezugs auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für solche Jobtickets, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern nach vereinbarter Gehaltsumwandlung ausgegeben werden.</p>
<p>In allen Fällen darf der Sachbezug in seinem Wert die Freigrenze von € 50,00 (bis 2021: € 44,00) monatlich pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Hochrechnen der Monatsbeträge in Jahresbeträge ist unzulässig.</p>
<h3>Aufmerksamkeiten</h3>
<p>Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis zu einem Wert von € 60,00 (R 19.6 LStR 2023). Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Aufmerksamkeiten können neben den steuerfreien Sachbezügen (siehe oben) gewährt werden.</p>
<h3>Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie</h3>
<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie steuerfrei anbieten. Darunter fallen die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige (§ 3 Nr. 34a EStG i.d.F Zollkodex-Anpassungsgesetz). Die Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Eine Höchstbetragsgrenze ist vom Gesetz nicht vorgesehen.</p>
<p>Zudem sind Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von € 600,00 jährlich zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (im Fall einer Behinderung beträgt die Altersgrenze 25), oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers steuerfrei, sofern die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig wird.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen siehe § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_zuschuesse_zu_kinderbetreuungskosten_insbesondere_kindergarten_" tabindex="-1"></a>
<span>Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)</span>
</h2>
</div>
<p>Steuerfrei und von Sozialabgaben unbelastet sind Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR 2023). Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind ( R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und auch eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Nicht steuerfrei sind Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungsmöglichkeit (R 3.33 Abs. 1 Satz 3 LStR 2023). Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei.</p>
<p>Steuerfrei sind nur Arbeitgeberzuwendungen, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen siehe § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten. Ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers zugunsten des Betreuungszuschusses (Barlohnumwandlung) führt nicht zu einer steuerlichen Anerkennung der Zuwendung.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_betriebsveranstaltungen" tabindex="-1"></a>
<span>Betriebsveranstaltungen</span>
</h2>
</div>
<p>Übliche Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, wenn sie einen Betrag von € 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG).</p>
<p>Als Betriebsveranstaltungen gelten sämtliche von der Betriebsleitung, dem Betriebsrat usw. organisierte Zusammenkünfte mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, welche den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier haben. Die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss dabei allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen stehen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Beispiele sind u. a. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge.</p>
<p>Auch mehrtägige Veranstaltungen sind steuerfrei, sofern der Freibetrag von € 110,00 inkl. USt. eingehalten wird.</p>
<p>Maßgeblich für die Berechnung des Freibetrages sind nach der BFH-Rechtsprechung (Urt. v.29.4.21 VI R 31/18) alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.</p>
<p>Alle Aufwendungen des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen zuzurechnen.</p>
<p>Überschreiten die Aufwendungen den 110-Euro-Freibetrag, ist der Mehrbetrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. Nimmt beispielsweise die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst mit einer Begleitperson teil und betragen die Aufwendungen je Person inkl. Umsatzsteuer € 200,00, sind € 110,00 steuerfrei und € 90,00 lohnsteuerpflichtig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann hier alternativ die Pauschalversteuerung wählen und die Steuern übernehmen.</p>
<p>Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 60,00 pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit.</p>
<p>Als Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich bereitstellt, sofern deren Wert € 60,00 nicht überschreitet (R 19.6 LStR 2023).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_berufskleidung" tabindex="-1"></a>
<span>Berufskleidung</span>
</h2>
</div>
<p>Typische Berufskleidungen sind zum Beispiel der Blaumann, Arbeitshandschuhe, der schwarze Anzug des Leichenbestatters (BFH, 30.9.1970 I R 33/69), die Dienstkleidung eines Polizisten (FG Niedersachsen, Urt. V. 12.9.2002 16 K 10551/99), Arztkittel und Arztjacke (BFH, 6.12.1990 IV 65/90), nicht aber weiße Hosen oder Schuhe oder eine einheitliche bürgerliche Kleidung für das Verkaufspersonal, auch wenn diese durch die Kleiderordnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vorgegeben sind (FG Düsseldorf 12.12.2000 17 K 4509/95). Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, hat der BFH auch die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung angesehen (BFH, Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85).</p>
<p>In einem neueren Urteil lehnte der BFH-Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Berufskleidung generell ab. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH, Urt. V. 16.3.2022 VIII R 33/18; veröffentlicht am 23.6.2022). Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe zählen nicht zur Berufskleidung (Finanzgericht Hamburg, Urt. V. 26.3.2014- 6 K 231/12). Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.1.2006- 4 K 448/01).</p>
<p>Die Reinigung von typischer Berufskleidung zählt nicht zu den steuerlich absetzbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31 LStR 2023).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_fort-_und_weiterbildung" tabindex="-1"></a>
<span>Fort- und Weiterbildung</span>
</h2>
</div>
<p>Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn sie zur Erweiterung und Vertiefung berufsbezogener Kenntnisse erfolgt. Werden diese Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasst und die Kosten von ihm getragen (für Rechnung des Arbeitgebers), so können diese steuerfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden. Aufwendungen sind zum Beispiel Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für Fachbücher und -zeitschriften, Schreibmaterial, Teilnahme- und Tagungsgebühren, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_belegschafts-_oder_personalrabatte" tabindex="-1"></a>
<span>Belegschafts- oder Personalrabatte</span>
</h2>
</div>
<p>Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um vier Prozent geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet. Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis.</p>
<p>Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 26.7.2012 VI R 27/11). Letzteres gilt insbesondere auch für Rabatte von Werksangehörigen aus der Automobilbranche: Als Bemessungsgrundlage für den Endpreis i.S. des Gesetzes nicht geeignet sind unverbindliche Preisempfehlungen eines Automobilherstellers (BFH, Urteil vom 17.6.2009 – VI R 18/07). Unverbindliche Preisempfehlungen entsprechen im Regelfall nicht dem tatsächlichen Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr. Denn auf unverbindliche Preisempfehlungen werden im Regelfall Preisnachlässe gewährt.</p>
<p>Das BMF hat hierzu in einem Schreiben die rückwirkend ab 1. Januar 2009 gültigen Bewertungsregeln für Personalrabatte veröffentlicht, die Automobilhersteller oder -händler ihren Arbeitnehmern beim Kfz-Kauf gewähren (BMF, Schreiben vom 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006 - 2009/0830813).</p>
<p>Das BMF hat dabei bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises einzelne Faktoren den veränderten Marktbedingungen angepasst und u. a. bestimmt, dass Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG der Preis ist, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_umzugskosten" tabindex="-1"></a>
<span>Umzugskosten</span>
</h2>
</div>
<p>Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber im Rahmen der Höchstbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung steuerfrei erstattet werden.</p>
<p>Zu unterscheiden ist zwischen:</p>
<ul>
<li>Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts. Diese können nicht steuerlich geltend gemacht werden (Kosten der privaten Lebensführung).</li>
<li>Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort. Diese sind als Werbungskosten abzugsfähig (R 9.11 Abs. 9 Satz 5 LStR 2023).</li>
<li>Umzugskosten nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort durch endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort: Diese können insoweit als Werbungskosten geltend gemacht werden, als dass die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist (R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR 2023).</li>
<li>Im Fall eines möglichen Werbungskostenabzugs sind die Kosten im Einzelnen nachzuweisen. Ein Ansatz von Pauschalen kommt nicht in Betracht (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR 2023).</li>
<li>In allen sonstigen Fällen (z. B. infolge des Eintritts in den Ruhestand) sind Umzugskosten Kosten der privaten Lebensführung.</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_unterstuetzung_in_notfaellen" tabindex="-1"></a>
<span>Unterstützung in Notfällen</span>
</h2>
</div>
<p>Unterstützungsleistungen von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bei Krankheits- und Notfällen können bis zu € 600,00 je Kalenderjahr steuerfrei erfolgen. Ein € 600,00 übersteigender Betrag ist auch dann steuerfrei, wenn er anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind stets die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit stellt keinen besonderen Notfall dar (R 3.11 LStR 2023).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_betriebliche_gesundheitsfoerderung_und_erholungsbeihilfen" tabindex="-1"></a>
<span>Betriebliche Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfen</span>
</h2>
</div>
<h3>Betriebliche Gesundheitsförderung</h3>
<p>Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (zu den gesetzlichen Voraussetzungen siehe § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu € 600,00 je Arbeitnehmerin bzw. je Arbeitnehmer und Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen i.S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V steuerfrei aufwenden (§ 3 Nr. 34 EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, u. a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Dazu gehören auch Massagen, wenn sie in den betrieblichen Räumen ausgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Steuerfrei sind auch Barleistungen an den Arbeitnehmer. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht werden und keine Arbeitsentgeltwandlung darstellen.</p>
<h3>Erholungsbeihilfen</h3>
<p>Für Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn diese € 156,00 für den Arbeitnehmer, € 104,00 für dessen Ehegatten und € 52,00 für dessen Kind je Kalenderjahr nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen setzt voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat (BFH vom 19.9.2012 - VI R 55/11). Pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen gelten nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherungsrechts, sind also sozialversicherungsfrei. Zur Dokumentation sind Belege zu den Lohnunterlagen zu nehmen.</p>
<p>Anmerkung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden Leistungen des Arbeitgebers erbracht, wenn:</p>
<p>1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,<br />2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,<br />3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und<br />4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs. 4 EStG)</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_abflussprinzip" tabindex="-1"></a>
<span>Abflussprinzip</span>
</h2>
</div>
<p>Aufgrund des Abflussprinzips reduzieren bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Geldabfluss kommt. Analog gelten Einnahmen zu dem Zeitpunkt als bezogen, zu dem sie der bzw. dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.</p>
<p>Im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung spricht man daher auch vom sogenannten "Zufluss-/Abflussprinzip". Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung einer Kundin oder eines Kunden, Gutschrift auf dem Konto). Ausgaben sind zu dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betrieblichen Konto).</p>
<p>Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers erreicht (Achtung: Scheckzahlungen an das Finanzamt gelten erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs als wirksam geleistet (§ 224 AO).</p>
<p>Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.</p>
<h3>Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip</h3>
<ul>
<li>Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit aufwandswirksam (das gilt auch entsprechend bei Forderungen).</li>
<li>Anschaffungskosten und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z. B. Computer, Pkw) können nur über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.</li>
<li>Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in das er wirtschaftlich gehört. Wird der Lohn für Dezember erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt, gilt er trotzdem als im "alten" Jahr zugeflossen.</li>
<li>Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (z. B. Erbbauzinsen, Disagio).</li>
<li>Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Fließen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen) innerhalb von zehn Tagen vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu, sind sie dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.<br />Überweist eine Mieterin oder ein Mieter z. B. die Dezembermiete erst im darauffolgenden Januar, ist die Mieteinnahme im Folgejahr zu berücksichtigen.<br />Überweist ein Mieter z. B. die Dezembermiete erst im darauffolgenden Januar, ist die Mieteinnahme im Folgejahr zu berücksichtigen.</li>
<li>Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens dürfen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden.</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_abgeltungsteuer" tabindex="-1"></a>
<span>Abgeltungsteuer</span>
</h2>
</div>
<p><strong>Die Abgeltungsteuer gilt seit dem 1.1.2009 und wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt.</strong></p>
<p>Generell gilt: Auf <strong>Kapitaleinkünfte im Privatvermögen</strong> (z. B. Zinserträge) wird eine Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab; einer weiteren Versteuerung bedarf es nicht mehr. Die Anlegerin bzw. der Anleger kann die Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_abschreibungen" tabindex="-1"></a>
<span>Abschreibungen</span>
</h2>
</div>
<p>Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.</p>
<p>Die Nutzungsdauer (ND) für die <strong>allgemein verwendbaren Anlagegüter</strong> sind den <strong>amtlichen AfA-Tabellen</strong> des <strong>Bundesministeriums der Finanzen</strong> und den von den <strong>obersten Finanzbehörden der Länder</strong> herausgegebenen <strong>AfA-Tabellen</strong> zu entnehmen. Daneben gibt es noch <strong>branchenbezogene AfA-Tabellen</strong>.</p>
<p>Bei unterjährigem Erwerb ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für <strong>jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung</strong> anzusetzen.</p>
<p>Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Anschaffung (Lieferung) oder Herstellung maßgebend. Ist Gegenstand des Kaufvertrages auch die Montage, gilt das Wirtschaftsgut mit Ende der Montage als geliefert; die Abschreibung beginnt mit diesem Zeitpunkt. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung ist jeweils unerheblich.</p>
<h3>Degressive Absetzung für Abnutzung</h3>
<p>Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Rest-Nutzungsdauer. Die degressive AfA führt dadurch zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Nutzungsjahren. Dementsprechend verringern sich die Abschreibungsbeträge in späteren Jahren. Die degressive AfA ist daher nur sinnvoll, wenn der Gewinn in den ersten Jahren der Nutzung des Wirtschaftsguts besonders gemindert und in kürzerer Zeit stille Reserven gebildet werden sollen.</p>
<p>Nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz i.d.F. des Gesetzentwurfs vom 29.8.2023) soll die degressive Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter anstelle der linearen Abschreibung vorübergehend zulässig sein (§ 7 Abs. 2 EStG).</p>
<h3><strong>Geringwertige Wirtschaftsgüter</strong></h3>
<p>Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als (2024) € 1.000,00 (netto) (bis 31.12.2023: € 800,00 netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).</p>
<ul>
<li>Abschreibungs- und Aktivierungswahlrechte bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: (Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.</li>
<li>Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 1.000,00,00 (netto) (bis 31.12.2023: € 800,00) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.</li>
<li>Sammelposten und Poolabschreibung: GwGs, deren Anschaffungskosten € 250,00 aber nicht (2024): € 5.000,00 (bis 31.12.2023 = € 1.000,00, Beträge jeweils netto)übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über 5 Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).</li>
</ul>
<p>Wirtschaftsgüter über € 5.000,00 (bis 31.12.2023 € 1.000,00)</p>
<p>Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_anlagevermoegen" tabindex="-1"></a>
<span>Anlagevermögen</span>
</h2>
</div>
<p>Das Anlagevermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt
sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel
Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in
abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_auswaertstaetigkeit" tabindex="-1"></a>
<span>Auswärtstätigkeit</span>
</h2>
</div>
<p>Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Reisekosten, das sind</p>
<ul>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_fahrtkosten">Fahrtkosten</a>,</li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_verpflegungsmehraufwand">Verpflegungsmehraufwand</a>,</li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_uebernachtungskosten">Übernachtungskosten</a> und</li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_reisenebenkosten">Reisenebenkosten,</a></li>
</ul>
<p>als Betriebsausgaben geltend machen.</p>
<p>Reisekosten, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als <strong>Werbungskosten</strong> in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.</p>
<p>Hier finden Sie eine umfassende Übersicht über das <a title="Reisekostenrecht" href="#lexikon_bereich_reisekostenrecht">Reisekostenrecht</a>.</p>
<h3>Begriff der Auswärtstätigkeit</h3>
<p>Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer</p>
<ul>
<li>vorübergehend</li>
<li>außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte</li>
<li>beruflich</li>
</ul>
<p>tätig wird.</p>
<p>Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt <strong>ebenfalls</strong> vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise</p>
<ul>
<li>nur an <strong>ständig wechselnden Tätigkeitsstätten</strong> oder</li>
<li>auf einem <strong>Fahrzeug</strong></li>
</ul>
<p>tätig wird. Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung zu.</p>
<p>Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommen im Regelfall die Räume des Betriebes in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung oder ein „verbundenes Unternehmen“ sein, sofern es sich hier um ortsfeste Einrichtungen handelt. Selbst der Ort des Kunden des Arbeitgebers kann für den Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist. Dauerhaft heißt, dass die Zuordnung unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_aussergewoehnliche_belastungen" tabindex="-1"></a>
<span>Außergewöhnliche Belastungen</span>
</h2>
</div>
<p><strong>Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn</strong></p>
<p>einer bzw. einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.</p>
<p>Außergewöhnliche Belastungen können in drei Gruppen systematisiert werden.</p>
<div class="table">
<table class="data">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art</strong></td>
<td><strong>Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen</strong></td>
<td><strong>Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen<br />(keine Aufzählung<br />der Einzelfälle):</td>
<td>Abschließende Aufzählung<br />der Einzelfälle der außer-<br />gewöhnlichen Belastungen:<br />- Unterstützungsleistungen<br />- Ausbildungsfreibetrag<br />- Haushaltshilfe/ Heimunterbringung</td>
<td>Pauschbeträge für:<br />- Behinderte<br />- Hinterbliebene<br />- Pflegepersonen</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">Kürzung um die zumutbare Belastung</td>
<td>keine Kürzung um die zumutbare Belastung</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:</p>
<div class="table">
<table class="data">
<tbody>
<tr>
<th>Gesamtbetrag der Einkünfte</th>
<th>bis € 15.340,00</th>
<th>über € 15.340,00<br />bis € 51.130,00</th>
<th>über € 51.130,00</th>
</tr>
<tr>
<td colspan="4"><strong>1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>a) der Einzelveranlagung,</td>
<td>5 %</td>
<td>6 %</td>
<td>7 %</td>
</tr>
<tr>
<td>b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist</td>
<td>4 %</td>
<td>5 %</td>
<td>6 %</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="4"><strong>2. bei Steuerpflichtigen mit</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>a) einem oder zwei Kindern</td>
<td>2 %</td>
<td>3 %</td>
<td>4 %</td>
</tr>
<tr>
<td>b) drei oder mehr Kindern</td>
<td>1 %</td>
<td>1 %</td>
<td>2 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die für außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt.</p>
<p>Beispiel: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte € 40.000,00, errechnet sich die Höhe der zumutbaren Belastung nicht aus 6 % von € 40.000,00 = € 2.400,00), sondern aus 5 % von € 15.340,00 und 6 % aus (40.000,00-15.340,00) = 6 % aus € 24.660,00. Die zumutbare Belastung beträgt im Beispiel € 2.246,60.</p>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_betriebsausgaben" tabindex="-1"></a>
<span>Betriebsausgaben</span>
</h2>
</div>
<p>Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit Gewinneinkünften anfallen (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit).</p>
<p>Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.</p>
<p>Beispiele für Betriebsausgaben:<br />Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.</p>
<p>Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Planungs-, Eröffnungskosten, Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Briefmarken.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_betriebseinnahmen" tabindex="-1"></a>
<span>Betriebseinnahmen</span>
</h2>
</div>
<p>Zu den Betriebseinnahmen zählt jeder wirtschaftliche Vorteil, den eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger im Rahmen ihres bzw. seines Gewerbebetriebs oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Tätigkeit erlangt. Hierunter fallen alle Zugänge in Geld oder Sachwerten (auch Sachleistungen- und Nutzungsvorteile), die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen zu den Betriebseinnahmen nicht nur die Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkauf von Anlagevermögen.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_dienstreise" tabindex="-1"></a>
<span>Dienstreise</span>
</h2>
</div>
<p><strong>Seit dem 1.1.2008</strong> ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten <a title="Info" href="#lexikon_bereich_auswaertstaetigkeit">Auswärtstätigkeit.</a></p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_doppelte_haushaltsfuehrung" tabindex="-1"></a>
<span>Doppelte Haushaltsführung</span>
</h2>
</div>
<p>Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer bzw. seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (R 9.11 Abs. 1 LStR 2023). Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können (R 9.11 Abs. 1 Satz 5 LStR 2023). Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung kommt es außerdem nicht darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder nicht (BFH Urt. v. 5.3.2009 –VI R 58/06).</p>
<p>Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen lehnt die Finanzverwaltung allerdings die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab, wenn „bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht“ (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2023).</p>
<p>Neben den anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt sowie den tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (von den Finanzämtern anerkannt werden Familienheimfahrten einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale mit € 0,30/km bzw. € 0,38/km ab dem 21. Entfernungskilometer, § 9 Abs 1 Nr. 5 EStG) können als Werbungskosten geltend gemacht werden:</p>
<ul>
<li>Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort (R 9.11 Abs. 9 Satz 5 LStR 2023).</li>
<li>Verpflegungsmehraufwendungen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung tatsächlich entstanden sind, können unter den für beruflich veranlasste Mehraufwendungen für Verpflegung geltenden Voraussetzungen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 und 13 EStG) mit den dort genannten Pauschbeträgen angesetzt werden (R 9.11 Abs. 7 LStR 2023).</li>
<li>Tatsächliche Kosten der Zweitwohnung bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,00 monatlich. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten, bei Eigenimmobilien auch Schuldzinsen, Abschreibung, Reparaturkosten sowie die Zweitwohnungssteuer, Aufwendungen für Sondernutzung (Garten usw.). Nicht dazu zählen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17). Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts – entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt – als Werbungskosten geltend gemacht werden.</li>
<li>Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz bzw. Garagenkosten zählen nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 16.3.2023 - 10 K 202/22) nicht zu den Unterkunftskosten für die Wohnung und können unbegrenzt in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden (Revision vor dem BFH anhängig Az VI R 4/23).</li>
</ul>
<p>Alternativ zur Geltendmachung der Fahrtkosten für die wöchentlichen Familienheimfahrten können einmal pro Woche die Kosten für ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einer bzw. einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen als Werbungskosten geltend gemacht werden.</p>
<p>Voraussetzung für den Werbungskostenabzug der Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ist das Innehaben eines eigenen Hausstandes. Dieser setzt eine eingerichtete, „den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus“ (R 9.11 Abs. 3 LStR 2023).</p>
<p>Keinen eigenen Hausstand führen – und damit nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt sind – Arbeitnehmer, die z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen, oder Arbeitnehmer, denen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Eine finanzielle Kostenbeteiligung unterstellt die Finanzverwaltung lediglich bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V, nicht aber bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen (BMF v. 30.9.2013 IV C 5 -S 2353/13/10004 BStBl 2013 I S. 1279 Rz 94 ff.).</p>
<p>Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung/dem Lebensmittelpunkt abwesend ist, dieselben Pauschbeträge wie bei einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_einkunftsarten" tabindex="-1"></a>
<span>Einkunftsarten</span>
</h2>
</div>
<p>Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:</p>
<ol>
<li>Land- und Forstwirtschaft</li>
<li>Gewerbebetrieb</li>
<li>selbstständige Arbeit</li>
<li>nichtselbstständige Arbeit</li>
<li>Kapitalvermögen</li>
<li>Vermietung und Verpachtung</li>
<li>sonstige in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, eine mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus privaten Rentenversicherungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)</li>
</ol>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_entnahmeeigenverbrauch_unentgeltliche_lieferungen_" tabindex="-1"></a>
<span>Entnahmeeigenverbrauch (unentgeltliche Lieferungen)</span>
</h2>
</div>
<p>Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll die Unternehmerin bzw. der Unternehmer, soweit sie bzw. er Gegenstände aus dem eigenen Unternehmen für private Zwecke entnimmt, den übrigen privaten Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.</p>
<p>Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:</p>
<ul>
<li>Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen</li>
<li>Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens</li>
<li>Die unentgeltliche Zuwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern es sich hier nicht um Aufmerksamkeiten handelt</li>
<li>Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes für Zwecke des Unternehmens (mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert sowie Warenmuster)</li>
<li>Die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_einkommensteuertarif" tabindex="-1"></a>
<span>Einkommensteuertarif</span>
</h2>
</div>
<p>Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt stets ein Grundfreibetrag steuerfrei. Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2024 € 11.604,00 (jeweils doppelte Beträge bei der Zusammenveranlagung).</p>
<p>Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen bestimmen sich die Steuersätze aus folgenden drei Zonen (§ 32a Einkommensteuergesetz (EStG)): der unteren Zone, der Progressionszone sowie der Proportionalzone. In der unteren Zone beträgt der Eingangssteuersatz für 2024 14 %. Der Steuersatz steigt in dieser Zone bis maximal 23,97 %. Die untere Zone erfasst zu versteuernde Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00.</p>
<p>Der unteren Zone schließt sich die Progressionszone an mit Steuersätzen von 23,97 % bis 42 %. Die Progressionszone erfasst zu versteuernde Einkommen von € 17.006,00 bis € 66.760,00.</p>
<p>Der Progressionszone folgt die Proportionalzone mit dem Spitzensteuersatz von 42 % für zu versteuernde Einkommen von € 66.761,00 bis € 277.825,00 (€ 133.522,00 bis € 555.650,00 bei Zusammenveranlagung). Für zu versteuernde Einkommen ab € 277.826,00 (€ 555.652,00) erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 % (Reichensteuer).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_einnahmen-ueberschuss-rechnung" tabindex="-1"></a>
<span>Einnahmen-Überschuss-Rechnung</span>
</h2>
</div>
<p>Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, indem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).</p>
<p>Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferantinnen oder Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).</p>
<p>Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes erstellt und elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härte von dieser Regelung abgewichen werden. (§ 60 Abs. 4 EStDV).</p>
<p>Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden, die nicht nach handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 140, 141 AO) zur Buchführung verpflichtet sind:</p>
<ul>
<li>Landwirtinnen und Landwirte sowie Forstwirtinnen und Forstwirte mit einem Umsatz von bis zu € 600.000,00 (ab 2024: € 800.000,00) oder einem Gewinn von bis zu € 60.000,00 (ab 2024: € 80.000,00)</li>
<li>gewerbliche Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu € 600.000,00 ab 2024: € 800.000,00) oder einem Gewinn von bis zu € 60.000,00 (ab 2024: € 80.000,00</li>
<li>Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie andere Selbständige (die keine gewerblichen Einkünfte erzielen), unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_einsatzwechseltaetigkeit" tabindex="-1"></a>
<span>Einsatzwechseltätigkeit</span>
</h2>
</div>
<p><strong>Seit 2008 ist</strong> die Differenzierung zwischen <strong>Dienstreise</strong>, <strong>Einsatzwechsel-</strong> und <strong>Fahrtätigkeit</strong> entfallen. Es gibt nur mehr den <strong>einheitlichen</strong> Begriff der <strong>beruflich veranlassten <a title="Info" href="#lexikon_bereich_auswaertstaetigkeit">Auswärtstätigkeit</a></strong>.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_entfernungspauschale" tabindex="-1"></a>
<span>Entfernungspauschale</span>
</h2>
</div>
<p>Die Entfernungspauschale beträgt für die ersten 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 0,30 für jeden Kilometer, unabhängig davon, ob die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Pkw zurückgelegt wird. Arbeitgeberleistungen in Form unentgeltlicher oder verbilligter Job-Tickets sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen, es sei denn, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber versteuert das Job-Ticket pauschal mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).</p>
<p>Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte i.S. § 9 Abs. 4 EStG) maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.</p>
<p>Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von € 4.500,00 jährlich begrenzt. Benutzer eines eigenen Pkws können höhere Kosten geltend machen, falls die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass sie bzw. er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).</p>
<p>Die Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer betragen:</p>
<div class="table">
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Veranlagungszeitraum</td>
<td>Pauschbetrag</td>
</tr>
<tr>
<td>2021-</td>
<td>€ 0,35</td>
</tr>
<tr>
<td>2022-2026</td>
<td>€ 0,38</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_erbschaft-_und_schenkungsteuer" tabindex="-1"></a>
<span>Erbschaft- und Schenkungsteuer</span>
</h2>
</div>
<p>Bei der Erbschaft- und der Schenkungsteuer handelt es sich um eine einzige Steuerart. Bei Übertragungen zu Lebzeiten wird die Erbschaftsteuer als Schenkungsteuer erhoben. Besteuerungstechnisch bestehen keine Unterschiede, es gelten dieselben Freibeträge und derselbe Steuertarif.</p>
<p>Erbschaftsteuer wird u. a. erhoben auf Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe durch Erbanfall, Erwerbe aufgrund eines Erbersatzanspruches, eines Vermächtnisses oder auf Schenkungen auf den Todesfall (§ 3 ErbStG). Schenkungsteuer wird erhoben auf Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Darunter fallen alle Zuwendungen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Voraussetzung ist, dass sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass Erblasserin bzw. Erblasser/Schenkerin bzw. Schenker oder Erwerberin bzw. Erwerber Inländerin bzw. Inländer ist, also im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.</p>
<h3>Persönliche Freibeträge</h3>
<p><strong>für Erwerber gelten folgende Freibeträge:</strong></p>
<div class="table">
<table class="data">
<tbody>
<tr>
<td>Ehegatten</td>
<td class="amount">€ 500.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>Eingetragene Lebenspartner</td>
<td class="amount">€ 500.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>Kinder, Kinder verstorbener Kinder</td>
<td class="amount">€ 400.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>Enkel</td>
<td class="amount">€ 200.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>weitere Abkömmlinge</td>
<td class="amount">€ 100.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen</td>
<td class="amount">€ 100.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>Erwerber Steuerklasse II (Eltern und Großeltern in Schenkungsfällen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft</td>
<td class="amount">€ 20.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>Erwerber Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber)</td>
<td class="amount">€ 20.000,00</td>
</tr>
<tr>
<td>Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt eine Kürzung der genannten Freibeträge um einen Teilbetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG.</td>
<td class="amount">Freibeträge wie oben</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><strong>Die Erbschaft-/Schenkungsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:</strong></p>
<div class="table">
<table class="data">
<thead>
<tr>
<th>Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …<br />Steuerklasse</th>
<th>I</th>
<th>II</th>
<th>III</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>€ 75.000,00</td>
<td class="amount">7</td>
<td class="amount">15</td>
<td class="amount">30</td>
</tr>
<tr>
<td>€ 300.000,00</td>
<td class="amount">11</td>
<td class="amount">20</td>
<td class="amount">30</td>
</tr>
<tr>
<td>€ 600.000,00</td>
<td class="amount">15</td>
<td class="amount">25</td>
<td class="amount">30</td>
</tr>
<tr>
<td>€ 6 Mio.</td>
<td class="amount">19</td>
<td class="amount">30</td>
<td class="amount">30</td>
</tr>
<tr>
<td>€ 13 Mio.</td>
<td class="amount">23</td>
<td class="amount">35</td>
<td class="amount">50</td>
</tr>
<tr>
<td>€ 26 Mio.</td>
<td class="amount">27</td>
<td class="amount">40</td>
<td class="amount">50</td>
</tr>
<tr>
<td>darüber</td>
<td class="amount">30</td>
<td class="amount">43</td>
<td class="amount">50</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten gleich und sind der Steuerklasse I zugeordnet. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gehört der Steuerklasse II an (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_erste_taetigkeitsstaette" tabindex="-1"></a>
<span>Erste Tätigkeitsstätte</span>
</h2>
</div>
<p>Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (vom 25.2.2013 (Bundesgesetzblatt I S 285)) wurde der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten“ Tätigkeitsstätte ersetzt. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.</p>
<p><strong>Voraussetzung für die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte:</strong> arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber (unbefristete Zuordnung bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten).</p>
<p><strong>Bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber: </strong>Erledigung von mindestens einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage an einem Ort = feste Tätigkeitsstätte.</p>
<p>An der ersten Tätigkeitsstätte orientiert sich:</p>
<ul>
<li>der Abzug von Reisekosten (Entfernungs-/Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung)</li>
<li>der Ansatz der Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer bzw. € 0,38 ab dem 21. Entfernungskilometer (mit einer grundsätzlichen Begrenzung auf € 4.500,00 pro Jahr)</li>
</ul>
<p>Nur die eine erste Tätigkeitsstätte führt künftig zu einem beschränkten Werbungskostenabzug. Ein Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor müssen bei Anwendung der 1-%-Methode als Monatspauschale 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei tageweiser Berechnung für jeden Tag 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Für Hybridelektrofahrzeuge ist für die Berechnung der Nutzungspauschale nur der halbe Bruttolistenpreis, für reine Elektrofahrzeuge mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als (2024): € 80.000,00 (bis 31.12.2023 € 60.000,00) ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 2. Halbsatz Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG). Es können keine Verpflegungspauschalen verrechnet werden und Unterkunftskosten können nur im Rahmen der steuerlichen Regelungen für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden.</p>
<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit jeder auswärtigen Tätigkeit können hingegen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht mehr erforderlich.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_fahrtkosten" tabindex="-1"></a>
<span>Fahrtkosten</span>
</h2>
</div>
<p>Liegt eine beruflich veranlasste <a title="Info" href="#lexikon_bereich_auswaertstaetigkeit">Auswärtstätigkeit</a> vor, so können Reisekosten, das sind</p>
<ul>
<li>Fahrtkosten</li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_verpflegungsmehraufwand">Verpflegungsmehraufwand</a></li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_uebernachtungskosten">Übernachtungskosten</a></li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_reisenebenkosten">Reisenebenkosten</a></li>
</ul>
<p>Bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.</p>
<p>Reisekosten, die eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen <strong>steuerfrei erstattet</strong> werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als <strong>Werbungskosten</strong> in der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.</p>
<p>Bei Fahrten mit einem Geschäftswagen scheidet ein gesonderter Abzug der Fahrtkosten aus, weil bei Fahrten durch einen Unternehmer bereits sämtliche Kfz-Kosten berücksichtigt werden und bei Fahrten durch einen Arbeitnehmer bei diesem keine eigenen Aufwendungen anfallen.</p>
<p>Bei den übrigen Einkünften (außer bei den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften) können Fahrtkosten, soweit sie mit der Erzielung der entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.</p>
<h3>Berücksichtigungsfähige Fahrten</h3>
<p>Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die <strong>nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</strong> stattfinden, wie z. B.:</p>
<ul>
<li>Fahrten von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte</li>
<li>Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses. Nur Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar. Für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitgebiet gelten die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).</li>
<li>Fahrten von der Unterkunft in der Nähe der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte</li>
<li>Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück</li>
<li>Fahrten bei Übernachtung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit von der Wohnung zum ständig wechselnden Standort, Fahrzeugdepot oder zur Einsatzstelle und von der auswärtigen Unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte</li>
<li>Fahrten von der Wohnung zu einem gleich bleibenden Treffpunkt und anschließender Auswärtstätigkeit</li>
</ul>
<h3>Berechnungsweise der Fahrtkosten</h3>
<p>Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.</p>
<p>Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:</p>
<h4>Anteilige Gesamtkosten</h4>
<p>Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.</p>
<p>Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann so lange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit sechs Jahren anzusetzen ist.</p>
<h4>Pauschbeträge</h4>
<p>Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge als Kilometerpauschale angesetzt werden. Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt sich nach den gem. § 5 des Bundesreisekostengesetzes geltenden Wegstreckenentschädigungspauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EstG, R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2023):</p>
<div class="table">
<table class="data">
<tbody>
<tr>
<td>Kraftwagen</td>
<td>€ 0,30/km</td>
</tr>
<tr>
<td>weitere motorbetriebene Fahrzeuge</td>
<td>€ 0,20/km</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Die pauschalen Kilometersätze sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden.</p>
<p>Bei Erstattung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ergeben sich folgende Beleg- und Nachweispflichten:</p>
<p>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Wird dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_fahrtaetigkeit" tabindex="-1"></a>
<span>Fahrtätigkeit</span>
</h2>
</div>
<p>Seit 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gilt der einheitliche Begriff der beruflich veranlassten <a title="Info" href="#lexikon_bereich_auswaertstaetigkeit">Auswärtstätigkeit</a>.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_gewerbesteuer" tabindex="-1"></a>
<span>Gewerbesteuer</span>
</h2>
</div>
<p>Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Eine land- und forstwirtschaftliche, eine freiberufliche und eine selbständige Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer.</p>
<p>Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, <strong>vermehrt</strong> um bestimmte <strong>Hinzurechnungen</strong> und <strong>vermindert </strong>um bestimmte <strong>Kürzungen.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td colspan="2">Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes</td>
</tr>
<tr>
<td>+</td>
<td>Hinzurechnungen</td>
</tr>
<tr>
<td>-</td>
<td>Kürzungen</td>
</tr>
<tr>
<td>-</td>
<td>Gewerbeverlust</td>
</tr>
<tr>
<td style="border-top: 1px solid;">=</td>
<td style="border-top: 1px solid;">Gewerbeertrag (abzurunden auf volle Hundert Euro)</td>
</tr>
<tr>
<td>-</td>
<td>Freibetrag (€ 24.500,00 für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften)</td>
</tr>
<tr>
<td style="border-top: 1px solid;">=</td>
<td style="border-top: 1px solid;">Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl</td>
</tr>
<tr>
<td>x</td>
<td>Steuermesszahl</td>
</tr>
<tr>
<td>x</td>
<td>Hebesatz der Gemeinde</td>
</tr>
<tr>
<td style="border-top: 1px solid;"><strong>=</strong></td>
<td style="border-top: 1px solid;"><strong>Gewerbesteuer</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde.</p>
<h3>Steuermesszahl</h3>
<p>Seit 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden, <strong>unabhängig von der Rechtsform,</strong> eine einheitliche Steuermesszahl von <strong>3,5 %</strong>.</p>
<h3>Hebesatz</h3>
<p>Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt. Er beträgt 200 %, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.</p>
<div class="table">
<table class="data">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2"><strong>Ausgewählte Hebesätze*<br /></strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Berlin</td>
<td>410 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Bremen</td>
<td>460 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Dortmund</td>
<td>485 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Düsseldorf</td>
<td>440 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Duisburg</td>
<td>520 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Essen</td>
<td>480 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Frankfurt/Main</td>
<td>460 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Hamburg</td>
<td>470 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Hannover</td>
<td>480 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Köln</td>
<td>475 %</td>
</tr>
<tr>
<td>München</td>
<td>490 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Stuttgart</td>
<td>420 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>*<strong>(Stand: 15.11.2023 Quelle: Gewerbesteuer-Infoportal </strong><a href="https://www.gewerbesteuer.de/"><strong>www.gewerbesteuer.de</strong></a><strong>):</strong></p>
<p>Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern versagt. Die Gewerbesteuer ist stattdessen auf die Einkommensteuer anrechenbar, und zwar in Höhe des vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG).</p>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_gewinn" tabindex="-1"></a>
<span>Gewinn</span>
</h2>
</div>
<p>Steuerpflichtig ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist
durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren
landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu
ermitteln.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_klage" tabindex="-1"></a>
<span>Klage</span>
</h2>
</div>
<p>Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, den Einspruch, erfolglos geblieben ist. Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat den Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen. Steuerpflichtige können selbst vor dem Finanzgericht auftreten oder sich durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater vertreten lassen. Die Klage muss bei Gericht schriftlich eingereicht werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe des beschwerenden Bescheides.</p>
<p>Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht.</p>
<p>Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Vor diesem besteht Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_kirchensteuer" tabindex="-1"></a>
<span>Kirchensteuer</span>
</h2>
</div>
<p>Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden
kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem
Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage
ist die Einkommensteuer.<br />
</p>
<div class="table">
<table class="data">
<thead>
<tr><th> </th><th>Hebesatz</th></tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Baden-Württemberg</td>
<td>8,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Bayern</td>
<td>8,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Berlin</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Brandenburg</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Bremen</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Hamburg</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Hessen</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Mecklenburg-Vorpommern</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Niedersachsen</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Westfalen</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Rheinland-Pfalz</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Saarland</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Sachsen</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Sachsen-Anhalt</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Schleswig-Holstein</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>Thüringen</td>
<td>9,0 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Die auf Kapitaleinkünfte entfallende Kirchenkapitalertragsteuer wird seit VZ 2015 direkt von den inländischen Banken an die Finanzbehörden abgeführt. Die Religionszugehörigkeit wird durch Abfragen beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt. </p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_mildtaetige_zwecke" tabindex="-1"></a>
<span>Mildtätige Zwecke</span>
</h2>
</div>
<p>Der Gesetzgeber gewährt Körperschaften steuerliche Vergünstigungen,
wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen.</p>
<p>Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die z. B.
infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die
Hilfe anderer angewiesen sind.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_nutzungsdauer" tabindex="-1"></a>
<span>Nutzungsdauer</span>
</h2>
</div>
<p>Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Die Finanzverwaltung hat amtliche Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) veröffentlicht, nach denen die Nutzungsdauer für eine Vielzahl an Anlagegütern bestimmt wird. Die AfA-Tabellen sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar.</p>
<h3>Ausgewählte Nutzungsdauern in Jahren (Stand 15.11.2023):</h3>
<div class="table">
<table class="data">
<tbody>
<tr>
<td>Büromöbel</td>
<td>
<div class="amount">13</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Fotovoltaikanlagen</td>
<td>
<div class="amount">20</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Fräsmaschinen, stationär</td>
<td>
<div class="amount">15</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Lkw</td>
<td>
<div class="amount">5</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Mobilfunkgeräte</td>
<td>
<div class="amount">5</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>PCs Notebooks, Drucker und Bildschirme</td>
<td>
<div class="amount">1</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Pkw</td>
<td>
<div class="amount">6</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Schweißgeräte</td>
<td>
<div class="amount">13</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_nicht_abzugsfaehige_betriebsausgaben" tabindex="-1"></a>
<span>Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben</span>
</h2>
</div>
<p>Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fälle vor:</p>
<ul>
<li>Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer der bzw. des Steuerpflichtigen sind (z. B. Geschäftsfreunde), wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger im Kalenderjahr (2024) € 50,00 (bis 31.12.2023: € 35,00) übersteigt (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)</li>
<li>Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind</li>
<li>Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen</li>
<li>Verpflegungsaufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen übersteigen</li>
<li>sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit diese unangemessen sind</li>
<li>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, es sei denn, das häusliche Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar (Abzug der Aufwendungen in unbegrenzter Höhe) bzw. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesen Fällen ist ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug von Aufwendungen in Höhe bis zu € 1.260,00 pro Jahr möglich (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG).</li>
<li>Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte Steuern</li>
<li>Bestechungs- und Schmiergelder</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_pflegegeld" tabindex="-1"></a>
<span>Pflegegeld</span>
</h2>
</div>
<p>Wenn eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger eine nahe Angehörige bzw. einen nahen Angehörigen pflegt und dafür Pflegegeld bekommt, ist dieses steuerfrei gem. § 3 Nr. 36 EStG. Voraussetzung ist, dass das Pflegegeld zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung gezahlt wird. Pflegegelder sind bis zur Höhe der Pflegegeldsätze nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch) steuerfrei.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_quellensteuer" tabindex="-1"></a>
<span>Quellensteuer</span>
</h2>
</div>
<p>Hierbei handelt es sich um eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird die Schuldnerin bzw. der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.</p>
<p>Wird die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_reisekostenrecht" tabindex="-1"></a>
<span>Reisekostenrecht</span>
</h2>
</div>
<h3>Reisekosten</h3>
<p>Zu den Reisekosten zählen lt. Finanzverwaltung (vgl. R 9.4 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2023) alle Aufwendungen für eine:</p>
<ul>
<li>beruflich veranlasste <a title="Info" href="#lexikon_bereich_auswaertstaetigkeit">Auswärtstätigkeit</a></li>
<li>Reisekosten teilen sich in:
<ul>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_fahrtkosten">Fahrtkosten</a></li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_verpflegungsmehraufwand">Verpflegungsmehraufwendungen</a></li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_uebernachtungskosten">Übernachtungskosten</a></li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_reisenebenkosten">Reisenebenkosten</a></li>
</ul>
</li>
<li>Sonderfall <a title="Info" href="#lexikon_bereich_doppelte_haushaltsfuehrung">doppelte Haushaltsführung</a>
<ul>
<li>Fahrtkosten (erste und letzte Fahrt sowie Familienheimfahrten)</li>
<li>Verpflegungsmehraufwendungen</li>
<li>Unterkunftskosten (Aufwendungen für die Zweitwohnung)</li>
<li>Umzugskosten</li>
</ul>
</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_reisenebenkosten" tabindex="-1"></a>
<span>Reisenebenkosten</span>
</h2>
</div>
<p>Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Diese können sein:<br /> Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten auf der Reise, Straßenbenutzungskosten, wie Mautgebühren, Fährkosten, Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_rechnung" tabindex="-1"></a>
<span>Rechnung</span>
</h2>
</div>
<p>Umsatzsteuerpflichtige Unternehmerinnen bzw. Unternehmer sind verpflichtet, auf jeder Ausgangsrechnung folgende Angaben zu machen:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift der bzw. des liefernden oder leistenden Unternehmerin bzw. Unternehmers</li>
<li>Name und Anschrift der Abnehmerin bzw. des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger)</li>
<li>Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung</li>
<li>Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum</li>
<li>Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung</li>
<li>Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt</li>
<li>anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung</li>
<li>erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (3a Abs. 2 UStG) ist neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 und Abs. 3 UStG).</li>
<li>bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, ist außerdem auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL hinzuweisen. Dies betrifft Umsätze i.S. § 13b Abs. 2 UstG, also u. a. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers als auch Umsätze bzw. sonstige Leistungen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren).</li>
<li>Ausstellungsdatum der Rechnung</li>
<li>fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)</li>
<li>bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung</li>
<li>jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)</li>
<li>bei Lieferungen/Leistungen an Grundstücken (Handwerkerleistungen) für private Leistungsempfänger oder Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke verwenden, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren“</li>
<li>Abrechnung im Gutschriftsverfahren: Rechnet der Leistungsempfänger mittels einer Gutschrift ab, muss dieser Sachverhalt in der Rechnung gesondert angegeben werden, etwa durch das Wort „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)</li>
<li>bei Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG): Die Rechnung muss zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG).</li>
<li>bei Reiseleistungen: Abrechnungen über Reiseleistungen müssen die Angabe “Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).</li>
<li>bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Für Rechnungen aus Umsätzen mit Gebrauchsgegenständen, für die die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen wird, gelten folgende Pflichtangaben (vgl. § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG)
<ul>
<li>„Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung“</li>
<li>„Kunstgegenstände/Sonderregelung“</li>
<li>„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Für Rechnungen, deren Bruttobetrag € 250,00 nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift der bzw. des liefernden oder leistenden Unternehmerin bzw. Unternehmers</li>
<li>Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung</li>
<li>Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.</li>
<li>anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung</li>
<li>Ausstellungsdatum der Rechnung</li>
</ul>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_riester-rente" tabindex="-1"></a>
<span>Riester-Rente</span>
</h2>
</div>
<p>Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge, eingeführt und im Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz erweitert. Der private Altersvorsorgesparer zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen zertifizierten Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung steuerfreie staatliche Zulagen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung).</p>
<p>Riester-Produkte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,25 %.</p>
<p>Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, alle Beamtinnen und Beamten, außerdem Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben auch Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung.</p>
<p>Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen seit 2008 bei vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens des Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Sonderausgabenabzugs-Obergrenze ab dem Jahr 2008 bei € 2.100,00. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde ein Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen eingeführt (§ 79 Satz 2 EStG). Mittelbar zulageberechtigt sind Ehegatten. Diese erhalten die Riester-Förderung ab 2012, wenn sie mindestens € 60,00 im Jahr Eigenbeitrag auf den Altersvorsorgevertrag einzahlen.</p>
<p>Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat (§§ 84, 85 EStG)</p>
<div class="table">
<table class="data">
<thead>
<tr>
<th>Ab</th>
<th>Alleinstehende<br />(Grundzulage)</th>
<th>Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen<br />kindergeldberechtigten Riester-Vertrag hat</th>
<th>Kinderzulage</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>2006</td>
<td>€ 114,00</td>
<td>€ 228,00</td>
<td>€ 138,00</td>
</tr>
<tr>
<td>2008</td>
<td>€ 154,00</td>
<td>€ 308,00</td>
<td>€ 185,00/€ 300,00*</td>
</tr>
<tr>
<td>2018</td>
<td>€ 175,00</td>
<td>€ 350,00</td>
<td>€ 185,00/€ 300,00*</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>* für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Ein Ehepaar mit drei in 2009 geborenen Kindern kann bei Erfüllung der erforderlichen Sparleistung (des Mindesteigenbeitrags) 2x die Grundzulage von € 175,00 und 3x die Kinderzulage von € 300,00 erhalten.</p>
<p>Leistungen aus fondsgebundenen zertifizierten Riester-Altersvorsorgeverträgen, die auf gefördertem Altersvorsorgekapital beruhen, werden erst in der Auszahlungsphase, also nachgelagert, besteuert.</p>
<h3>Wohn-Riester</h3>
<p>Die Riester-Förderung erfuhr in 2008 durch das Eigenheimrentengesetz (vom 29.7. 2008) eine Erweiterung. Das in Riester-Verträgen gebildete Kapital kann seither zur Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung genutzt werden (sogenannte Wohn-Riester). Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich der Wohn-Riester-Förderung bezüglich Dauerwohnrechten nicht mehr auf die Anschaffung eines solchen beschränkt. Gem. § 92a Abs. 1 Satz 4 EStG kann das Kapital auch für die Entschuldung eines bestehenden Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase genutzt werden. In Scheidungsfällen geht bei Übergang einer Wohnung auf den anderen Ehegatten das Wohnförderkonto entsprechend mit über (§ 92a Abs. 2a EStG). Des Weiteren liegt rückwirkend seit dem 1.9.2009 keine schädliche Verwendung mehr vor, wenn eine Riester-Rente auf eine Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird (§ 93 Abs. 1a EStG).</p>
<p>Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 kann eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger die schädliche Verwendung eines Wohn-Riester-Vertrages (zu anderen als wohnungswirtschaftlichen Zwecken) dadurch heilen, dass sie bzw. er binnen eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem das Darlehen ausgezahlt worden ist, das Kapital in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag überträgt (§ 93 Abs. 4 EStG).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_solidaritaetszuschlag" tabindex="-1"></a>
<span>Solidaritätszuschlag</span>
</h2>
</div>
<p>Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuern.</p>
<p>Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze beträgt ab 2024 € 36.260,00 (2023 € 35.086,00) Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 ( 2023: € 17.543,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 (bis 2023: € 35.086,00) keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 65.000,00 bzw. € 130.000,00 bei Zusammenveranlagung).</p>
<p>Zur Lohnsteuer kommt nur noch dann ein Solidaritätszuschlag hinzu, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.510,83 (2023:€ 1.461,92) bzw. in der Steuerklasse III mehr als€ 3.021,67 (2023: € 2.923,83)beträgt. Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_uebernachtungskosten" tabindex="-1"></a>
<span>Übernachtungskosten</span>
</h2>
</div>
<p>Liegt eine beruflich veranlasste <a title="Info" href="#lexikon_bereich_auswaertstaetigkeit">Auswärtstätigkeit</a> vor, so können Reisekosten, das sind</p>
<ul>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_fahrtkosten">Fahrtkosten</a>,</li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_verpflegungsmehraufwand">Verpflegungsmehraufwand</a>,</li>
<li>Übernachtungskosten oder</li>
<li><a title="Info" href="#lexikon_bereich_reisenebenkosten">Reisenebenkosten</a></li>
</ul>
<p>bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.</p>
<p>Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Inland einen Pauschbetrag von € 20,00 steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug.</p>
<p>Werden wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für Übernachtung (7 %) und Verpflegung (19 %) der Übernachtungs- und Verpflegungspreis (Frühstück, Abendessen usw.) und extra ausgewiesen, gelten diese Beträge. Weist das Hotel hingegen nur einen Gesamtbetrag aus und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist zur Ermittlung der Übernachtungskosten der Gesamtbetrag für Nebenleistungen:</p>
<ol>
<li>für Frühstück um 20 % (Inland = € 6,00),</li>
<li>für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (Inland = jeweils € 12,00)</li>
</ol>
<p>des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden ((= 2024: € 30,00 (2023: € 28,00) § 9 Abs. 4a EStG, R. 9.7. Abs. 1 der LStR 2023) zu kürzen.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Inlandsreise: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis € 100,00. Die Übernachtungskosten betragen somit € 100,00 / € 6,00 / € 12,00 / € 12,00 = € 70,00.</p>
<p>Sofern neben den Beherbergungsleistungen auch ein Sammelposten für Nebenleistungen gesondert ausgewiesen ist, ohne dass der Preis für die Verpflegung zu erkennen ist, gilt Obiges entsprechend für den Sammelposten für Nebenleistungen.</p>
<h3>Auslandsreise</h3>
<p>Für Auslandsreisen können ebenfalls die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.</p>
<p>Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Ausland einen länderspezifischen Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug.</p>
<p>Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:</p>
<p>1. für <strong>Frühstück um 20 %</strong>,<br />2. für <strong>Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %</strong><br />des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden zu kürzen.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p><em>Auslandsreise nach Dänemark: Die Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen) beläuft sich auf einen Gesamtpreis von € 100,00. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen für Dänemark beträgt für 2023 bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden € 75,00. Die maßgeblichen Übernachtungskosten betragen:</em></p>
<p>Gesamtpreis: € 100,00</p>
<p><em>Abzüglich € 15,00 (für Frühstück: 20 % von € 75,00)</em></p>
<p><em>Abzüglich € 30,00 (für Mittagessen: 40 % von € 75,00)</em></p>
<p><em>Abzüglich € 30,00 (für Abendessen: 40 % von € 75,00)</em></p>
<p><strong><em>ergibt € 25,00</em></strong></p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_verpflegungsmehraufwand" tabindex="-1"></a>
<span>Verpflegungsmehraufwand</span>
</h2>
</div>
<p>Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt → Auswärtstätigkeit) vor, so können Reisekosten, das sind</p>
<ul>
<li><strong><a title="Info" href="#lexikon_bereich_fahrtkosten">Fahrtkosten</a>,</strong></li>
<li><strong>Verpflegungsmehraufwand,</strong></li>
<li><strong><a title="Info" href="#lexikon_bereich_uebernachtungskosten">Übernachtungskosten</a> oder</strong></li>
<li><strong><a title="Info" href="#lexikon_bereich_reisenebenkosten">Reisenebenkosten</a></strong></li>
</ul>
<p>bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.</p>
<h3>Inlandsreise</h3>
<p>Verpflegungsmehraufwendungen können lediglich in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.</p>
<p>Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen :</p>
<ul>
<li>bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 14,00.</li>
<li>bei mehrtätiger Auswärtstätigkeit:</li>
<li style="list-style: none;">
<ul>
<li>am An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 14,00</li>
<li>Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 28,00</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:</p>
<div class="table ">
<table>
<tbody>
<tr class="odd">
<th scope="row">Montag</th>
<td>€ 14,00</td>
</tr><tr class="even">
<th scope="row">Dienstag</th>
<td>€ 28,00</td>
</tr><tr class="odd">
<th scope="row">Mittwoch</th>
<td>€ 14,00</td>
</tr><tr class="even">
<th scope="row">Insgesamt</th>
<td>€ 56,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate einer längeren beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt.</p>
<p>Bei der Beurteilung, ob <strong>„dieselbe“</strong> Auswärtstätigkeit vorliegt, ist die <strong>Zwei-Tage-Regel</strong> zu beachten: Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Diese Regel ist gegenüber der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung modifiziert, als sie nun auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgedehnt worden ist.</p>
<p>Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist ferner noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, "wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht" (LStR 9.6 Abs. 4). Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.</p>
<p>Achtung: Die Drei-Monats-Frist gilt seit 2008 nicht mehr für Fahrt- und Übernachtungskosten.</p>
<p>Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich ausschließlich vom Verlassen der Wohnung an.</p>
<p>Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor acht Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die typischerweise ihre Tätigkeit in der Nacht ausüben, gilt eine Sonderregelung.</p>
<p>Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen bei vom <strong>Arbeitgeber</strong> oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen, unentgeltlichen oder teilentgeltlichen <strong>Mahlzeiten</strong>. Die Mahlzeit ist aber als geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes zu erfassen.</p>
<p>Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung, zu unterscheiden zwischen:</p>
<ul>
<li>Üblichen Mahlzeiten: Unter übliche Mahlzeiten fallen Verköstigungen des Arbeitgebers, deren Preis € 60,00 nicht übersteigt. Übliche Mahlzeiten sind künftig mit dem Sachbezugswert anzusetzen und pauschal zu versteuern.</li>
<li>Belohnungsessen: Unter Belohnungsessen fallen alle Mahlzeiten, deren Preis € 60,00 übersteigt. Diese sind nach den allgemeinen Regeln zu bewerten und zu besteuern. Nicht unter Belohnungsessen fallen Arbeitsessen oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden.</li>
</ul>
<h4>Sachbezugswerte 2024</h4>
<p>Für 2024 betragen die Sachbezugswerte</p>
<ul>
<li>a) für ein Mittag- oder Abendessen: € 4,13</li>
<li>b) für ein Frühstück: € 2,17</li>
</ul>
<h3>Auslandsreise</h3>
<p>Für in 2024 erfolgte Dienstreisen ins Ausland gelten die im BMF-Schreiben vom 23. 11. 2022 IV C 5 - S 2353/19/10010 :004 genannten Pauschbeträge.</p>
<p>Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im <strong>In- und Ausland</strong> durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten:</p>
<ul>
<li>Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgeblich. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung gelten die für den Hafenort maßgeblichen Tagegelder.</li>
</ul>
<p>Stand: 18. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Steuertermine
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</a>
</div>
<p>Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern</p>
<div class="lexikon_liste">
<ol>
<li><a href="#lexikon_bereich_umsatzsteuer_ust-_voranmeldungen" title="Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen">Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_zusammenfassende_meldungen" title="Zusammenfassende Meldungen">Zusammenfassende Meldungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_lohn-_kirchenlohnsteuer-voranmeldungen_solidaritaetszuschlag-vorauszahlungen" title="Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen">Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_einkommensteuer_est_-kirchensteuer_koerperschaftsteuer_kst_-_solidaritaetszuschlag-vorauszahlungen" title="Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen">Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_gewerbesteuer-vorauszahlungen" title="Gewerbesteuer-Vorauszahlungen">Gewerbesteuer-Vorauszahlungen</a></li>
<li><a href="#lexikon_bereich_steuererklaerungen" title="Steuererklärungen">Steuererklärungen</a></li>
</ol>
</div>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_umsatzsteuer_ust-_voranmeldungen" tabindex="-1"></a>
<span>Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen</span>
</h2>
</div>
<p>Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.</p>
<p>Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.</p>
<p>Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col"></th><th scope="col">Monatszahler</th><th scope="col"></th><th scope="col">Quartalszahler</th><th scope="col"></th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>2024</td><td>Zahlungstermin</td><td>für Monat (Schonfristen in Klammer)</td><td>Zahlungstermin</td><td>für Quartal (Schonfristen in Klammer)</td>
</tr><tr class="even">
<td>Jan.</td><td>10. (15.*)</td><td>12/2023</td><td>10. (15*.)</td><td>IV/2023</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Feb.</td><td>12*. (15.)</td><td>01/2024</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>März</td><td>11*. (14.)</td><td>02/2024</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>April</td><td>10. (15*.)</td><td>03/2024</td><td>10. (15*.)</td><td>I/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Mai</td><td>10. (13.)</td><td>04/2024</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Juni</td><td>10. (15*.)</td><td>05/2024</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Juli</td><td>10. (13.)</td><td>06/2024</td><td>10. (15*.)</td><td>II/2024</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Aug.</td><td>12*. (15**.)</td><td>07/2024</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Sept.</td><td>10. (13.)</td><td>08/2024</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Okt.</td><td>10. (14*.)</td><td>09/2024</td><td>10. (14*.)</td><td>III/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Nov.</td><td>11*. (14.)</td><td>10/2024</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Dez.</td><td>10. (13.)</td><td>11/2024</td><td></td><td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)</p>
<p>** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_zusammenfassende_meldungen" tabindex="-1"></a>
<span>Zusammenfassende Meldungen</span>
</h2>
</div>
<p>Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmerinnen und Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.</p>
<p>Für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):</p>
<div class="table">
<table>
<thead>
<tr>
<th colspan="2">Umsätze > € 50.000,00</th>
<th colspan="2">Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Januar 25.</td>
<td>Für Dezember 2023</td>
<td>Januar 25.</td>
<td>IV/Quartal 2023</td>
</tr>
<tr>
<td>Februar 26.*</td>
<td>Für Januar 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
<tr>
<td>März 25.</td>
<td>Für Februar 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
<tr>
<td>April 25.</td>
<td>Für März 2024</td>
<td>April 25.</td>
<td>Für I Quartal 2024</td>
</tr>
<tr>
<td>Mai 27*.</td>
<td>Für April 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
<tr>
<td>Juni 25.</td>
<td>Für Mai 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
<tr>
<td>Juli 25.</td>
<td>Für Juni 2024</td>
<td>Juli 25.</td>
<td>Für II Quartal 2024</td>
</tr>
<tr>
<td>August 26*.</td>
<td>Für Juli 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
<tr>
<td>September 25.</td>
<td>Für August 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
<tr>
<td>Oktober 25.</td>
<td>Für September 2024</td>
<td>Oktober 25.</td>
<td>Für III Quartal 2024</td>
</tr>
<tr>
<td>November 25.</td>
<td>Für Oktober 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
<tr>
<td>Dezember 27.*</td>
<td>Für November 2024</td>
<td> </td>
<td> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_lohn-_kirchenlohnsteuer-voranmeldungen_solidaritaetszuschlag-vorauszahlungen" tabindex="-1"></a>
<span>Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen</span>
</h2>
</div>
<p>Für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col"></th><th scope="col">Monatszahler</th><th scope="col"></th><th scope="col">Quartalszahler</th><th scope="col"></th><th scope="col">Jahr</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>2024</td><td>Zahlungstermin</td><td>für Monat</td><td>Zahlungstermin</td><td>für Quartal</td><td>Zahlungstermin</td>
</tr><tr class="even">
<td>Jan.</td><td>10. (15.*)</td><td>12/2023</td><td>10. (15.*)</td><td>IV/2023</td><td>10. (15.*)</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Feb.</td><td>12.* (15.)</td><td>01/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>März</td><td>11.* (14.)</td><td>02/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>April</td><td>10. (15.*)</td><td>03/2024</td><td>10. (15.*)</td><td>I/2024</td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Mai</td><td>10. (13.)</td><td>04/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Juni</td><td>10. (13.)</td><td>05/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Juli</td><td>10. (15.*)</td><td>06/2024</td><td>10. (15.*)</td><td>II/2024</td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Aug.</td><td>12.* (15.**)</td><td>07/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Sept.</td><td>10. (13.)</td><td>08/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Okt.</td><td>10. (14.*)</td><td>09/2024</td><td>10. (14.*)</td><td>III/2024</td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>Nov.</td><td>11.* (14.)</td><td>10/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td>Dez.</td><td>10. (13.)</td><td>11/2024</td><td></td><td></td><td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)</p>
<h3>Sozialversicherungsbeiträge</h3>
<p>Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.</p>
<p>Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_einkommensteuer_est_-kirchensteuer_koerperschaftsteuer_kst_-_solidaritaetszuschlag-vorauszahlungen" tabindex="-1"></a>
<span>Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen</span>
</h2>
</div>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">2024 (Schonfristen in Klammern)</th><th scope="col">Zahlungstermin</th><th scope="col">für Quartal</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>März</td><td>11*. (14.)</td><td>I/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Juni</td><td>10. (13.)</td><td>II/2024</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Sept.</td><td>10. (13.)</td><td>III/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Dez.</td><td>10. (13.)</td><td>IV/2024</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_gewerbesteuer-vorauszahlungen" tabindex="-1"></a>
<span>Gewerbesteuer-Vorauszahlungen</span>
</h2>
</div>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">2024</th><th scope="col">Zahlungstermin</th><th scope="col">für Quartal</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>Feb.</td><td>15. (19.*)</td><td>I/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Mai</td><td>15. (21.*)</td><td>II/2024</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Aug.</td><td>15.** (19.)</td><td>III/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Nov.</td><td>15. (18)</td><td>IV/2024</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)</p>
<p>** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt</p>
<h2>Grundsteuer-Zahlungen</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">2024</th><th scope="col">Zahlungstermin</th><th scope="col">für Quartal</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>Feb.</td><td>15. (19.*)</td><td>I/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Mai</td><td>15. (21.*)</td><td>II/2024</td>
</tr><tr class="odd">
<td>Aug.</td><td>15.** (19*.)</td><td>III/2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>Nov.</td><td>15. (18.)</td><td>IV/2024</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">2023</th><th scope="col">Zahlungstermin</th><th scope="col">jährliche Fälligkeit</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>Juli</td><td>03.* (06.)</td><td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)</p>
<p>** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt</p>
<p>Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h2>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_steuererklaerungen" tabindex="-1"></a>
<span>Steuererklärungen</span>
</h2>
</div>
<h3>Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024</h3>
<p><strong>Generelle Abgabefrist:</strong></p>
<p>Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, gilt generell eine Abgabefrist von sieben Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, sofern der Steuerpflichtige nicht beraten ist (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Werden die Steuererklärungen durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine generelle Frist zur Abgabe der Steuererklärung zum Ablauf des. 28./29.2. des Zweitfolgejahres bzw. bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO).</p>
<p><strong>Verlängerte Abgabefristen für 2021 bis 2024</strong></p>
<p>Für Erklärungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2021 bis 2024 gelten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz folgende verlängerte Abgabefristen:</p>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Steuerjahr</th><th scope="col">Beratene Fälle</th><th scope="col">Unberatene Fälle</th><th scope="col">Abgabetermin</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>2021</td><td>Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr</td><td>Nein</td><td>31.1.2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>2022</td><td>Ja</td><td>Nein</td><td>30.7.2024</td>
</tr><tr class="odd">
<td>2022</td><td>Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr</td><td>Nein</td><td>31.12.2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>2023</td><td>Nein</td><td>Ja</td><td>02.09.2024</td>
</tr><tr class="odd">
<td>2023</td><td>Ja</td><td>Nein</td><td>02.06.2025</td>
</tr><tr class="even">
<td>2022</td><td>Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr</td><td>Nein</td><td>31.12.2024</td>
</tr><tr class="odd">
<td>2023</td><td>Nein</td><td>Ja</td><td>02.09.2024</td>
</tr><tr class="even">
<td>2023</td><td>Ja</td><td>Nein</td><td>02.06.2025</td>
</tr><tr class="odd">
<td>2023</td><td>Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr</td><td>Nein</td><td>31.10.2015 / 03.11.2025</td>
</tr><tr class="even">
<td>2024</td><td>Nein</td><td>Ja</td><td>31.07.2025</td>
</tr><tr class="odd">
<td>2024</td><td>Ja</td><td>Nein</td><td>30.04.2026</td>
</tr><tr class="even">
<td>2024</td><td>Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr</td><td>Nein</td><td>30.09.2026</td>
</tr><tr class="odd">
<td>2025</td><td>Ab 2025 gelten die regulären Abgabefristen</td><td></td><td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Fristverlängerungen sind generell möglich, falls die Erklärungsfristen ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnten (§ 109 Abs. 2 AO).</p>
<h3>Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2021 bis 2024</h3>
<p>Für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2021 bis 2024 gelten die für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen entsprechenden Abgabefristen.</p>
<h3>Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist</h3>
<p>Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Unternehmensbesteuerung
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</div>
<h2>Körperschaftsteuersatz 15 %</h2>
<p>Der <strong>Körperschaftsteuersatz</strong> wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf <strong>15 %</strong> gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die <strong>Wirtschaftsjahre 2024 ff.</strong> unverändert.</p>
<p>Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Gewerbesteuer ist stattdessen auf die Einkommensteuer anrechenbar, und zwar in Höhe des vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG).</p>
<p>Die aktuelle <strong>Gewerbesteuermesszahl</strong> beträgt <strong>3,5 %</strong>. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich aktuell für 2018 bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400 % eine <strong>steuerliche Gesamtbelastung</strong> in Höhe von <strong>29,83 %</strong>.</p>
<h2>Begünstigung nicht entnommener Gewinne</h2>
<p>Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des Einkommensteuergesetzes) gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln. Einnahmen-Überschuss-Rechnern bleibt es folglich verwehrt von dieser Regelung zu profitieren.<br />Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser für ihn mehr als € 10.000,00 betragen (§ 34a Abs 1 Satz 3 EStG).</p>
<p>Auf Antrag unterliegen diese Steuerpflichtigen mit den nicht entnommenen Gewinnen einem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen gem. § 3 Abs 3 SolzG) ), also insgesamt 29,8 % (ggf. zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Begünstigung kann für den gesamten Gewinn oder nur für einen Teil in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich wie folgt: <strong>Steuerlicher Gewinn (ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich), vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen im entsprechenden Wirtschaftsjahr.</strong></p>
<p>Die Steuerermäßigung gilt nur für den laufenden Gewinn, aber nicht für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebes, soweit hierfür der persönliche Freibetrag in Anspruch genommen wird oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.</p>
<p>Mit dem geplanten Wachstumschancengesetz sollen auch außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie zum Beispiel die Gewerbesteuer, den begünstigungsfähigen Gewinn i.S. § 34a EstG erhöhen. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer zzgl. Solizuschlag sollen außer Ansatz bleiben. Die Neuregelungen sollen ab 2025 Anwendung finden.</p>
<p>Kommt es zu einem <strong>Eigenkapitalabfall der sog. Überentnahme (die privaten Entnahmen vermindert um die Einlagen übersteigen den laufenden Gewinn)</strong>, ist dieser Nachversteuerungsbetrag mit einem <strong>Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen nach § 3 Abs. 3 SolzG) und Kirchensteuer nach entsprechender Religionszugehörigkeit nachzuversteuern </strong>(§34a Abs 4 EStG). Der Nachversteuerungsbetrag ist gedeckelt auf den bisher begünstigt besteuerten Gewinn, abzüglich der hierauf entfallenden begünstigten Steuer (28,25 %) und ggf. SoliZ (5,5 %).</p>
<h2>Gewerbesteuer</h2>
<h3>Einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %</h3>
<p>Seit dem <strong>Erhebungszeitraum 2008</strong> gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Die Gewerbesteuer kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe aber Hinweis unten).</p>
<h3>Anrechnungsfaktor (Einkommensteuer)</h3>
<p>Seit 2008 ist die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Einkommensteuer mindert sich um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.</p>
<h4>Hinzurechnungen</h4>
<p>Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die folgenden Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden.</p>
<h4>25 % der</h4>
<ul>
<li>Summe aus Entgelten für Schulden: Darunter fallen vor allem Zinsen und Finanzierungsanteile (100 % der gebuchten Aufwendungen). Darunter fallen auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs. Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es nicht an.</li>
<li>Summe aus Renten und dauernde Lasten</li>
</ul>
<h4>Summe aus Renten und dauernde Lasten</h4>
<ul>
<li>Summe aus Gewinnanteilen der stillen Gesellschafterin bzw. des stillen Gesellschafters</li>
<li>Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen, die im Eigentum eines anderen stehen</li>
<li>Summe aus 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen</li>
<li>Summe aus 25 % der Lizenzvergütungen</li>
<li>Von dieser Summe wird dann ein Freibetrag von € 100.000,00 abgezogen.</li>
</ul>
<h4>Weiterhin hinzuzurechnen sind</h4>
<ul>
<li>bestimmte Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer KGaA</li>
<li>die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und gleichgestellte Bezüge</li>
<li>die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer sonstigen Gesellschaft, die als Mitunternehmerschaft anzusehen ist</li>
<li>nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)</li>
<li>die Gewinnminderungen aus dem Ansatz niedriger Teilwerte von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder durch Veräußerung oder Entnahme von Kapitalanteilen oder aus Kapitalherabsetzung</li>
</ul>
<p>In die Hinzurechnung einzubeziehen sind alle betrieblichen Schulden, auch kurzfristige Verbindlichkeiten, wie z. B. Kontokorrentkredite, nicht nur die Schuldzinsen für Dauerschulden. Ferner sind gewährte Skontoaufwendungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Zudem fließen in die Hinzurechnung auch die Nachlässe ein, die einem Schuldner für eine vorzeitige Begleichung von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gewährt werden. Bei einer Forderungsveräußerung ist der Diskontbetrag hinzuzurechnen.</p>
<h3>Kürzungen beim betrieblichen Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG)</h3>
<p>Der Gewerbeertrag wird um 1,2 % des Einheitswerts des Grundstücks gekürzt, wenn dieses zum Betriebsvermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Damit wird eine Doppelbelastung von Gewerbe- und Grundsteuer vermieden.</p>
<p>Für Gesellschaften, die allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, deren Tätigkeit sich aber im Wesentlichen auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz beschränkt (im Regelfall handelt es sich hier um gewerblich geprägte Personengesellschaften, GmbH & Co KG), wird eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ausnahme: Soweit im Gewerbeertrag der Personengesellschaft Vergütungen enthalten sind, die eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) für ihre bzw. seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – mit Ausnahme vom Grundbesitz – erhalten hat, wird keine Gewerbesteuerkürzung gewährt (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG). Betroffen hiervon sind Personengesellschaften, die Vergütungen an Gesellschafter zahlen.</p>
<h3>Kürzungen um steuerpflichtige Beteiligungserträge (§ 9 Nr.2a GewStG)</h3>
<p>Der nach dem Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) ermittelte Gewinn, erhöht um die genannten Hinzurechnungen, wird unter anderem um steuerpflichtige Erträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus Beteiligungen an einer inländischen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gekürzt. Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 war Voraussetzung, dass die bzw. der Steuerpflichtige zu Beginn des jeweiligen Jahres mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft hält. Für die Erhebungszeiträume ab 2008 gilt für die Kürzung eine Mindestbeteiligung von 15 %. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.</p>
<h3>Wegfall des Gewerbeverlustes</h3>
<p>§ 10a Satz 9 Gewerbesteuergesetz sieht in Fällen, in denen vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) Verluste auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert wurde, einen gesetzlich angeordneten Wechsel in der Unternehmeridentität vor. Damit ist die Geltendmachung des Gewerbeverlustes auf Ebene der Tochter-Personengesellschaft nicht möglich.</p>
<h2>Aktuelles zu den Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen)</h2>
<h3>Geringwertige Wirtschaftsgüter</h3>
<p>Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als (ab 2024): € 1000 (bis 2023: € 800,00) (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).</p>
<p>Abschreibungs- und Aktivierungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern:</p>
<ul>
<li>Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.</li>
<li>Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu (ab 2024) € 1000,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.</li>
<li>Sammelposten und Poolabschreibung: GwGs, deren Anschaffungskosten € 250, aber nicht (ab 2024: € 5.000,00 (netto) (bis 2023: € 1000,00) übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über 5 Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).</li>
</ul>
<h3>Wirtschaftsgüter über € 5.000,00</h3>
<p>Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00 ab 2024, € 1.000 bis 2023) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).</p>
<h3>Investitionsabzugsbetrag</h3>
<p>Unternehmerinnen und Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden.</p>
<p>Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gilt eine einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten (unabhängig von der Gewinnermittlungsart Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) i. H. v. € 200.000,00.</p>
<p>Außerdem ist Voraussetzung, dass die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge bzw. die hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG).</p>
<p>Eine Benennung des Wirtschaftsgutes, für welches der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, seine Funktion und die Angabe der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist seit dem Wirtschaftsjahr 2016 nicht mehr erforderlich. Seit dem Wirtschaftsjahr 2016 kann ein Investitionsabzugsbetrag somit unabhängig davon gebildet werden, ob sich der Steuerpflichtige schon entschieden hat, welche Investitionen er innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums vornehmen will.</p>
<p>Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb € 200.000,00 nicht übersteigen. Der Abzugsbetrag wird gewinnerhöhend im Jahr der Investition aufgelöst, während gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % erfolgswirksam gekürzt werden können. Die neue Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung bildet der so verminderte Betrag. Im Investitionsjahr kann neben der (ab 2024): 50 % Sonderabschreibung (bis 2023: 20 %) die zeitanteilige lineare Abschreibung geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>Unterbleibt</strong> die geplante <strong>Investition</strong>, wird die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht. Die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr des den Gewinn mindernden Abzugs wird korrigiert. Der nachzuzahlende Steuerbetrag ist nach den allgemeinen Regelungen zu verzinsen; (§ 7g Abs 3 EStG).</p>
<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 ist die Bildung des Abzugsbetrags auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich.</p>
<h2>Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte</h2>
<p>Der Abgeltungsteuer von <strong>25 %</strong> (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) unterliegen <strong>Kapitalerträge</strong> und <strong>Veräußerungen von Kapitaleinlagen</strong> (auch <strong>unter 1%ige GmbH-Beteiligungen</strong> mit einer <strong>Behaltedauer</strong> von <strong>über einem Jahr</strong>), die im <strong>Privat</strong>vermögen gehalten werden.</p>
<p>Auf <strong>Antrag</strong> können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).</p>
<p>Eine Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften, falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens ein Prozent für die Kapitalgesellschaft berufstätig sind. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
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Unternehmensbewertung
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</div>
<p>Es gibt verschiedene Methoden der Unternehmensbewertung. Welche der Methoden gewählt wird, hängt vor allem von der Unternehmensgröße und dem Bewertungsanlass ab (z. B. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, Ein- und Austritte von Gesellschaftern, Erbfälle und Schenkungen sowie Umwandlungsfälle).</p>
<p>Man kann zwischen zwei wesentlichen Methoden (und deren Kombination) unterscheiden.</p>
<h2>1. Ertragswertverfahren</h2>
<h3>Unternehmenswertermittlung unter Berücksichtigung der zukünftigen Unternehmensentwicklung unter der Prämisse des Fortbestands des Unternehmens (Going Concern)</h3>
<p>Das Ertragswertverfahren ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Methode (IDW S 1). Es ist das bei der Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Gesetzes wegen vorgegebene Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren wird von der Finanzverwaltung entsprechend angewendet und findet hohe Akzeptanz bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich als Summe der Barwerte der nach Prognosen zu erwartenden Nettoeinnahmen unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens, zuzüglich eines eigenständig zu ermittelnden, gemeinen Wertes (Verkehrswert) des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmt sich der Ertragswert – vergangenheitsorientiert – aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre. Die Ermittlung des Barwerts hat mit jenem Kapitalisierungszinssatz zu erfolgen, der der Rendite einer adäquaten Alternativanlage entspricht. Als Ausgangspunkt dient diesbezüglich die Rendite einer langfristigen Staatsanleihe. Um die Äquivalenz der Alternativanlage hinsichtlich Risiko, Kaufkraft und Verfügbarkeit zum konkret zu bewertenden Unternehmen herzustellen, sind noch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Im vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bewertung von Unternehmenswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein gesetzlich definierter Kapitalisierungsfaktor anzuwenden.</p>
<h2>2. Substanzwertmethode</h2>
<h3>Vermögensgegenstände minus Schulden</h3>
<p>Der Substanzwertmethode liegt quasi die Überlegung eines „Nachbaus“ des zu bewertenden Unternehmens zugrunde. Der Substanzwert errechnet sich aus der Summe der Wiederbeschaffungspreise des betriebsnotwendigen Vermögens, abzüglich der Schulden (Fremdkapital zu Nominalwerten), zuzüglich der Liquidationswerte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.</p>
<p>Der Substanzwert hat im Rahmen der Unternehmensbewertung mangels direkten Bezugs zu künftigen finanziellen Überschüssen keine eigenständige Bedeutung. Die Berechnung des Substanzwertes eines Unternehmens ist aber aus folgendem Grund für den Zukunftserfolg von Bedeutung: Ein hohes Vermögen des zu bewertenden Unternehmens beeinflusst dessen künftige Ertragsfähigkeit. Hohes Eigenkapital bedeutet hohe Substanz, was den bilanziellen Verschuldungsgrad des Unternehmens positiv beeinflusst – mit der Folge eines besseren Ratings und niedrigerer Kreditzinsen. Unternehmen mit hoher Substanz erweisen sich auch als krisenresistenter und verfügen in der Regel über ein höheres Ausschüttungsvolumen (an Gewinnen). Diese Aspekte führen in Kombination mit anderen Bewertungsmethoden zu höheren Unternehmenswerten.</p>
<p>Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Substanzwert grundsätzlich nur bei kapital- bzw. vermögensintensiven Erzeugungsbetrieben und bei Unternehmen, die überdurchschnittlich hohe Vermögenswerte besitzen (beispielsweise Immobiliengesellschaften), zu.</p>
<h2>3. Kombination von Ertrags- und Substanzwertverfahren</h2>
<p>Teilweise werden der Ertragswert und der Substanzwert addiert und es erfolgt eine Gewichtung, die sich an der Art des Unternehmens orientiert.</p>
<h2>4. Vereinfachtes Ertragswertverfahren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer</h2>
<p>Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2009 im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02) im Hinblick auf eine realitätsnahe Bewertung von Vermögensgegenständen, die vererbt oder verschenkt werden sollen, im Bewertungsrecht ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung gestellt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren eignet sich zur Ermittlung des Steuerwertes für nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder aber auch zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Einzelunternehmens, von Personengesellschaftsanteilen bzw. zur Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen. Berechnungsgrundlage bildet der voraussichtliche Jahresertrag, welcher hier jedoch nicht durch aufwendige Prognosen zu ermitteln ist, sondern vielmehr anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden kann.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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</a>
</div>
<p><em>Quelle: <a title="Statistisches Bundesamt" href="https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html" target="_blank" rel="noopener">www.destatis.de</a></em></p>
<p>2020 = 100</p>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2024</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (Abteilung 5 bis 8)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>117,6</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2023</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (Abteilung 5 bis 8)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>114,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>115,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>116,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>116,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>116,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>116,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>117,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>117,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>117,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>117,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>117,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>117,4</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<hr />
<p><em>Quelle: <a title="Statistisches Bundesamt" href="https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html" target="_blank" rel="noopener">www.destatis.de</a></em></p>
<p>2015 = 100</p>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2022</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (Abteilung 5 bis 8)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>111,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>112,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>115,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>116,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>117,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>117,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>118,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>118,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>121,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>122,2 </td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>121,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>120,6</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2021</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (Abteilung 5 bis 8)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>106,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>107,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>107,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>108,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>108,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>109,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>110,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>110,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>110,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>110,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>110,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>111,1</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2020</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (Abteilung 5 bis 8)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>105,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>105,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>105,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>106,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>106,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>106,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>106,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>106,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>105,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>105,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>105,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>105,5</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2019</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>103,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>103,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>104,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>105,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>105,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>105,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>106,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>106,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>106,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>106,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>105,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>105,8</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2018</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>102,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>102,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>102,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>103,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>103,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>104,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>104,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>104,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>104,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>104,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>104,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>104,2</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2017</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>100,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>101,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>101,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>101,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>101,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>102,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>102,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>102,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>102,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>102,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>102,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>102,6</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2016</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>99,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>99,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>100,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>100,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>100,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>100,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>101,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>101,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>101,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>101,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>100,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>101,2</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2015</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>98,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>99,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>99,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>100,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>100,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>100,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>100,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>100,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>100,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>100,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>99,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>99,7</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<hr />
<p><em>Quelle: <a title="Statistisches Bundesamt" href="https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/logon?language=de&sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=61111-0004&leerzeilen=false" target="_blank">www-genesis.destatis.de</a></em></p>
<p>2010 = 100</p>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2014</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>105,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>106,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>106,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>106,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>106,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>106,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>107,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>107,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>107,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>106,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>106,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>106,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>106,6</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2013</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>104,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>105,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>105,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>105,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>105,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>105,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>106,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>106,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>106,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>105,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>106,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>106,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>105,7</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2012</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>102,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>103,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>104,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>103,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>103,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>103,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>104,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>104,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>104,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>104,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>104,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>105,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>112,9</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2011</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>100,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>101,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>101,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>101,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>101,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>102,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>102,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>102,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>102,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>102,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>102,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>102,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>102,1</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2010</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>99,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>99,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>99,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>100,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>99,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>99,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>100,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>100,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>100,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>100,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>100,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>100,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><strong>Jahresschnitt</strong></td>
<td><strong>100,0</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2009</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>98,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>98,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>98,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>98,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>98,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>99,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>99,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>99,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>98,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>98,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>98,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>99,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><strong>Jahresschnitt</strong></td>
<td><strong>98,9</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2008</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>97,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>97,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>98,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>98,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>98,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>98,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>99,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>99,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>99,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>98,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>98,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>98,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><strong>Jahresschnitt</strong></td>
<td><strong>98,6</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2007</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>94,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>95,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>95,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>95,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>95,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>95,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>96,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>96,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>96,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>96,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>97,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>97,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><strong>Jahresschnitt</strong></td>
<td><strong>96,1</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2006</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>93,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>93,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>93,5</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>93,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>93,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>94,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>94,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>94,2</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>93,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>94,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>94,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>94,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><strong>Jahresschnitt</strong></td>
<td><strong>93,9</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2005</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>91,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>91,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>92,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>92,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>92,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>92,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>92,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>92,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>92,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>93,0</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>92,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>93,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><strong>Jahresschnitt</strong></td>
<td><strong>92,5</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2004</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>90,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>90,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>90,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>90,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>91,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>91,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>91,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>91,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>91,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>91,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>91,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>92,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>91,0</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2003</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>89,1</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>89,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>89,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>89,4</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>89,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>89,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>89,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>89,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>89,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>89,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>89,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>90,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>89,6</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2002</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>88,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>88,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>88,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>88,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>88,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>88,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>88,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>88,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>88,7</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>88,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>88,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>89,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>88,6</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2001</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>86,4</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>86,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>86,9</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>87,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>87,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>87,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>87,8</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>87,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>87,6</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>87,5</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>87,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>88,1</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>87,4</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Verbraucherpreisindizes 2000</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="odd">
<th>Monat</th>
<th>Gesamtindex (alle 12 Abteilungen)</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="even">
<td>Januar</td>
<td>85,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Februar</td>
<td>85,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>März</td>
<td>85,3</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>April</td>
<td>85,3</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Mai</td>
<td>85,2</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Juni</td>
<td>85,6</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>Juli</td>
<td>86,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>August</td>
<td>85,8</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>September</td>
<td>86,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Oktober</td>
<td>85,9</td>
</tr>
<tr class="even">
<td>November</td>
<td>86,0</td>
</tr>
<tr class="odd">
<td>Dezember</td>
<td>86,7</td>
</tr>
<tr class="even">
<td><b>Jahresschnitt</b></td>
<td><b>85,7</b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Stand: 24. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
verdeckte_gewinnausschuettung
Verdeckte Gewinnausschüttung
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</a>
</div>
<p>Um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich, wenn eine Körperschaft (im Regelfall handelt es sich um eine GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den die Gesellschaft bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter bzw. einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.</p>
<p>Als verdeckte Gewinnausschüttung gilt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung jeglicher Art, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 36 der Körperschaftsteuer-Richtlinien KStR).</p>
<p><strong>Beispiele:</strong></p>
<ul>
<li>Übernahme von Kosten für die Gesellschafterin bzw. den Gesellschafter</li>
<li>Einnahmeverzichte der GmbH gegenüber den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern</li>
<li>überhöhte Vergütungen</li>
<li>Einräumung nicht erdienbarer Pensionsrückstellungen</li>
<li>Erwerb von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschaft zum Überpreis</li>
<li>Verkauf von Wirtschaftsgütern an die Gesellschafterin bzw. den Gesellschafter zum Unterpreis</li>
<li>überhöhtes Geschäftsführer-Gehalt der Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers</li>
</ul>
<p>Letzteres ist unter den Steuergestaltungen besonders attraktiv, denn die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmen und Unternehmer lässt sich durch Vereinbarung eines möglichst hohen Arbeitslohnes drücken, welcher sich zu Lasten des steuerlichen Ergebnisses der Gesellschaft auswirkt. Ist das Geschäftsführergehalt eines am Unternehmen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen hoch, stellt der überhöhte Betrag eine verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) dar, welche erhebliche Nachsteuern mit sich bringt.</p>
<p>Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer schon eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt. Vergütungen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen also nicht nur angemessen sein, sondern klar und eindeutig und im Vornherein bestimmt sein.</p>
<h2>Sonderzahlungen</h2>
<p>Einen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellen regelmäßig Sonderzuschläge für den Gesellschafter-Geschäftsführer da. So stellen gesonderte Vergütungen wie Sonntags- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nach gefestigter Rechtsprechung stets eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese Regelvermutung kann durch überzeugende betriebliche Gründe widerlegt werden. Sofern überzeugende betriebliche Gründe Zuschlagszahlungen rechtfertigen, lässt sich die Vermutung, die Sonderzahlungen wären durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und VGA, gut entkräften.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Betriebliche Gründe für eine Sonderzahlung sind gegeben, wenn Vereinbarungen über Sonderzahlungen mit vergleichbaren – gesellschaftsfremden – Personen abgeschlossen worden sind. Denn eine solche Gestaltung weist darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruht. Allgemein sollten mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichermaßen zusätzliche Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten vereinbart werden.</p>
<h2>Liquiditätsabhängige Gehaltszahlungen</h2>
<p>Gehaltszahlungen einer Kapitalgesellschaft (GmbH) an ihre Gesellschafter- Geschäftsführerinnen und Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) anzusehen, wenn die Zahlungen nur bei ausreichender Liquidität der GmbH erfolgen müssen.</p>
<h2>Stundensatzvereinbarungen</h2>
<p>Stundensatzvereinbarungen führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen: Gerade bei kleinen GmbHs fehlt es im Regelfall an einem Kontrollorgan zur Nachprüfung der Forderungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt kann in solchen Fällen unter Bezug auf die ständige BFH-Rechtsprechung die steuerliche Anerkennung versagen.</p>
<h2>Steuerliche Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung</h2>
<p>Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern den Gewinn der Gesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes). Eine entsprechende Korrektur erfolgt „außerhalb“ der Steuerbilanz. Die steuerlichen Bilanzierungsvorschriften bleiben von dieser Gewinnermittlungskorrektur also unberührt. Bei der Gesellschafterin bzw. beim Gesellschafter rechnet die verdeckte Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt somit der Abgeltungsteuer bzw. ist nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Weitere Auswirkungen ergeben sich für die Gewerbesteuer (Änderungen beim Gewerbeertrag der Gesellschaft), dem Solidaritätszuschlag oder der Umsatzsteuer.</p>
<h2>Nahestehende Personen</h2>
<p>Die Grundsätze für die verdeckte Gewinnausschüttung gelten auch für der Gesellschafterin bzw. dem Gesellschafter nahestehende Personen. Die Zurechnung der VGA erfolgt jedoch beim Gesellschafter.</p>
<h2>Zusammenfassung „verdeckte Gewinnausschüttung“</h2>
<ul>
<li><strong>Vereinbarung:</strong> Gezahlte Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. den Gesellschafter-Geschäftsführer müssen klar und eindeutig und im Vornherein bestimmt sein. Dies gilt besonders dann, wenn Vergütungen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden sollen.</li>
<li><strong>Betrag:</strong> Die Höhe der Vergütung darf nicht von der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte abhängen.</li>
<li><strong>Fremdvergleich:</strong> Vereinbarungen mit dem Gesellschafter bzw. einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer müssen einem Fremdvergleich standhalten. Zentrale Frage sollte dabei sein, ob ein nicht beteiligter Fremd-Geschäftsführer zu denselben Bedingungen arbeiten würde bzw. die GmbH einem solchen dieselbe Vergütung für die betreffende Tätigkeit gewähren würde.</li>
</ul>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
vermoegensuebertragung_auf_kinder
Vermögensübertragung auf Kinder
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</a>
</div>
<p>Mit Vermögensübertragungen auf Kinder bzw. einer Verteilung des Vermögens im Familienbund lassen sich Steuern sparen. Denn die Kinder haben meist keine oder nur sehr geringe eigene Einkünfte und zahlen dementsprechend wenig Steuern. Den Kindern sowie jeder Steuerpflichtigen bzw. jedem Steuerpflichtigen in der Familie steht neben dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 1.000,00 (ab VZ 2023) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von € 36,00 auch der Grundfreibetrag von (ab VZ 2024) € 11.604,00 zu. Jedes Familienmitglied kann zusammen bis zu € 12.640,00 steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen pro Jahr erzielen, sofern daneben keine anderen Einkünfte erzielt werden.</p>
<h2>Kindergeldanspruch</h2>
<p>Seit dem 1.1.2012 wirken sich die eigenen Einkünfte des Kindes auch nicht mehr auf den Kindergeldanspruch aus. Der Kindergeldanspruch bleibt auch dann erhalten, wenn das Kind aus dem übertragenen Vermögen eigene Kapitaleinkünfte über dem Grundfreibetrag erzielt.</p>
<h2>Strenge formale Voraussetzungen</h2>
<p>Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte volljähriger Kinder macht Vermögensübertragungen in der Familie attraktiver – der Kindergeldanspruch bleibt davon unberührt. Hier gilt jedoch: Wenn Vermögensübertragungen <strong>nur zum Schein</strong> erfolgen, versagt die Finanzverwaltung die Anerkennung.</p>
<p>Die steuerwirksame Übertragung von Vermögen auf Kinder ist an strenge formale Voraussetzungen geknüpft, besonders bei Kapitalübertragungen durch Eltern an ihre minderjährigen Kinder.</p>
<h2>Widerruf</h2>
<p>Vermögensübertragungen auf Kinder werden im Regelfall von der Finanzverwaltung nur dann problemlos akzeptiert, wenn der Übertragungsvorgang endgültig ist und nicht jederzeit durch Widerruf wieder rückgängig gemacht werden kann.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Eine problemlose steuerliche Anerkennung verlangt nicht nur, dass das Kind zivilrechtlich Inhaber des ihm übertragenen und in seinem Namen angelegten Geldvermögens geworden ist und die Ansprüche gegen die Bank allein dem Kind als Kontoinhaberin bzw. Kontoinhaber zustehen. Die steuerliche Anerkennung verlangt einen endgültigen Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes. Dazu ist eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes erforderlich, die ggf. von der Steuerberaterin bzw. vom Steuerberater begutachtet werden sollte.</p>
<h2>Gläubigerstellung</h2>
<p>Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Gläubigerschaft der Kinder nicht nur in den Sparbüchern vermerken zu lassen, sondern die begünstigten Kinder durch entsprechende Eintragungen in den Kontoeröffnungsanträgen ausdrücklich als Gläubiger bezeichnen zu lassen. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung auch unschädlich, dass die Eltern das Sparbuch aufbewahren. Das übertragene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte dürfen darüber hinaus nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge verwaltet werden.</p>
<p>Können diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht nachgewiesen werden, wird die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass das Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen wurde, dass diese lediglich zivilrechtlich Inhaberinnen bzw. Inhaber des Vermögens werden sollten, die Eltern das übertragene Vermögen aber weiterhin als eigenes Vermögen nutzen. Vermögen und die Einkünfte daraus werden steuerrechtlich weiterhin den Eltern zugerechnet.</p>
<h2>Nichtveranlagungsbescheinigung</h2>
<p>Beziehen die Kinder eigene Einkünfte bis in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags (nach Abzug von Freibeträgen), empfiehlt sich die Beantragung einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung. Bei Vorlage der Bescheinigung bei der Depotbank entfällt der Abgeltungsteuerabzug. Die Finanzverwaltung erteilt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn beim Kind keine Steuerveranlagung durchzuführen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass im Fall einer Günstigerprüfung (Vergleich der Abgeltungsbesteuerung mit einer individuellen Steuerveranlagung) keine Steuer entsteht, d.h., das Kind darf auch mit seinen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag nicht überschreiten.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Werbungskosten
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<span>A B C</span>
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<ul class="multi_columns">
<li><a title="Arbeitsessen" href="#infolist_arbeitsessen">Arbeitsessen</a></li>
<li><a title="Arbeitskleidung" href="#infolist_arbeitskleidung">Arbeitskleidung</a></li>
<li><a title="Arbeitsmittel" href="#infolist_arbeitsmittel">Arbeitsmittel</a></li>
<li><a title="Arbeitszimmer" href="#infolist_arbeitszimmer">Arbeitszimmer</a></li>
<li><a title="Aus- und Fortbildungskosten" href="#infolist_aus_und_fortbildungskosten">Aus- und Fortbildungskosten</a></li>
<li><a title="Autoradio" href="#infolist_autoradio">Autoradio</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Bankspesen" href="#infolist_bankspesen">Bankspesen</a></li>
<li><a title="Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen" href="#infolist_beitraege_an_berufsverbaende_und_interessenvertretungen">Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen</a></li>
<li><a title="Betriebsratsumlage" href="#infolist_betriebsratsumlage">Betriebsratsumlage</a></li>
<li><a title="Bürgschaften" href="#infolist_buergschaften">Bürgschaften</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Computer" href="#infolist_computer">Computer</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_arbeitsessen">Arbeitsessen</h3>
<p>Aufwendungen für Arbeitsessen/Bewirtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit 70 % der Aufwendungen einkommensteuerlich absetzbar. Die angefallene Umsatzsteuer ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu 100 % als Vorsteuer abziehbar. Arbeitsessen gelten nicht als Belohnungsessen, auch wenn die Kosten im Einzelfall € 60,00 übersteigen. Für Geschäfts- oder Arbeitsessen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte sind die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen.</p>
<h3 id="infolist_arbeitskleidung">Arbeitskleidung</h3>
<p>Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH, Urt. v. 16.3.2022 VIII R 33/18; veröffentlicht am 23.6.2022). Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.</p>
<p>Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme. Businesskleidung, wie Anzüge, Hemden und Schuhe, zählen als „bürgerliche Kleidung“ nicht zur Arbeitskleidung (Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 26.3.2014- 6 K 231/12).</p>
<h3 id="infolist_arbeitsmittel">Arbeitsmittel</h3>
<p>Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden (z. B. Fachliteratur, PC).</p>
<p>Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer € 800,00 nicht übersteigen, können insgesamt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden (geringwertiges Wirtschaftsgut). Übersteigen die Netto-Anschaffungskosten € 800,00 ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich (lineare Abschreibung).</p>
<h3 id="infolist_arbeitszimmer">Arbeitszimmer</h3>
<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.260,00 (ab 2023) können die Aufwendungen als steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.</p>
<p>Dies gilt auch für sogenannte Telearbeitsplätze. Richtet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit Erlaubnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einen solchen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung ein, ist hierfür ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass dem Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung steht. Andernfalls ist kein Werbungskostenabzug zugelassen (BFH, Urt. V. 26.2.2014 VI R 40/12).</p>
<h3 id="infolist_aus_und_fortbildungskosten">Aus- und Fortbildungskosten</h3>
<p>Ausbildungskosten und Erststudium: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium können als Sonderausgabenabzug bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden.</p>
<p>Fortbildungskosten können hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit liegen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstausbildung. Eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung liegt vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet (§ 9 Abs. 6 EStG i.d.F. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.</p>
<p>Die Aufwendungen für kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen werden von der Finanzverwaltung als Werbungskosten grundsätzlich anerkannt.</p>
<h3 id="infolist_autoradio">Autoradio</h3>
<p>Das Autoradio im Fahrzeug der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ist der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Kosten des Autoradios können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.</p>
<h3 id="infolist_bankspesen">Bankspesen</h3>
<p>Bankspesen können sofort abzugsfähige Werbungskosten sein, soweit es sich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge handelt. Diese Aufwendungen für der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.</p>
<p>Anders zu beurteilen sind Bankspesen, die für den Ankauf oder Verkauf von Kapitalanlagen anfallen. Diese erhöhen die Anschaffungskosten bzw. vermindern den Veräußerungsgewinn.</p>
<h3 id="infolist_beitraege_an_berufsverbaende_und_interessenvertretungen">Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen</h3>
<p>Gewerkschaftsbeiträge der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.</p>
<p>Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch Ausgaben zur Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften, die der beruflichen Fortbildung dienen.</p>
<p>Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionistinnen und Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.</p>
<p>Private Mitgliedsbeiträge (z. B. Naturschutzbund, Greenpeace, Kriegsblinde): Diese Beiträge fallen weder unter den Titel „Beiträge an Berufsverbände“ noch unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und können daher im Rahmen der Werbungskosten keine Berücksichtigung finden. Unter Umständen sind sie als Spenden im Bereich der Sonderausgaben abzugsfähig.</p>
<h3 id="infolist_betriebsratsumlage">Betriebsratsumlage</h3>
<p>Kosten für den Betriebsrat trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber allein. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben. Werbungskosten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen durch den Betriebsrat keine. Eine Erhebung von Leistungen und Beiträgen von Arbeitnehmern für Zwecke des Betriebsrates ist unzulässig (§ 41 BetrVG).</p>
<h3 id="infolist_buergschaften">Bürgschaften</h3>
<p>Aufwendungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.</p>
<h3 id="infolist_computer">Computer</h3>
<p>Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten (Arbeitsmittel), wenn die Geräte fast ausschließlich beruflich verwendet werden. Eine private Mitnutzung im untergeordneten Umfang von weniger als zehn Prozent ist unschädlich. Bei der beruflichen Nutzung des Computers von zehn bis 90 % ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.</p>
<p>Die Vorteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personal Computern sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auch im eigenen Betrieb einsetzt und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Dies gilt ebenso für Telekommunikationsgeräte (Handys). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zugewendete Personal Computer/Telekommunikationsgeräte mit/ohne Zubehör (das Gerät geht in das Eigentum des Arbeitnehmers über). Die Sachzuwendung kann mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden. Dies gilt auch für den Internetzugang.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_d_e_f" tabindex="-1"></a>
<span>D E F</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Darlehensverluste" href="#infolist_darlehensverlust">Darlehensverluste</a></li>
<li><a title="Depotkosten" href="#infolist_depotkosten">Depotkosten</a></li>
<li><a title="Doppelte Haushaltsführung" href="#infolist_doppelte">Doppelte Haushaltsführung - Familienheimfahrten</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Eigener Hausstand" href="#infolist_eigener_hausstand">Eigener Hausstand ("Innehaben einer Wohnung")</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Fachliteratur" href="#infolist_fachliteratur">Fachliteratur</a></li>
<li><a title="Fahrtkosten" href="#infolist_fahrtkosten">Fahrtkosten</a></li>
<li><a title="Familienheimfahrten" href="#infolist_familienheimfahrten">Familienheimfahrten</a></li>
<li><a title="Finanzierungskosten" href="#infolist_finanzierungskosten">Finanzierungskosten</a></li>
<li><a title="Fortbildungskosten" href="#infolist_fortbildungskosten">Fortbildungskosten</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_darlehensverlust">Darlehensverlust</h3>
<p>Gewährt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit führen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Darlehensverlust aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat und ein außenstehender Dritter dem Arbeitgeber keinen Kredit gewährt hätte (BFH Az. VI R 38/91).</p>
<p>Für die berufliche Veranlassung eines Darlehens sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens maßgeblich (BFH v. 07.02.2008 - VI R 75/06).</p>
<h3 id="infolist_depotkosten">Depotkosten</h3>
<p>Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von der Abgeltungsteuer unterliegenden Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.</p>
<h3 id="infolist_doppelte">Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten</h3>
<p>Ist einem Steuerpflichtigen die tägliche Heimfahrt von seiner ersten Tätigkeitsstätte zu seinem Familienwohnsitz nicht möglich, bedarf es neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie lebt, einer zweiten Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (doppelte Haushaltsführung). Die hierbei entstehenden Kosten für Unterkunft (Wohnungsmiete, Nebenkosten), Fahrtkosten und Umzugskosten stellen im Regelfall Werbungskosten dar. Im Einzelnen sind abziehbar:</p>
<ul>
<li>Die Aufwendungen für eine einmal pro Woche durchgeführte Familienheimfahrt mit € 0,30 pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km der Entfernung sowie € 0,38 ab dem 21. Entfernungskilometer.</li>
<li>Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderung und Flugstrecken; hier sind vorbehaltlich die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (R 9.11 Abs 6 Nr. 2 Satz 2 LStR 2023).</li>
<li>Alternative zur Geltendmachung der Fahrtkosten: einmal pro Woche ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen.</li>
<li>Anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt anzuerkennen.</li>
<li>Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, ist ebenfalls ein Werbungskostenabzug möglich (R 9.11 Abs. 9 LStR 2023) Der Nachweis der Umzugskosten ist notwendig, weil für sie keine Pauschalierung möglich ist (R 9.11 Abs 9 Satz 2 LStR 2023). Verlegt der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort weg und begründet in seiner bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, erkennt die Finanzverwaltung diese Umzugskosten nicht als Werbungskosten an (R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR 2023). Entsprechendes gilt für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen; es sei denn, dass dieser Umzug, wie z. B. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels, ausschließlich beruflich veranlasst ist.</li>
<li>Tatsächliche Kosten der Zweitwohnung bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,00 monatlich. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten, bei Eigenimmobilien auch Schuldzinsen, Abschreibung, Reparaturkosten sowie die Zweitwohnungssteuer, Mietgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (Garten usw.). </li>
<li>Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können auch bei Wegverlegung des Haupthausstandes aus privaten Gründen als Werbungskosten abgezogen werden, falls die Wegverlegung auf Dauer ist und ein Rückumzug weder geplant ist oder feststeht (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2023).</li>
</ul>
<h3 id="infolist_eigener_hausstand">Eigener Hausstand ("Innehaben einer Wohnung")</h3>
<p>Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen. Die Finanzverwaltung verlangt von einem eigenen Hausstand „eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung)“ (R 9.11 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). Eigener Hausstand im Haushalt der Eltern: Demnach genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.</p>
<p>Der Arbeitnehmer muss einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. (R 9.11 Abs 3 Satz 2 LStR 2023). Die Finanzverwaltung verlangt nicht, „dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B., wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist“.</p>
<p>Finanzielle Beteiligung: Nach BMF v. 30.9.2013 (IV C 5 -S 2353/13/10004 BStBl 2013 I S. 1279) ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung dem Wohnsitzfinanzamt darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Die Finanzverwaltung geht von einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung aus, wenn die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als zehn Prozent der monatlichen Haushaltskosten betragen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.</p>
<h3 id="infolist_fachliteratur">Fachliteratur</h3>
<p>Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemeinbildende Werke.</p>
<h3 id="infolist_fahrtkosten">Fahrtkosten</h3>
<p>Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 für die ersten 20 Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer mit € 0,38 pro Kilometer, höchstens aber mit € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw können höhere Fahrtkosten als € 4.500,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden.</p>
<p>Sonstige Fahrten, für die der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe der amtlichen Kilometerpauschale oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden, soweit diese Kosten nicht durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.</p>
<h3 id="infolist_familienheimfahrten">Familienheimfahrten</h3>
<p>siehe <a title="Doppelte Haushaltsführung" href="#infolist_doppelte">Doppelte Haushaltsführung</a></p>
<h3 id="infolist_finanzierungskosten">Finanzierungskosten</h3>
<p>Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder mit der Anschaffung von Arbeitsmitteln zur Erzielung von Einkünften zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Zinsen für aufgenommene Fremdmittel zur Finanzierung von der Einkünfteerzielung dienende Wirtschaftsgüter führen auch dann zu einem abzugsfähigen Aufwand, wenn die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, die Anschaffungskosten durch Eigenmittel zu finanzieren.</p>
<h3 id="infolist_fortbildungskosten">Fortbildungskosten</h3>
<p>siehe <a title="Fortbildung" href="#infolist_aus_und_fortbildungskosten">Aus- und Fortbildungskosten</a></p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_g_h_i" tabindex="-1"></a>
<span>G H I</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Gewerkschaftstätigkeit" href="#infolist_gewerkschaftstaetigkeit">Gewerkschaftstätigkeit</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Internet" href="#infolist_internet">Internet</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_gewerkschaftstaetigkeit">Gewerkschaftstätigkeit</h3>
<p>Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gewerkschaftsfunktionärin bzw. eines Gewerkschaftsfunktionärs anfallen, können nur bei den entsprechenden Einkünften Berücksichtigung finden.</p>
<p>Handelt es sich dabei um Zahlungen an Familienangehörige, müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht.</p>
<h3 id="infolist_internet">Internet</h3>
<p>Nutzt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.</p>
<p>Die unentgeltliche Gestellung eines Internetzugangs durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Rahmen der Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte ist steuerfrei. Ebenso die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte selbst (§ 3 Nr. 45 EStG).</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_j_k_l" tabindex="-1"></a>
<span>J K L</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Kleidung" href="#infolist_kleidung">Kleidung</a></li>
<li><a title="Klubbeiträge" href="#infolist_klubbeitraege">Klubbeiträge</a></li>
<li><a title="Kontoführungskosten " href="#infolist_kontofuehrungskosten_und_kreditkartengebuehren">Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren</a></li>
<li><a title="Kraftfahrzeugskosten " href="#infolist_kraftfahrzeugkosten_kilometergeld">Kraftfahrzeugkosten, Kilometergeld</a></li>
<li><a title="Krankheitskosten" href="#infolist_krankheitskosten">Krankheitskosten</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Literatur" href="#infolist_literatur">Literatur</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_kleidung">Kleidung</h3>
<p>siehe <a title="Kleidung" href="#infolist_arbeitskleidung">Arbeitskleidung</a></p>
<h3 id="infolist_klubbeitraege">Klubbeiträge</h3>
<p>siehe <a title="Klubbeiträge" href="#infolist_partei_und_klubbeitraege">Partei- und Klubbeiträge</a></p>
<h3 id="infolist_kontofuehrungskosten_und_kreditkartengebuehren">Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren</h3>
<p>Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos sind abzugsfähige Werbungskosten. Dasselbe gilt für Kreditkartengebühren, sofern diese beruflich veranlasst sind. Wird die Kreditkarte ausschließlich zur Abrechnung betrieblicher Reisekosten verwendet, zählen die Gebühren zu den Reisenebenkosten.</p>
<h3 id="infolist_kraftfahrzeugkosten_kilometergeld">Kraftfahrzeugkosten, Kilometergeld</h3>
<p>Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden.</p>
<p>Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 für die ersten 20 Entfernungskilometer und mit € 0,38 ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Beruflich bedingte Fahrten im Rahmen von Dienstreisen können mit einem pauschalen Kilometersatz von € 0,30 je Fahrkilometer angesetzt werden. Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:</p>
<ul>
<li>AfA</li>
<li>Treibstoff, Öl</li>
<li>Servicekosten, Reparaturkosten</li>
<li>Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen</li>
<li>Steuern, Gebühren, Maut</li>
<li>Versicherungen aller Art</li>
<li>Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs</li>
<li>Finanzierungskosten</li>
<li>Alternativ zu den pauschalen Kilometersätzen können jeweils auch die tatsächlichen Fahrtkosten nachgewiesen werden.</li>
</ul>
<h3 id="infolist_krankheitskosten">Krankheitskosten</h3>
<p>Krankheitskosten zählen zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie für die Heilung oder Vorbeugung typischer Berufskrankheiten anfallen bzw. wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht oder wenn sie durch einen beruflich bedingten Unfall veranlasst sind. Andernfalls kommt eine steuerliche Berücksichtigung allenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen infrage.</p>
<h3 id="infolist_literatur">Literatur</h3>
<p>siehe <a title="Literatur" href="#infolist_fachliteratur">Fachliteratur</a></p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_m_n_o" tabindex="-1"></a>
<span>M N O</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Mitgliedsbeiträge" href="#infolist_mitgliedsbeitraege">Mitgliedsbeiträge</a></li>
<li><a title="Musikinstrumente" href="#infolist_musikinstrumente">Musikinstrumente</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_mitgliedsbeitraege">Mitgliedsbeiträge</h3>
<p>siehe <a title="Berufsverbände " href="#infolist_beitraege_an_berufsverbaende_und_interessenvertretungen">Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen</a></p>
<p>siehe <a title="Klubbeiträge" href="#infolist_partei_und_klubbeitraege">Partei- und Klubbeiträge</a></p>
<h3 id="infolist_musikinstrumente">Musikinstrumente</h3>
<p>Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel des ausgeübten Berufes anzusehen sind, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_p_q_r" tabindex="-1"></a>
<span>P Q R</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Klubbeiträge" href="#infolist_partei_und_klubbeitraege">Partei- und Klubbeiträge</a></li>
<li><a title="Planungskosten" href="#infolist_planungskosten">Planungskosten</a></li>
<li><a title="Prozesskosten" href="#infolist_prozesskosten">Prozesskosten</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Rechtsberatung" href="#infolist_rechtsberatung">Rechtsberatung</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_partei_und_klubbeitraege">Partei- und Klubbeiträge</h3>
<p>Zuwendungen an politische Parteien, die die Voraussetzungen nach dem Parteiengesetz erfüllen, sind Sonderausgaben. Abzugsfähig sind Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 (€ 3.300,00 bei Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr. Unter die absetzbaren Zuwendungen fallen insbesondere Spenden und/oder Mitgliedsbeiträge als auch Beiträge und Umlagen, die durch die Satzung oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Parteigremien festgesetzt werden.</p>
<p>Wahlkampfkosten und sonstige Beiträge an die Fraktion sind durch das Mandat veranlasste Werbungskosten, die regelmäßig nach § 22 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind.</p>
<h3 id="infolist_planungskosten">Planungskosten</h3>
<p>Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung, für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt, abgeschrieben.</p>
<p>Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig (vergeblich entstandene Werbungskosten). Verwirklicht die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige zwar nicht die ursprüngliche Planung, errichtet sie bzw. er jedoch ein Gebäude, das den ursprünglich beabsichtigten Zweck erfüllt, gehören die Planungskosten zu den Herstellungskosten des Ersatzgebäudes.</p>
<h3 id="infolist_prozesskosten">Prozesskosten</h3>
<p>Als Werbungskosten abzugsfähig ist die Aufwendung für einen berufsbedingten Zivilprozess (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).</p>
<p>Prozesskosten für einen nicht berufsbedingten Zivilprozess können nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, dass die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige andernfalls Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).</p>
<h3 id="infolist_rechtsberatung">Rechtsberatung</h3>
<p>Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_s_t_u" tabindex="-1"></a>
<span>S T U</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Schuldzinsen" href="#infolist_schuldzinsen">Schuldzinsen</a></li>
<li><a title="Geschenke" href="#infolist_spenden">Spenden und Geschenke</a></li>
<li><a title="Sportgeräte" href="#infolist_sportgeraete">Sportgeräte</a></li>
<li><a title="Sprachkurs" href="#infolist_sprachkurs">Sprachkurs</a></li>
<li><a title="Steuerberatungskosten" href="#infolist_steuerberatungskosten">Steuerberatungskosten</a></li>
<li><a title="Strafen" href="#infolist_strafen">Strafen</a></li>
<li><a title="Studienreisen" href="#infolist_studienreisen">Studienreisen</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Telefon" href="#infolist_telefon">Telefon</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Überstunden" href="#infolist_ueberstunden">Überstunden</a></li>
<li><a title="Umzugskosten" href="#infolist_umzugskosten">Umzugskosten</a></li>
<li><a title="Unfallkosten" href="#infolist_unfallkosten">Unfallkosten</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_schuldzinsen">Schuldzinsen</h3>
<p>siehe <a title="Finanzierungskosten" href="#infolist_finanzierungskosten">Finanzierungskosten</a></p>
<h3 id="infolist_spenden">Spenden, Geschenke, usw.</h3>
<p>Spenden sind im Regelfall als Sonderausgaben abziehbar. Zu den als Sonderausgabe abziehbaren Spenden zählen auch Sachspenden. Damit Pokale und ähnliche Sachspenden als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift der Spenderin bzw. des Spenders und deren bzw. dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich.</p>
<h3 id="infolist_sportgeraete">Sportgeräte</h3>
<p>Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders ist die Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung bei Sportlehrerinnen, Sportlehrern, Berufssportlerinnen und Berufssportlern zu beurteilen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten und -bekleidung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.</p>
<h3 id="infolist_sprachkurs">Sprachkurs</h3>
<p>siehe <a title="Fortbildung" href="#infolist_aus_und_fortbildungskosten">Aus- und Fortbildungskosten</a></p>
<h3 id="infolist_steuerberatungskosten">Steuerberatungskosten</h3>
<p>Insgesamt als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die ausschließlich die Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte betrifft.</p>
<h3 id="infolist_strafen">Strafen</h3>
<p>Geldstrafen, Ordnungsstrafen oder Bußgelder usw. sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers begangen wurde. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).</p>
<p>Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Geldstrafe/das Bußgeld, stellt dies grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.</p>
<h3 id="infolist_studienreisen">Studienreisen</h3>
<p>Aufwendungen für Studienreisen sind Werbungskosten, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Fachkongressen (R 12.2 EStR). Eine berufliche Veranlassung sieht die Finanzverwaltung dann als gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb/Beruf besteht. Letzteres ist nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (Großer Senat, Beschluss v. 21.9.2009 GrS 1/06) hat die Aufteilung der Aufwendungen für gemischt-beruflich und privat veranlasste Reisen zugelassen, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
<h3 id="infolist_telefon">Telefon</h3>
<p>Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann. Im Regelfall wird bei einem Privatanschluss eine Pauschale von 20 % des Rechnungsbetrags als beruflich bedingte Telefonkosten anerkannt. Kosten, für die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche angefallenen Telefongespräche sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH v. 12.12.2012 VI R 50/10).</p>
<h3 id="infolist_ueberstunden">Überstunden</h3>
<p>Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer Überstunden, für die sie bzw. er keine finanzielle Abgeltung bekommt, so begründen diese mangels einer Einkunftserzielungsabsicht keinen Werbungskostenabzug.</p>
<h3 id="infolist_umzugskosten">Umzugskosten</h3>
<p>Wechselt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9. Abs. 2 LStR 2023). Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus. Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:</p>
<ul>
<li>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer wird von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt.</li>
<li>Der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet.</li>
<li>Der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an.</li>
</ul>
<p>Pauschbeträge</p>
<ul>
<li>Gemäß BMF-Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 - S 2353/20/10004 :002 können für Umzüge ab 1.4.2021 bzw. 1.4.2022 folgende umzugsbedingte Unterrichtskosten sowie Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden:</li>
<li>Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab</li>
<li>1.4.2021 € 1.160,00</li>
<li>1.4.2022 € 1.181,00</li>
<li>Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:</li>
<li>Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG):</li>
<li>ab 1.4.2021 € 870,00</li>
<li>ab 1.4.2022 € 886,00</li>
<li>Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG):</li>
<li>ab 1.4.2021 € 580,00</li>
<li>ab 1.4.2022 € 590,00</li>
<li>Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:</li>
<li>ab 1.4.2021 € 174,00</li>
<li>ab 1.4.2022 € 177,00</li>
<li>Anstelle der pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzverwaltung behält sich bei höheren Umzugskosten eine Prüfung vor, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind.</li>
</ul>
<h3 id="infolist_unfallkosten">Unfallkosten</h3>
<p>Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt können im Rahmen der Werbungskosten Berücksichtigung finden.</p>
<p>Werden Unfallkosten von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber ohne Rechtspflicht getragen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (geldwerter Vorteil). Übersteigen Unfallkosten – bezogen auf den einzelnen Schadensfall und nach Abzug etwaiger Versicherungsleistungen – den Betrag von bis zu € 1.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer nicht, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2015/2021). Das heißt, dass bei Anwendung der Vereinfachungsregelung und bei Anwendung der 1-%-Regelung Unfallkosten in Höhe von bis zu € 1.000,00 zzgl. MwSt. nicht als geldwerter Vorteil gelten.</p>
<p>Als geldwerter Vorteil gilt auch der Verzicht auf Schadenersatz gegenüber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer, wenn diese bzw. dieser für die verursachten Unfallkosten (z. B. wegen Trunkenheit am Steuer) selbst eintreten müsste.</p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_v_w_x" tabindex="-1"></a>
<span>V W X</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Verlust" href="#infolist_verlust_privater_wirtschaftsgueter">Verlust privater Wirtschaftsgüter</a></li>
<li><a title="Versicherungen" href="#infolist_versicherungen">Versicherungen</a></li>
<li><a title="Verteidigerkosten" href="#infolist_verteidigerkosten">Verteidigerkosten</a></li>
</ul>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Waffen" href="#infolist_waffen">Waffen</a></li>
<li><a title="Werbegeschenke" href="#infolist_werbegeschenke">Werbegeschenke</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_verlust_privater_wirtschaftsgueter">Verlust privater Wirtschaftsgüter</h3>
<p>Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).</p>
<p>Der Verlust von Bargeld, das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.</p>
<h3 id="infolist_versicherungen">Versicherungen</h3>
<p>Sachversicherungen: Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der bzw. dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen. Haftpflichtversicherungen:</p>
<ul>
<li>Beiträge für Haftpflichtversicherungen, die ausschließlich einkünftebezogene bzw. beruflich bedingte Risiken abdecken, stellen Werbungskosten dar (z. B. Berufs-Haftpflicht, Haftpflichtversicherung für Haus und Grundbesitz bei Vermietungseinkünften).</li>
<li>Bei Beiträgen für Haftpflichtversicherungen, die ausschließlich private Risiken absichern (z. B. Privathaftpflichtversicherung) ist ein Sonderausgabenabzug möglich, soweit der Höchstbetrag (seit 1.1.2010 = € 2.800,00 § 10 Abs. 4 EStG) nicht bereits überschritten ist.</li>
<li>Bei Haftpflichtversicherungen, die sowohl berufliche als auch private Risiken abdecken (z. B. die Haftpflichtversicherung für ein gemischt genutztes Kfz), ist eine Beitragsaufteilung im Verhältnis berufliche/private Veranlassung vorzunehmen.</li>
</ul>
<p>Übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Beiträge für eine beruflich zwingend erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (z. B. Berufshaftpflicht für Steuerberaterinnen und Steuerberater), liegt in der Beitragsübernahme steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.</p>
<p>Beiträge zur gesetzlichen oder freiwilligen (privaten) Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung stellen Sonderausgaben dar.</p>
<p>Prämien für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung stellen Sonderausgaben dar.</p>
<h3 id="infolist_verteidigerkosten">Verteidigerkosten</h3>
<p>siehe <a title="Prozesskosten" href="#infolist_prozesskosten">Prozesskosten</a></p>
<h3 id="infolist_waffen">Waffen</h3>
<p>Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.</p>
<h3 id="infolist_werbegeschenke">Werbegeschenke</h3>
<p>siehe <a title="Spenden" href="#infolist_spenden">Spenden, Geschenke</a></p>
<div class="lexikon_bereich">
<h3>
<a aria-hidden="true" id="lexikon_bereich_y_z" tabindex="-1"></a>
<span>Y Z</span>
</h3>
</div>
<ul class="multi_columns">
<li><a title="Zeitungen" href="#infolist_zeitungen">Zeitungen</a></li>
<li><a title="Zinsen" href="#infolist_zinsen">Zinsen</a></li>
</ul>
<h3 id="infolist_zeitungen">Zeitungen</h3>
<p>Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, wie sie für den Beruf einer bzw. eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ausnahme: die Tageszeitung stellt ein „Arbeitsmittel“ dar (FG München Az. 5 K 3379/08).</p>
<h3 id="infolist_zinsen">Zinsen</h3>
<p>Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.</p>
<p>siehe auch <a title="Finanzierungskosten" href="#infolist_finanzierungskosten">Finanzierungskosten</a></p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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</a>
</div>
<p>Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2024 in Euro.</p>
<h2>Einkommensteuer EStG</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col"><div class="amount">2024</div></th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>3 Nr. 62</td><td>Zuwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer</td><td>Steuerfrei in Höhe ges. AG-SV Pflichtanteils. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des AN für Lebensversicherung, freiwillige RV oder Versorgungseinrichtung insoweit steuerfrei, als sie die Hälfte der Gesamtaufwendungen des AN nicht übersteigen und nicht höher sind als der AG-Anteil zur RV bei Vers.-pflicht des AN
Hinweis: Die € 50,00 Freigrenze für Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist auf vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge für Zukunftssicherungsleistungen nicht anzuwenden (BMF v. 10.10.2013 - IV C 5 - S 2334/13/10001)</td>
</tr><tr class="even">
<td>3 Nr. 38</td><td>Sachprämien</td><td><div class="amount">€ 1.080,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>3 Nr. 34</td><td>Zuwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Gesundheitsförderung</td><td><div class="amount">€ 600,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4</td><td>Pauschale für Homeoffice</td><td>€ 6,00/Tag max. € 1.260,00/Jahr (Einrechnung in Werbungskostenpauschale)</td>
</tr><tr class="odd">
<td>6 Abs2</td><td>Geringwertige Wirtschaftsgüter</td><td><div class="amount">€ 1.000,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>9a Satz 1 Nr. 1a</td><td>Werbungskosten, Pauschbetrag für Arbeitnehmer</td><td><div class="amount">€ 1.230,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>10a Abs. 1 Satz 1</td><td>Höchstbetrag Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen</td><td>€ 2.100,00, Erhöhung um € 60,00 bei mittelbarer Zulagenberechtigung des anderen Ehegatten</td>
</tr><tr class="even">
<td>10 c)</td><td>Sonderausgaben, Pauschbetrag</td><td><div class="amount">€ 36,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>10 Abs 1 Nr. 7 Stz 1</td><td>Sonderausgabenabzug für die erstmalige Berufsausbildung</td><td><div class="amount">€ 6.000,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>16 Abs. 4</td><td>Freibetrag bei Betriebsveräußerung (Vollendung 55. Lj.)</td><td><div class="amount">€ 45.000,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5</td><td>Verpflegungsmehraufwendungen für Inlandsdienstreisen (24 Std. Abwesenheit</td><td><div class="amount">€ 30,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Mind. 14 Std. Abwesenheit</td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Mind. 8 Std. Abwesenheit</td><td><div class="amount">€ 15,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>3 Nr. 39</td><td>Freibetrag bei Zuwendung einer Arbeitnehmerbeteiligung (Mitarbeiterbeteiligung gem. 5. VermBG</td><td><div class="amount">€ 2.000,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>32a Abs. 1 S. 1 Nr. 4</td><td>Einkommensteuertarif 42 % ab Einkommen</td><td><div class="amount">€ 66.761,00</div>
(Einzelveranlagung)</td>
</tr><tr class="even">
<td>32 Abs. 6</td><td>Kinderfreibetrag</td><td><div class="amount">€ 3.192,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Kinderfreibetrag bei verheirateten Eltern</td><td><div class="amount">€ 6.384,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>32 Abs. 6</td><td>Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf</td><td><div class="amount">€ 1.464,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Freibetrag bei verheirateten Eltern</td><td><div class="amount">€ 2.928,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>24b</td><td>Alleinerziehende Entlastungsbetrag</td><td><div class="amount">€ 4.260,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>33a Abs. 1</td><td>Aufwendungen für Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen</td><td><div class="amount">€ 11.604,00 (Höhe des Grundfreibetrags § 32a Abs 1 EStG) </div></td>
</tr><tr class="even">
<td>24a</td><td>Altersentlastungsbetrag (Höchstbeträge)</td><td><div class="amount">€ 608,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>46 (2) Nr. 1</td><td>Veranlagung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei weiteren Einkünften über</td><td><div class="amount">€ 410,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>46 (2) Nr. 3</td><td>Pflichtveranlagung, wenn SV-Beiträge von mehr als € 410,00 erstattet wurden und der Arbeitslohn übersteigt</td><td><div class="amount">€ 12.870,00</div>(Einzelveranlagung)</td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td></td><td><div class="amount">€ 25.740,00</div>(Zusammenveranlagung)</td>
</tr><tr class="even">
<td>25 EStG, 56 EStDV</td><td>Steuererklärungspflicht, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu versteuernde Einkommen folgende Grundfreibeträge übersteigt:</td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Bei Einzelveranlagung</td><td><div class="amount">€ 11.604,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Bei Zusammenveranlagung</td><td><div class="amount">€ 23.208,00</div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Einkommensteuerrichtlinien 2012, Lohnsteuerrichtlinien 2023</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2024</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>R 19.5</td><td>Betriebsveranstaltungen (Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer)</td><td><div class="amount">€ 150,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>R 8.1. (7)</td><td>Essensbons, Frühstück</td><td><div class="amount">€ 17,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>R 8.1. (7)</td><td>Essensbons Mittag-/Abendessen in Kantine, Gasthaus usw.</td><td><div class="amount">€ 4,13</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>R 8.1 (9)</td><td>Sachbezugswerte für Kfz-Gestellung</td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Privater Nutzungswert (Verbrennungsmotoren)</td><td><div class="amount">1 % des inländischen Listenpreises</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Privater Nutzungswert (Elektrofahrzeuge)</td><td><div class="amount">1/4 % des inländischen Listenpreises</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Entfernungspauschale bis 20 km)</td><td><div class="amount">€ 0,30</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Entfernungspauschale ab dem 21 km)</td><td><div class="amount">€ 0,38</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Fahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung (Entfernungspauschale bis 20 km)</td><td><div class="amount">€ 0,30</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Fahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung (Entfernungspauschale ab dem 21. km)</td><td><div class="amount">€ 0,38</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>R 8,2</td><td>Rabatt-Freibetrag Kalenderjahr</td><td><div class="amount">€ 1.080,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Freigrenze für Sachbezüge im Monat</td><td><div class="amount">€ 50,00</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile bei Darlehenssumme bis … steuer- und SV-frei (BMF v. 19.05.2015 - IV C 5 - S 2334/07/0009 BStBl 2015 I S. 484)</td><td><div class="amount">€ 2.600,00</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>R 19.6</td><td>Aufmerksamkeiten</td><td><div class="amount">€ 60,00</div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>
<a aria-controls="e7353" aria-expanded="false" aria-pressed="false" class="button show_more_content no_smooth_scroll" role="button" title="weitere Werte" href="#e7353">
<span class="text">weitere Werte</span>
</a>
</p>
<div aria-hidden="true" class="hideme" id="e7353">
<h2>Einkommensteuer EStG</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2013</th><th scope="col">2012</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>3 Nr. 62</td><td>Zuwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer</td><td>Steuerfrei in Höhe ges. AG-SV Pflichtanteils. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des AN für Lebensversicherung, freiwillige RV oder Versorgungseinrichtung insoweit steuerfrei, als sie die Hälfte der Gesamtaufwendungen des AN nicht übersteigen und nicht höher sind als der AG-Anteil zur RV bei Vers.-pflicht des AN</td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td>3 Nr. 38</td><td>Sachprämien</td><td><div class="amount">1.080 €</div></td><td><div class="amount">1.080 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>3 Nr. 34</td><td>Zuwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Gesundheitsförderung</td><td><div class="amount">500 €</div></td><td><div class="amount">500 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>§ 6 Abs2</td><td>Geringwertige Wirtschaftsgüter</td><td><div class="amount">410 €</div></td><td><div class="amount">410 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>9a Satz 1 Nr. 1a</td><td>Werbungskosten, Pauschbetrag für Arbeitnehmer</td><td><div class="amount">1.000 €</div></td><td><div class="amount">1.000 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>10a Abs. 1 Satz 1</td><td>Höchstbetrag Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen</td><td><div class="amount">2.100 €<sup>1)</sup></div></td><td><div class="amount">2.100 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>10 c)</td><td>Sonderausgaben, Pauschbetrag</td><td><div class="amount">36 €</div></td><td><div class="amount">36 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>10 Abs 1 Nr. 7 Stz 1</td><td>Sonderausgabenabzug für die erstmalige Berufsausbildung</td><td><div class="amount">6.000 €</div></td><td><div class="amount">6.000 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>16 Abs. 4</td><td>Freibetrag bei Betriebsveräußerung (Vollendung 55. Lj.)</td><td><div class="amount">45.000 €</div></td><td><div class="amount">45.000 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5</td><td>Verpflegungsmehraufwendungen für Inlandsdienstreisen (24 Std. Abwesenheit</td><td><div class="amount">24 €</div></td><td><div class="amount">24 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Mind. 14 Std. Abwesenheit</td><td><div class="amount">12 €</div></td><td><div class="amount">12 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Mind. 8 Std. Abwesenheit</td><td><div class="amount">6 €</div></td><td><div class="amount">6 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>3 Nr. 39</td><td>Freibetrag bei Zuwendung einer Arbeitnehmerbeteiligung (Mitarbeiterbeteiligung gem. 5. VermBG</td><td><div class="amount">360 €</div></td><td><div class="amount">360 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>32a Abs. 1 S. 1 Nr. 4</td><td>Einkommensteuertarif 42 % ab Einkommen</td><td><div class="amount">52.882 €</div></td><td><div class="amount">52.882 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>32 Abs. 6</td><td>Kinderfreibetrag</td><td><div class="amount">2.184 €</div></td><td><div class="amount">2.184 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Kinderfreibetrag bei verheirateten Eltern</td><td><div class="amount">4.386 €</div></td><td><div class="amount">4.386 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>32 Abs. 6</td><td>Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf</td><td><div class="amount">1.320 €</div></td><td><div class="amount">1.320 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Freibetrag bei verheirateten Eltern</td><td><div class="amount">2.640 €</div></td><td><div class="amount">2.640 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>24b</td><td>Alleinerziehende Entlastungsbetrag</td><td><div class="amount">1.308 €</div></td><td><div class="amount">1.308 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>33a Abs. 1</td><td>Aufwendungen für Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen</td><td><div class="amount">8.004 €</div></td><td><div class="amount">8.004 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>24a</td><td>Altersentlastungsbetrag (Höchstbeträge)</td><td><div class="amount">1.292 €</div></td><td><div class="amount">1.368 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>46 (2) Nr. 1</td><td>Veranlagung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei weiteren Einkünften über</td><td><div class="amount">410 €</div></td><td><div class="amount">410 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>46 (2) Nr. 3</td><td>Bei Einzelveranlagung:
Pflichtveranlagung, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn übersteigt</td><td><div class="amount">10.200 €</div></td><td><div class="amount">10.200 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Bei Zusammenveranlagung</td><td><div class="amount">19.400 €</div></td><td><div class="amount">19.400 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>25 EStG, 56 EStDV</td><td>Steuererklärungspflicht, allgemein (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen wurden)</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Bei Einzelveranlagung</td><td><div class="amount">8.130 €</div></td><td><div class="amount">8.004 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Bei Zusammenveranlagung</td><td><div class="amount">16.260 €</div></td><td><div class="amount">16.008 €</div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><sup>1) Erhöhung um 60 € bei mittelbarer Zulagenberechtigung des anderen Ehegatten</sup></p>
<h2>Einkommensteuer LStR</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2013</th><th scope="col">2012</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>R 19.5</td><td>Betriebsveranstaltungen</td><td><div class="amount">110 €</div></td><td><div class="amount">110 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>R 8.1. (7)</td><td>Essensbons, auch mitnehmbare Lebensmittel (Werte nach SVEV 2012)</td><td><div class="amount">2,93 €</div></td><td><div class="amount">2,87 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td>R 8.1 (7)</td><td>Essensbons für Kantine, Gasthaus usw.</td><td><div class="amount">2,93 €</div></td><td><div class="amount">2,87 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td>R 8.1 (9)</td><td>Sachbezugswert für Kfz</td><td></td><td></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Monatlicher Bezugswert</td><td>Wie 2012</td><td>1 % des inländischen Listenpreises im Monat</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte</td><td>Wie 2012</td><td>0,03 % des inländischen Listenpreises je Entfernungskilometer</td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Fahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung</td><td>Wie 2012</td><td>0,002 % des inländischen Listenpreises je Fahrt, für die Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist</td>
</tr><tr class="even">
<td>R 8,2</td><td>Rabatt-Freibetrag Kalenderjahr</td><td><div class="amount">1.080 €</div></td><td><div class="amount">1.080 €</div></td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>Freigrenze für Sachbezüge im Monat</td><td><div class="amount">44 €</div></td><td><div class="amount">44 €</div></td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile bei Darlehenssumme bis … steuer- und SV-frei (BMF Schreiben vom 1.10.2008)</td><td><div class="amount">2.600 €</div></td><td><div class="amount">2.600 €</div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<h2>Einkommensteuertarif 2024</h2>
<h3>Praktikerformel für die Steuerberechnung (bei Einzelveranlagung)</h3>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Zone</th><th scope="col">Einkommen in €</th><th scope="col">Berechnungsweise der ESt in €</th><th scope="col">Eingangssteuersatz in %</th><th scope="col">Höchster Grenzsteuersatz in %</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>1. Zone</td><td>11.604,00</td><td>0</td><td>0</td><td>0</td>
</tr><tr class="even">
<td>2. Zone</td><td>11.605,00 bis 17.005,00</td><td>(979,18 mal y + 1.400,00) mal y</td><td>14,00</td><td>23,97</td>
</tr><tr class="odd">
<td>3. Zone</td><td>17.006,00 bis 66.760,00</td><td>(192,59 mal z + 2.397,00) mal z + 966,53</td><td>23,97</td><td>42,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>4. Zone</td><td>66.761,00 bis 277.825,00</td><td>0,42 mal x - 9.972,98</td><td>42,00</td><td>42,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>5. Zone</td><td>> 277.826,00</td><td>0,45 mal x - 18.936,88</td><td>42,00</td><td>45,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>X ist das auf einen vollen €-Betrag aufgerundete zu versteuernde Einkommen</p>
<p>Y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag von € 11.604,00 übersteigenden Teils der auf einen vollen EUR-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens</p>
<p>Z ist ein Zehntausendstel des € 17.005,00 übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens</p>
<h2>Amtliche KM-Sätze</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Gesetz bzw. Erlass</th><th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2024</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>LStR</td><td>R 9.5</td><td>pauschale Kilometersätze</td><td>Kraftwagen € 0,30 je Fahrkilometer</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td></td><td></td><td>weitere motorbetriebene Fahrzeug € 0,20 je Fahrkilometer</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Körperschaften (GmbH, AG, Vereine,...)</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Gesetz bzw. Erlass</th><th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2023</th><th scope="col">2022</th><th scope="col">2024</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>KStG</td><td>23</td><td>Allgemeiner Steuersatz</td><td>15,00 %</td><td>15,00 %</td><td>15,00 %</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>24</td><td>Freibetrag für bestimmte Körperschaften</td><td>€ 5.000,00</td><td>€ 5.000,00</td><td>€ 5.000,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>25</td><td>Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften</td><td>€ 15.000,00</td><td>€ 15.000,00</td><td>€ 15.000,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Umsatzsteuer</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Gesetz bzw. Erlass</th><th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2023</th><th scope="col">2022</th><th scope="col">2024</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>UStG</td><td>19</td><td>Kleinunternehmer-Regelung</td><td>€ 22.000,00</td><td>€ 22.000,00</td><td>€ 22.000,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>USTDV</td><td>33</td><td>Kleinbetragsrechnung</td><td>€ 250,00</td><td>€ 250,00</td><td>€ 250,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>USTG</td><td>20</td><td>Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten</td><td>€ 600.000,00</td><td>€ 600.000,00</td><td>€ 600.000,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>18 Abs. 2 (2)</td><td>Quartalsweise Voranmeldung bei Steuer bis</td><td>€ 7.500,00</td><td>€ 7.500,00</td><td>€ 7.500,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>18 Abs. 2</td><td>Kalendermonatliche Voranmeldung bei Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr von mehr als</td><td>€ 7.500,00</td><td>€ 7.500,00</td><td>€ 7.500,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>18a Abs. 1</td><td>Zusammenfassende Meldungen quartalweise bei Umsätzen im Lauf eine Kalendervierteljahres von bis zu</td><td>€ 50.000,00</td><td>€ 50.000,00</td><td>€ 50.000,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td></td><td>Zusammenfassende Meldungen monatlich bei Umsätzen von mehr als</td><td>€ 50.000,00</td><td>€ 50.000,00</td><td>€ 50.000,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>3c Abs., 3</td><td>Lieferschwelle (bis 30.6.2021)</td><td>€ 100.000,00</td><td></td><td>€ 100.000,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td>3c Abs. 3 ab 2022</td><td>Geringfügigkeitsschwelle beim Fernverkauf (ab 1.7.2021)</td><td>€ 10.000,00</td><td>€ 10.000,00</td><td>€ 10.000,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>1a Abs. 3 Nr. 2</td><td>Erwerbsschwelle</td><td>€ 12.500,00</td><td>€ 12.500,00</td><td>€ 12.500,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Sozialversicherung</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Gesetz bzw. Erlass</th><th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2023</th><th scope="col">2022</th><th scope="col">2024</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>SGBV</td><td>223 Abs. 3</td><td>Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung Monat</td><td>€ 4.987,50</td><td>€ 4.837,50</td><td>€ 5.175,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td></td><td>Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung Jahr</td><td>€ 59.850,00</td><td>€ 58.050,00</td><td>€ 62.100,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>SGB VI</td><td>159</td><td>Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosen-/Rentenversicherung West Monat</td><td>€ 7.300,00</td><td>€ 7.050,00</td><td>€ 7.550,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td></td><td>Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosen-/Rentenversicherung West Jahr</td><td>€ 87.600,00</td><td>€ 84.600,00</td><td>€ 90.600,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td></td><td></td><td>Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosen-/Rentenversicherung Ost Monat</td><td>€ 7.100,00</td><td>€ 6.750,00</td><td>€ 7.450,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td></td><td>Beitragsbemessungsgrenze Ost Jahr</td><td>€ 85.200,00</td><td>€ 81.000,00</td><td>€ 89.400,00</td>
</tr><tr class="odd">
<td>SGB V</td><td>6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4</td><td>Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) Kranken- und Pflegeversicherung /Jahr</td><td>€ 66.600,00</td><td>€ 64.350,00</td><td>€ 69.300,00</td>
</tr><tr class="even">
<td>SGB IV</td><td>8 Abs. 1</td><td>Geringfügigkeitsgrenze Monat bis</td><td>€ 520,00</td><td>€ 450,00*</td><td>€ 538,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2>Abgabenordnung</h2>
<div class="table ">
<table>
<thead>
<tr class="even">
<th scope="col">Gesetz bzw. Erlass</th><th scope="col">§, Rz, Art</th><th scope="col">Schlagworte</th><th scope="col">2023</th><th scope="col">2021</th><th scope="col">2020</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr class="odd">
<td>AO</td><td>239 Abs. 2</td><td>Kleinbetragsregelung für Stundungszinsen</td><td>€ 10,00</td><td>€ 10,00</td><td>€ 10,00</td>
</tr><tr class="even">
<td></td><td>89 Abs. 3 bis 7</td><td>Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft: Auskünfte gebührenpflichtig bei einem Gegenstandswert von . und höher</td><td>€ 10.000,00</td><td>€ 10.000,00</td><td>€ 10.000,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>
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Wichtige betriebswirtschaftliche Kennzahlen
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</div>
<h2 title="Return on Investment oder Gesamtkapitalrentabilität">Return on Investment oder Gesamtkapitalrentabilität</h2>
<p>Die Rentabilitätskennzahl Return on Investment (ROI) drückt den Erfolg des Unternehmens im Verhältnis zum betriebsbedingten Vermögen ("Investment") aus. Die ROI-Kennzahl errechnet sich aus dem Produkt aus Umsatzrentabilität und Umschlagshäufigkeit des betriebsbedingten Vermögens.</p>
<p>Da dem betriebsbedingten Vermögen ein ebenso hohes Kapital gegenübersteht, entspricht diese Kennzahl auch der Verzinsung des gesamten Investitionskapitals, der Gesamtkapitalrentabilität. Damit wird die Frage beantwortet: Wie viel bleibt für das investierte Geld? Um die Entstehung des ROI bzw. der Gesamtkapitalrentabilität nachvollziehen zu können, wird die Kennzahl in zwei weitere, ihr zu Grunde liegende Kennzahlen, zerlegt, die Umsatzrentabilität und die Umschlagshäufigkeit des Vermögens.</p>
<h2 title="Umsatzrentabilität">Umsatzrentabilität</h2>
<p>Die Umsatzrentabilität gibt an, wie viel Prozent vom Umsatz als Gewinn übrig bleibt. Dies gibt gleichzeitig Aufschluss darüber, um wie viel Prozent die Preise sinken können, ohne in die Verlustzone zu geraten. Die Umsatzrentabilität errechnet sich durch die Division von Gewinn (ordentliches Betriebsergebnis) durch den Nettoumsatz.</p>
<p>Berechnungsformel: UR = ordentliches Betriebsergebnis/Umsatz</p>
<h2 title="Umschlagshäufigkeit des Vermögens">Umschlagshäufigkeit des Vermögens</h2>
<p>Die Umschlagshäufigkeit des Vermögens (Kapitalumschlag) zeigt, in welchem Verhältnis der erzielte Umsatz zum eingesetzten Vermögen steht. Je höher die Umschlagshäufigkeit ist, je schneller sich das Vermögen dreht, je geringer also das gebundene Vermögen im Verhältnis zum Umsatz ist, desto besser ist es für die Spitzenkennzahl, den ROI. Der Kapitalumschlag errechnet sich durch Division des Nettoumsatz durch das Gesamtkapital.</p>
<h2 title="Eigenkapitalquote">Eigenkapitalquote</h2>
<p>Die wichtige Rating-Kennzahl Eigenkapitalquote sagt aus, wie viel Prozent des gesamten Unternehmenskapitals bzw. der Vermögensgegenstände aus Eigenmitteln stammen. Das Eigenkapital kann ausschließlich durch Ein- bzw. Auszahlungen in das Unternehmen sowie durch den erwirtschafteten Gewinn bzw. Verlust verändert werden. Daraus ergibt sich, dass die Höhe des Eigenkapitals das Risikopolster eines Unternehmens bestimmt. D.h. wie viel Verlust ein Unternehmen vertragen und noch immer ein positives Eigenkapital in der Bilanz ausweisen kann, ohne dass es zu Zuzahlungen der Gesellschafter kommen muss. Je höher die Eigenkapitalquote ist, desto besser ist die Beurteilung dieser Kennzahl.</p>
<p>Berechnungsformel: EQ = Eigenkapital/Gesamtkapital</p>
<h2 title="Schuldentilgungsdauer in Jahren">Schuldentilgungsdauer in Jahren</h2>
<p>In wie vielen Jahren kann Ihr Unternehmen seine Schulden aus eigener Kraft begleichen? Diese wichtige Rating-Kennzahl gibt darauf Antwort, indem Sie das Fremdkapital den freien liquiden Mitteln pro Jahr (dem Cash-Flow) gegenüber stellt. Eine geringe Schuldentilgungsdauer ist als positiv zu werten, da sie auf geringe Inanspruchnahme von Fremdkapital und/oder auf eine hohe Ertragskraft zurückzuführen ist.</p>
<h2 title="Cash-flow">Cashflow</h2>
<p>Der Cashflow ist eine wichtige Kennzahl zur Unternehmenssteuerung bei angespannter Liquidität und ist ein Indikator für die Innenfinanzierungskraft des Unternehmens. So ist er auch für Ihren Banker eine sehr relevante Zahl zur Beurteilung der Bonität Ihres Unternehmens. Der Cashflow ist – einfach gesagt – nichts anderes als eine Darstellung, woher das Geld im Unternehmen gekommen und wofür es verwendet wurde. Berechnungsformeln gibt es für die Cashflow viele. In der Grundstruktur wird der Cashflow wie folgt berechnet:</p>
<p>Jahresüberschuss<br />+ Abschreibungen<br />- Zuschreibungen<br />+ Veränderung der Rückstellungen<br />= Cashflow</p>
<h2>Cashflow in Prozent der Betriebsleistung</h2>
<p>Das Verhältnis des Cashflows aus dem Ergebnis zum erzielten Umsatz gibt Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Dieser Betrag steht im Wesentlichen für Investitionen, Schuldentilgung und Gewinnausschüttung zur Verfügung. Der Cashflow in Prozent der Betriebsleistung ist eine wichtige Rating-Kennzahl.</p>
<h2 title="Debitorenziel in Tagen">Debitorenziel in Tagen</h2>
<p>Unter Debitorenziel wird die durchschnittliche Laufzeit einer (Kunden-)Forderung bezeichnet (Zeitraum, der im Durchschnitt zwischen Rechnungsstellung und Zahlungseingang verstreicht). Je höher das durchschnittliche Debitorenziel ist, innerhalb der Ihre Kundinnen und Kunden Ihre Rechnungen bezahlen, desto länger dauert es, bis Ihr wohlverdientes Geld auf Ihrem Bankkonto liegt. Für die Debitorendauer ist insbesondere der Vergleich zu den durchschnittlich gewährten Zahlungszielen des Unternehmens bei Kunden interessant. Eine höhere Forderungsdauer als dem Kunden gewährt wird, deutet darauf hin, dass entweder kein ausreichendes Forderungsmanagement im Unternehmen vorhanden ist oder die Kunden teilweise Liquiditätsprobleme haben und nicht rechtzeitig zahlen. Eine niedrigere Forderungsdauer als dem Kunden gewährt wird, kann darauf hindeuten, dass die Kunden die Möglichkeit von Skonto ausnützen oder zu lange Zahlungsziele gewährt werden.</p>
<div>
<p>Berechnungsformel: Dz =<br />Kundenforderungen x 365<br />Umsatz</p>
</div>
<h2 title="Kreditorenziel in Tagen">Kreditorenziel in Tagen</h2>
<p>Diese Kennzahl gibt an, wie lange es durchschnittlich dauert, bis Ihre Lieferantinnen und Lieferanten ihr Geld bekommen. Eine höhere Kreditorendauer als das von den Lieferanten gewährte Zahlungsziel, kann darauf hindeuten, dass das Unternehmen teilweise Liquiditätsprobleme hat und nicht rechtzeitig bezahlen kann. Wenn eine niedrigere Kreditorendauer als vom Lieferanten gewährt wird, kann das darauf hindeuten, dass Sie intensiv die Möglichkeit von Skonti ausnützen.</p>
<h2 title="Lagerdauer in Tagen">Lagerdauer in Tagen</h2>
<p>Die Kennzahl zeigt Ihnen, wie viele Tage eines Jahres eingekauftes Material oder Ware im Durchschnitt auf Lager liegt, bis es weiterverarbeitet oder ausgeliefert wird. Eine hohe Lagerdauer kann darauf hindeuten, dass im Lagerbereich viele Waren vorhanden sind, die nicht mehr benötigt werden oder das Unternehmen nur gering von Lieferanten bezüglich Liefermöglichkeiten abhängig ist. Eine niedrige Lagerdauer kann darauf hindeuten, dass das Lager Großteils auf Lieferanten ausgelagert ist (hohe Abhängigkeit des Unternehmens).</p>
<p>Berechnungsformel:</p>
<p>Lagerdauer I :<br /><span style="text-decoration: underline;">Bestand an Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen x 365</span><br />Gesamtvermögen</p>
<div>
<p>Lagerdauer II:<br />Bestand an Waren- und Fertigerzeugnissen x 365<br />Umsatz (Wareneinsatz)</p>
</div>
<h2>Working Capital</h2>
<p>Was zum Anlage- und Umlaufvermögen zählt, ist der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer im Regelfall bekannt. Doch ist das Anlage- und Umlaufvermögen im Betrieb optimal finanziert? Darüber machen sich nur wenige Unternehmer Gedanken. Findige amerikanische Betriebswirtschaftler haben hierzu einen Gradmesser entwickelt, das sogenannte Working Capital.</p>
<h3>Berechnung</h3>
<p>Zur Berechnung des Working Capital ist zuerst das Umlaufvermögen durch Addition aller Waren, Geldbestände, Forderungen etc. zu ermitteln. Von diesem Umlaufvermögen müssen dann alle kurzfristigen Fremdmittel, wie z. B. die Lieferantenverbindlichkeiten oder die Kontokorrentkredite usw., abgezogen werden. Das Ergebnis ist dann das Working Capital.</p>
<h3>Working Capital größer/gleich null</h3>
<p>Ein positives Working Capital oder zumindest eines von null signalisiert, dass das Unternehmen im finanziellen Gleichgewicht ist.</p>
<h3>Working Capital negativ</h3>
<p>Ein negatives Working Capital deutet darauf hin, dass Teile des Anlagevermögens kurzfristig finanziert sind, was ein grober Verstoß gegen die goldenen Finanzierungsregeln ist. Weil das kurzfristige Fremdkapital dann das Umlaufvermögen übersteigt, sollte baldmöglichst umgeschuldet werden.</p>
<p>Stand: 1. Januar 2024</p>
<p class="disclaimer">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.</p>