März 2024
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Zählen Stellplatzkosten der Zweitwohnung zu den Werbungskosten?
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Laut des Niedersächsischen Finanzgerichts zählen Kosten für den Pkw-Stellplatz der Zweitwohnung zu den Mehraufwendungen und können daher in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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29. Februar 2024
Stellplatzkosten, Zweitwohnung, Unterkunftskosten, Mehraufwendungen, Wohnung
<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Stellplatzkosten der Zweitwohnung nicht zu den Unterkunftskosten, sondern zu den Mehraufwendungen zählen und als solche in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Mehr dazu sehen Sie jetzt in Steuernews-TV!</p>
<h3>Zählen Stellplatzkosten der Zweitwohnung zu den Werbungskosten?</h3>
<p>Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt bis zu 1.000 € im Monat für die <strong>Unterkunftskosten</strong> und unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten für die <strong>Mehraufwendungen</strong>. Zu den Mehraufwendungen zählen Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen – und auch die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.</p>
<p>Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten. Achtung: Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.</p>
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
persönliche Beratung zur Verfügung.
März 2024
Februar 2024
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Wesentliche Steuertarife 2024
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Was ändert sich 2024 beim Einkommensteuer-Grundfreibetrag, dem Solidaritätszuschlag, dem Kinderfreibetrag und den Beiträgen zu gesetzlichen Rentenversicherungen? In Steuernews-TV haben wir die wichtigsten Steuertarife 2024 für Sie zusammengefasst!
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31. Januar 2024
Steuer, Steuertarif, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Kinderfreibetrag
<p>In unserer neuesten Ausgabe von Steuernews-TV haben wir für Sie die wesentlichen Steuertarife für das Jahr 2024 prägnant zusammengefasst: Klicken Sie rein und erfahren Sie die neuen Tarife für den Einkommensteuer-Grundfreibetrag, den Solidaritätszuschlag, den Kinderfreibetrag und mehr!</p>
<h3>Wesentliche Steuertarife 2024</h3>
<p>Folgend haben wir für Sie eine kurze Übersicht der wesentlichen Steuertarife 2024 zusammengestellt:</p>
<ul>
<li>Der <strong>Einkommensteuer-Grundfreibetrag</strong> ist am 1.1.2024 auf 11.604 € (zuvor: 10.908 €) gestiegen. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 23.208 €.</li>
<li>Die Jahresfreigrenze für den <strong>Solidaritätszuschlag</strong> steigt 2024 für Einzelveranlagte auf 18.130 € und für Zusammenveranlagte auf 36.260 €. Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu 18.130 € und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von 36.260 € 2024 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.</li>
<li>Für Beiträge zu <strong>gesetzlichen Rentenversicherungen</strong> oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich 2024 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund 27.565 €.</li>
<li>Der <strong>Kinderfreibetrag</strong> für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 auf 3.192 € (zuvor: 3.012 €).</li>
</ul>
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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Februar 2024
Januar 2024
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
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Sind Betriebsveranstaltungen vorsteuerabzugsberechtigt? Das hängt in erster Linie von dem Zweck der Veranstaltung ab. Alle Informationen hierzu sehen Sie jetzt in Steuernews-TV!
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29. Dezember 2023
Vorsteuerabzug, Betriebsveranstaltung, Aufwendungen, Veranstaltung, Entnahmebesteuerung
<p>Für den Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltung ist der Zweck der Veranstaltung wesentlich. An diesem entscheidet sich, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht. Alles Informationen hierzu sehen Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt in Steuernews-TV.</p>
<h3>Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen</h3>
<p>Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus diesem kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für solche Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG)</p>
<p>Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen 110 € (diese Grenze steigt 2024 voraussichtlich auf 150 €) pro Arbeitnehmer bzw. Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten.</p>
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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Januar 2024
Dezember 2023
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Welche Abschreibungsfrist gilt für eine Homepage?
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Die Finanzverwaltung hat für Steuerpflichtige die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht in diesen Anwendungsbereich. Ihr Update jetzt in Steuernews-TV.
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01. Dezember 2023
Homepage, Abschreibung, Finanzverwaltung, Steuern, Computerhardware, Software
<p>Die Finanzverwaltung hat für Steuerpflichtige die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist. Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht in diesen Anwendungsbereich. Jetzt mehr erfahren in Steuernews-TV.</p>
<h3>Welche Abschreibungsfrist gilt für eine Homepage?</h3>
<p>Die Finanzverwaltung hat für Steuerpflichtige die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.</p>
<h4>Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in diesen Anwendungsbereich:</h4>
<ul>
<li>Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist.</li>
<li>Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre.</li>
<li>Wenn die Anschaffungskosten 800,00 Euro netto nicht übersteigen, gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter.</li>
<li>Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.</li>
</ul>
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Dezember 2023
November 2023
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Was ist bei Gewinnen aus Kryptowährungen zu beachten?
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Erwerb und Veräußerung von Kryptowährungen führen zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt. Jetzt in Steuernews-TV mehr erfahren!
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31. Oktober 2023
Krypto, Kryptowährungen, Wirtschaftsgüter, Kryptobörsen, Finanzverwaltung, Transaktionen, Krypto-Token, Gewinn, Veräußerungsgeschäft
<p>Der Erwerb und die Veräußerung von Kryptowährungen führen zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt. Wurden in den vergangenen Jahren Gewinne aus Kryptotransaktionen erzielt und nicht versteuert, sollte eine Selbstanzeige ins Auge gefasst werden. Mehr dazu erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe von Steuernews-TV.</p>
<h3>Was ist bei Gewinnen aus Kryptowährungen zu beachten?</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof zählt Kryptos als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern. Der Erwerb und die Veräußerung von Kryptowährungen führen zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt.</p>
<p>Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat bereits erste Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Kryptobörsen gesendet und wertet Informationen über Kryptotransaktionen aus. Auch andere Bundesländer haben inzwischen Einsicht in die Datensätze. Die sogenannten Private Keys, die erforderlich sind, um Transaktionen zu initiieren, verraten jede dahinter stehende natürliche Person einer Transaktion. Die personelle Zuordnung ist somit nachweisbar, auch die Transaktionshistorie und die Anzahl der gehaltenen Krypto-Token sind einsehbar.</p>
<p>Wurden in den vergangenen Jahren Gewinne aus Kryptotransaktionen erzielt und nicht versteuert, sollte eine Selbstanzeige ins Auge gefasst werden.</p>
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November 2023
Oktober 2023
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Was ist bei der Inflationsausgleichsprämie zu beachten?
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Bis 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu € 3.000,00 zahlen. Was ist zu beachten? Ihr Update in Steuernews-TV.
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29. September 2023
Inflation, Inflationsausgleichsprämie, Überstundenvergütung, Prämie, Sonderzahlung, Bundesfinanzministerium
<p>Bis 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu € 3.000,00 zahlen. In Steuernews-TV erfahren Sie unter anderem, was bei einer steuerfreien Überstundenvergütung mit der Inflationsausgleichsprämie zu beachten ist.</p>
<h3>Was ist bei der Inflationsausgleichsprämie zu beachten?</h3>
<p>Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bis zu 3.000,00 Euro können noch bis 31.12.2024 steuerfrei zugewendet werden.</p>
<h4>Ist eine steuerfreie Überstundenvergütung mit der Inflationsausgleichsprämie möglich?</h4>
<p>Besteht im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden, sondern lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs, ist eine Prämienzahlung steuerfrei möglich.</p>
<p>Auf der Website des Bundesfinanzministeriums finden Sie Antworten auf die FAQ zu diesem Thema. Sie erfahren unter anderem, welche Leistungen von Arbeitnehmern mit der Inflationsausgleichsprämie steuerfrei abgegolten werden können.</p>
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Oktober 2023
September 2023
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Was versteht man unter Säumniszuschlägen?
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In unserer aktuellen Ausgabe von Steuernews-TV erfahren Sie, was man unter Säumniszuschlägen versteht, wann diese fällig werden und warum sie nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichbar sind. Film ab!
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01. September 2023
Säumniszuschlag, Steuer, Zinssatz, Zinsniveau, Verzugszinsen, Kapitalnutzung
<p>Wer seine Steuern zu spät zahlt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen. Aber was genau sind Säumniszuschläge, wie hoch sind die Zinsen und warum sind diese Zuschläge nicht mit Nachzahlungszinsen zu vergleichen? All das und mehr sehen Sie in unserer brandneuen Folge von Steuernews-TV.</p>
<h3>Was versteht man unter Säumniszuschlägen?</h3>
<p>Werden Steuern zu spät entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf 50,00 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrages fällig. Auf das Jahr gerechnet entspricht dies einem Zinssatz von immerhin 12 %. Der Bundesfinanzhof hält das hohe Zinsniveau für verfassungsgemäß.</p>
<p>Einen Vergleich mit den reduzierten Nachzahlungszinsen hält der Bundesfinanzhof nicht für angemessen: Zinszahlungspflichtige Steuernachzahler und säumniszuschlagpflichtige Steuerschuldner können mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gleich behandelt werden: So stellen Säumniszuschläge im Gegensatz zu Verzugszinsen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerzahlungen dar. Verzugszinsen sind demgegenüber weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für eine Kapitalnutzung.</p>
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September 2023
August 2023
august_2023
Was ist steuerlich bei Krypto-Transaktionen zu beachten?
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/content/e4/e5/e2317/e6305/e6306/video_image/ger/2023-08.jpg?checksum=edbd53b97a425479faee933cb62d81206bd05f3e
Kryptowährungen sind bereits jetzt für viele ein beliebtes Zahlungsmittel sowie ein beliebtes Spekulationsobjekt. Aber wie sind Currency Token zu versteuern? Alles zu den aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sehen Sie in Steuernews-TV.
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01. August 2023
Kryptowährung, Krypto, Transaktion, Bitcoin, Spekulationsobjekt, Spekulation, Währung
<p>Kryptowährungen haben sich nicht nur als Zahlungsmittel etabliert, sondern auch als beliebtes Spekulationsobjekt. Aber wie sind Bitcoin und Co. zu versteuern? Der Bundesfinanzhof hat sich eingehend mit Krypto-Geschäften auseinandergesetzt. Alles dazu sehen Sie bei uns in der aktuellen Ausgabe von Steuernews-TV.</p>
<h3>Was ist steuerlich bei Krypto-Transaktionen zu beachten?</h3>
<p>Kryptowährungen, wie der Bitcoin, haben sich nicht nur als Zahlungsmittel etabliert, sondern auch als beliebtes Spekulationsobjekt. Da private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Spekulationsfristen grundsätzlich steuerpflichtig sind, hat sich nun auch der Bundesfinanzhof mit Krypto-Geschäften befasst und die Steuerbarkeit von Krypto-Transaktionen bestätigt.</p>
<p>Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sind. Der Anschaffungsvorgang ist mit dem Erwerb gegen Tausch in Euro oder einer anderen Währung erfüllt. Als veräußert gelten Currency Token dann, wenn sie in Euro oder in eine andere Währung zurückgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.</p>
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August 2023
Juli 2023
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Geänderte Betriebsausgabenpauschalen 2023
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Steuernews-TV: Betriebsausgabenpauschalen 2023 für Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit bzw. nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit.
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30. Juni 2023
Betriebsausgabenpauschale, Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, Einnahmen, Ausgaben
<p>Die Betriebsausgabenpauschalen für Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit oder mit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit oder nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit wurden für 2023 angepasst. Die neuen Werte erfahren Sie jetzt in Steuernews-TV.</p>
<h3>Geänderte Betriebsausgabenpauschalen 2023</h3>
<p>Folgende steuerpflichtige Personen können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte anstelle ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben Pauschsätze ansetzen:</p>
<ul>
<li>Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit oder</li>
<li>mit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit oder</li>
<li>nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit.</li>
</ul>
<p>Die Pauschalen können auch dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben niedriger sind.</p>
<p>Für 2023 gelten hier neue Pauschbeträge: Für die genannten hauptberuflichen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten können 30 % der Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten (höchstens € 3.600,00 jährlich) angesetzt werden. Für die genannten Nebentätigkeiten können 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit (höchstens € 900,00 jährlich) von den Einnahmen abgezogen werden.</p>
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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persönliche Beratung zur Verfügung.
Juli 2023
Juni 2023
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Was ist seit 2023 neu bei der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer?
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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 traten wesentliche Neuerungen in der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft. Was seit 2023 neu ist, erfahren Sie in Steuernews-TV.
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01. Juni 2023
Grundbesitzbewertung, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Jahressteuergesetz, Grundbesitz, Immobilien
<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2022 traten wesentliche Neuerungen in der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft. Was seit 2023 neu ist, erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe von Steuernews-TV.</p>
<h3>Was ist seit 2023 neu bei der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer?</h3>
<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2022 traten wesentliche Neuerungen in der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft:</p>
<ul>
<li>Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Wohnimmobilien wurde auf 80 Jahre verlängert (bislang 70 Jahre).</li>
<li>Eine Wohnung im Sinne des Bewertungsrechts liegt neuerdings bereits ab einer Wohnfläche von 20 m² vor (bisher 23 m²).</li>
<li>Das Sachwertverfahren wurde um einen Regionalfaktor ergänzt, der zusätzlich zu Normalherstellungskosten, Baupreisindex und Alterswertminderungsfaktor in die Berechnungen einfließt. Maßgeblich sind die Regionalfaktoren der Gutachterausschüsse. Liegen keine vor, ist der gesetzliche neutrale Regionalfaktor von 1,0 anzuwenden.</li>
<li>Im Ertragswertverfahren wurden die gesetzlich definierten Liegenschaftszinssätze reduziert
<ul>
<li>Mietwohngrundstücke 3,5 % (bisher 5,0 %)</li>
<li>gemischt genutzte Grundstücke (Gewerbeanteil bis zu 50 %) 4,5 % (bisher 5,5 %)</li>
<li>Geschäftsgrundstücke 6,0 % (bisher 6,5 %) und kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Liegenschaftszinssätze vorliegen.</li>
</ul>
</li>
<li>Die Daten der Gutachterausschüsse können künftig 3 Jahre (bisher 2 Jahre) nach Ende des Auswertungszeitraums angewendet werden.</li>
</ul>
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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Juni 2023
Mai 2023
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Wann sind kleinere Photovoltaikanlagen steuerbefreit?
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Die Finanzverwaltung räumte bislang Betreibern kleinerer Anlagen bis zu 10 Kilowatt auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten nun Neuregelungen. Jetzt mehr erfahren!
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28. April 2023
Photovoltaik, Energie, Strom, Einnahmen, Gewerbesteuer, Jahressteuergesetz
<p>Die Finanzverwaltung räumte bislang Betreibern kleinerer Anlagen bis zu 10 Kilowatt auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten nun Neuregelungen. Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.</p>
<h3>Wann sind kleinere Photovoltaikanlagen steuerbefreit?</h3>
<p>Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Stroms an den örtlichen Netzbetreiber stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bei Betreibern größerer Anlagen fallen auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer an.</p>
<p>Die Finanzverwaltung räumte bislang Betreibern kleinerer Anlagen bis zu 10 Kilowatt auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten nun folgende Neuregelungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage:</p>
<ul>
<li>Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes und auch dann, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Aufladen eines betrieblich genutzten E-Autos verwendet wird.</li>
<li>Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt sind steuerfrei.</li>
<li>Anlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 Kilowatt nicht überschreitet.</li>
<li>Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (Mischgebäuden 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet.</li>
<li>Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft.</li>
<li>Eine Abschreibung der Anschaffungskosten ist auch weiterhin nicht möglich.</li>
</ul>
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
persönliche Beratung zur Verfügung.
Mai 2023
April 2023
april_2023
Aktuelles BFH-Urteil: Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig
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Die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung des Solidaritätszuschlags wurde heftig diskutiert. Nach Auffassung des BFH ist der Solidaritätszuschlag aber nicht verfassungswidrig. Ihr Update in Steuernews-TV.
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31. März 2023
BFH, Urteil, Solidaritätszuschlag, Kapital, Einkommensteuer, Abgeltungsteuer
<p>Die meisten Steuerpflichtigen sowie Kapitalanleger zahlen seit 1995 auf die zu entrichtende Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer einen Solidaritätszuschlag dazu. Die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung dieser Sonderabgabe wurde jedoch heftig diskutiert. Nach Auffassung des BFH ist der Solidaritätszuschlag aber nicht verfassungswidrig. Ihr Update jetzt in Steuernews-TV.</p>
<h3>Aktuelles BFH-Urteil: Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig</h3>
<p>Die meisten Steuerpflichtigen sowie Kapitalanleger zahlen seit 1995 auf die zu entrichtende Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer einen Solidaritätszuschlag dazu. Der Zuschlagsatz beträgt 5,5 %. Die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung dieser Sonderabgabe wurde jedoch heftig diskutiert. Unter anderem kam der Bundesrechnungshofpräsident in einem Gutachten zu dem Schluss, dass der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe Ende des Jahres 2019 mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II weggefallen ist.</p>
<h4>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Solidaritätszuschlag aber nicht verfassungswidrig</h4>
<p>Ein Ehepaar klagte vor dem BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab, der Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 sei noch nicht verfassungswidrig. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags beeinträchtigt die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise. Auch eine mögliche Umwidmung des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke hielt der BFH für rechtmäßig.</p>
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April 2023
Brutto-Netto-Rechner
brutto-netto-rechner
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29. Juni 2015
Der praktische Brutto/Netto-Rechner macht die Berechnung von Netto- und Bruttogehältern möglich. Der Onlinerechner informiert auch darüber, wie sich Gehaltsveränderungen von Mitarbeitern auf die Dienstgeberkosten auswirken.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
persönliche Beratung zur Verfügung.
Neueinstellung Mitarbeiter
neueinstellung_mitarbeiter
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02. Oktober 2014
In unserer Online-Ausfüllhilfe erfahren Sie, was bei der Anmeldung eines neuen Mitarbeiters beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beachten ist. Zusätzlich stellen wir Ihnen auf unserer Website den Neueinstellungsbogen zum Download zur Verfügung.
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Reisekostenabrechnung
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24. Februar 2020
Anhand unseres Formulars für die Reisekostenabrechnung erläutern wir, welche Informationen Sie zur korrekten Abrechnung einer Dienstreise benötigen. Ergänzend zu unserem Anleitungsvideo haben wir das Abrechnungsformular für Sie auf unserer Website zum Download bereitgestellt.
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Steuertipps zum Jahresende
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02. November 2023
Welche Möglichkeiten zur Steueroptimierung sollte man noch vor Jahresende angehen? In unserem Video entdecken Sie Tipps u. a. zu geringwertigen Wirtschaftsgütern, Investitionsabzugsbetrag und Fahrtenbuch.
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Fahrtenbuch
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23. September 2021
Was ist ein Fahrtenbuch und welche Mindestangaben sind festzuhalten? In unserem Infovideo entdecken Sie, wie ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird und welche Vorteile es bringen kann.
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FAQ - Auto
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14. März 2023
Wann zählt ein Fahrzeug zum Privat- bzw. Betriebsvermögen? Was ist bei der Anschaffung und Fahrzeugnutzung zu beachten? In unserem Infovideo beantworten wir die häufigsten Fragen zu diesem Thema.
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FAQ - Finanzbuchhaltung
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15. September 2017
Welche Unterlagen brauchen wir als Ihr Steuerberater von Ihnen? Welche Bestimmungen und Fristen sind in puncto Buchführung zu beachten? Entdecken Sie in unserem Infovideo Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Finanzbuchhaltung.
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FAQ - Gründungsberatung
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13. Februar 2023
Sie planen, Ihr eigenes Unternehmen zu gründen? Wir möchten Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite stehen. Wertvolle Tipps, worauf Sie in der Gründungsphase achten sollten, erhalten Sie in unserem Infovideo.
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Gesetzlicher Mindestlohn
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29. Juli 2019
Seit dem 1.1.2015 gilt deutschlandweit ein gesetzlicher Mindestlohn. Doch wer unterliegt diesem, welche Ausnahmen gibt es und wie wird der Mindestlohn errechnet? In unserem aktuellen Infovideo beantworten wir alle wichtigen Fragen zu diesem Thema.
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Kassenbuch
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24. März 2017
Wie führe ich ein Kassenbuch? Welche Geschäftsvorfälle und welche Daten sind zu erfassen? In unserem Infovideo erfahren Sie, wie die Einträge ins Kassenbuch zu gestalten sind und welche Aufzeichnungspflichten gelten.
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Rechnungsmerkmale
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27. Januar 2023
Eine Rechnung muss gewissen Formvorschriften entsprechen, damit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erfahren Sie in unserem Infovideo, auf welche Rechnungsmerkmale zu achten ist.
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Steuerfreie Lohnbestandteile für Arbeitnehmer
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08. März 2023
Wollen Sie Ihren Arbeitnehmern zu mehr „Netto“ vom „Brutto“ verhelfen? Das Einkommensteuergesetz bietet eine Vielzahl von steuerfreien Nebenleistungen. In unserem aktuellen Infovideo finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
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