Seitenbereiche

Erlass von Grundsteuer bei Ertragsminderung ab 01.01.2025

Illustration

Grundsteuererlass

Alt- und Neuregelung

Aus Rohertrag wird Reinertrag

Neu ist, dass ab 2025 für die Berechnung der Ertragsminderung nicht mehr der Rohertrag, sondern der Reinertrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Bei dieser neuen Bemessungsgrundlage handelt es sich um einen Durchschnittswert der letzten zehn Jahre. Der neue § 33 GrStG 2025 nimmt dabei Bezug auf § 236 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach ermittelt sich der Reinertrag getrennt für jede Klassifizierung gesondert nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung. Es handelt sich bei dieser Bemessungsgrundlage um eine standardisierte Größe, was der Verfahrenserleichterung dienen soll. Nach altem Recht richtete sich der Grundsteuererlass nach der Minderung des tatsächlich von dem betreffenden Betrieb erwirtschafteten Rohertrags im Verhältnis zu dem unter normalen Umständen erzielbaren Rohertrag. Die alte Vorschrift gestaltete sich für Landwirtinnen und Landwirte im Regelfall vorteilhafter.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.