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Bilanz-Offenlegung

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Mit Einführung eines zentralen Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de) müssen Kapitalgesellschaften mit nicht mindestens einer natürlichen Person als Vollhafter ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Von der Offenlegungspflicht betroffen sind alle Kapitalgesellschaften, insbesondere die GmbH oder die Personengesellschaft in Form der GmbH & Co KG. Die Offenlegung hat unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Die mit dem Jahresabschluss zu veröffentlichenden Daten und Angaben

Ins Unternehmensregister einzustellen sind

Kleinstkapitalgesellschaften müssen lediglich die Bilanz (unter Umständen mit besonderen Angaben unter der Bilanz) und kleine GmbHs (siehe unten Größenklassen) lediglich die Bilanz und den Anhang veröffentlichen (in komprimierter Form). Kleinstkapitalgesellschaften erfüllen ihre Offenlegungspflichten auch dadurch, dass sie ihre Bilanz anstatt zur Offenlegung für eine Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen (§ 326 Abs. 2 HGB). Einsicht nur gegen Entgelt möglich.

Welche Informationen aus dem Unternehmensregister gewonnen werden können

Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Konkurrenzunternehmen, als auch fremde Dritte können aus den zu veröffentlichenden Angaben entnehmen:

Größenabhängige Erleichterungen und mögliche Komprimierungs- und Verdichtungsmöglichkeiten nutzen

Bilanz

Sofern die Veröffentlichungspflicht durch Eingliederung einer persönlich haftenden natürlichen Person, bzw. durch Wahl der entsprechenden Unternehmensform nicht umgangen werden kann, sollten alle gesetzlichen Möglichkeiten der Bilanzverdichtung, bzw. Komprimierung der veröffentlichungspflichtigen Informationen, genutzt werden. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die in der gesetzlichen Bilanzgliederung nach dem Handelsgesetzbuch (§ 266 HGB) mit arabischen Ziffern gekennzeichnete Untergliederungspunkte nicht ausweisen. Stattdessen ist nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden müssen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Beispiel für das Umlaufvermögen

Umlaufvermögen unkomprimiert

  1. Vorräte:
    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
    2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
    3. fertige Erzeugnisse und Waren
    4. geleistete Anzahlungen
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    4. sonstige Vermögensgegenstände
  3. Wertpapiere:
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen
    2. sonstige Wertpapiere
  4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Umlaufvermögen komprimiert

  1. Vorräte
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  3. Wertpapiere
  4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Bilanz nach dem Gewinnverwendungsbeschluss aufstellen

Nach § 268 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches darf die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag” der Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust”.

Aus dem Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust sind Zu- und Abrechnungen zum/vom Jahresüberschuss, wie Rücklagenzuführungen oder Vorabausschüttungen, für Dritte nicht ersichtlich. Damit können Dritte keine Informationen über den echten Gewinn erlangen. Diese Möglichkeit steht allen offenlegungspflichtigen Gesellschaften offen.

Anhang

Im Anhang müssen nur solche Angaben gemacht werden, ohne diese der Jahresabschluss ansonsten unverständlich wäre. Nicht angegeben werden muss.

Anwendungsregelungen, Größenklassen

Im Einzelnen gelten folgende Größenklassen

Kleinstkapitalgesellschaften § 267a HGB (eingefügt durch MicroBilG): Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

Stand: 1. Januar 2024

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