Seitenbereiche

Neue Umsatzgrenze für die Durchschnittssatzbesteuerung

Illustration

Neue Umsatzgrenze

Ab dem 1.1.2022 können nur noch solche Landwirtinnen und Landwirte von der Durchschnittssatzbesteuerung Gebrauch machen, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von € 600.000,00 nicht überschritten haben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG).

Umsetzung BFH-Urteile

Nach der BFH-Rechtsprechung scheidet die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für solche Umsätze aus, für die die Landwirtin/der Landwirt Personal einsetzt, welches im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird und/oder Betriebsmittel wie Maschinen usw. verwendet werden, die normalerweise nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören (vgl. im Einzelnen BFH vom 24.8.2017 - V R 8/17, n.v., und vom 6.9.2018 - V R 55/17 n.v,).

BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 4.10.2021 (III C 2 - S 7410/19/10002 :001) setzt das Bundesfinanzministerium die Vorgaben des BFH um und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Abschnitt 24.3 an mehreren Stellen entsprechend ab. Nachdem auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts eine Vorsteuerbelastung auslösen kann, wird in Abschnitt 24.3. Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich ergänzt, dass auch die Arbeitskraft des Betriebsinhabers dem Personaleinsatz hinzuzurechnen ist.

Stand: 26. November 2021

Bild: Yabresse - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.